Testverfahren Musterklauseln

Testverfahren. Zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Netzintegrität im Sinne des § 16 TKG 2003 sind unter den in den Anhängen 2 und 9 genannten Voraussetzungen in Abstimmung zwischen den Vertragspartnern Netzverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.
Testverfahren. Zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Netzintegrität iSd Art 3 Abs 2 der VO Nr. 2887/2000 sind unter den in Anhang 8 genannten Voraussetzungen in Abstimmung zwischen den Parteien Netzverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.
Testverfahren. (1) Testverfahren bei Kommunikation via EBICS Die Beantragung des Testverfahrens sowie der vorgeschalteten Kommunikationstests sind in Ziffer 9 der Anlage 1 (EBICS-Anbindung sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) zu den EBICS- Bedingungen beschrieben. Im Rahmen des Zulassungstestes sind von dem EBICS-Teilnehmer Zahlungsverkehrsdatei- en (z. B. Direct Debit Initiation) zu erzeugen und an das Kundentestzentrum zu übermitteln. Das Kundentestzentrum prüft sowohl den Dateiaufbau als auch die einzelnen Zahlungsaus- tauschsätze. Die Deutsche Bundesbank stellt dem Testpartner ebenfalls Dateien (z. B. Pay- ment Status Report for Direct Debit oder camt-Nachrichten) zur Verfügung. Der EBICS- Teilnehmer bestätigt dem Kundentestzentrum, dass er die erhaltenen Dateien verarbeiten konnte. Zum Kundenkreis des Testverfahrens gehören sowohl Neukunden als auch Kunden, die bereits produktiv Zahlungen einreichen und die aufgrund von Änderungen in der Infrastruktur einen neuen Test für erforderlich halten. Bereits produktiven EBICS-Teilnehmern wird vor erstmaliger Nutzung eines neuen BTF-Parameters bzw. eines neuen Formats/Schemas diesbezüglich ein Testverfahren empfohlen. Näheres regelt der „Testleitfaden für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“. Dieser wird in Abhängigkeit von den empfohlenen Testak- tivitäten im Internet unter „xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen“ bereitgestellt. Tests mit dem Kundentestzentrum der Deutschen Bun- desbank ersetzen keinesfalls die Programmiertests und die Abnahme des Verfahrens, die im Rahmen der internen Qualitätssicherung durch den Kunden zu erfolgen haben.
Testverfahren. 1. Der Auftraggeber stellt die zu testenden Heizöltestmuster („Stichproben") und die notwendigen Dokumente und/oder Informationen der T4F oder dem Prüflaboratorium kostenlos und frachtfrei zur Verfügung. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Sofern eine Rücksendung von Testmustern und Dokumenten und/oder Informationen vereinbart ist, erfolgt diese zu Lasten des Auftraggebers.
Testverfahren. 1. Die Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses hat mit dem Freiburger Einsilbertest in Ruhe sowie einem Testverfahren im Störschall (§ 21 HilfsM-RL) zu erfolgen. Testverfahren sind:
Testverfahren. 1. Die Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses hat – soweit möglich - mit dem Freiburger Einsilbertest in Ruhe bzw. sofern möglich auch im Störschall zu erfolgen. Bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses mit dem Freiburger Einsilbertest soll der Gewinn mit Hörgeräten im freien Schallfeld bei gleichem Pegel mindestens 20 Prozentpunkte betragen, sofern bei 65 dB ohne Hörgeräte noch ein Einsilberverstehen ermittelbar ist. Soweit ohne Hörgeräte ein Punkt maximalen Einsilberverstehens noch zu registrieren ist, soll diesem bei 65 dB möglichst nahe gekommen werden.
Testverfahren. Bei der Versorgung sind die audiologischen Messverfahren (BERA/ERA, In-Situ- Messung, Stapediusreflexprüfung, Beobachtungs-, Verhaltens-, Spielaudiometrie) einzusetzen, die dem Lebensalter und dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechen. Der durch die Hörsystemversorgung erzielte Xxxxxxxxx ist anhand standardisierter sprachaudiometrischer Testverfahren nachzuweisen und zu dokumentieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Aufblähkurve im Freifeld zu erstellen. In anderen Fällen ist eine verbale Beurteilung auf der Basis von Beobachtungsbögen abzugeben.
Testverfahren. Innerhalb der Teststellung wird geprüft, ob das Testgerät vollständig automatisiert mittels eines Clientverwaltungswerkzeug es (Microsoft System Center Configuration Manager Current Branch) mit Windows 10 Enterprise Current Branch for Business 64−Bit bereitgestellt werden kann. Dabei wird überprüft, ob der jeweils verbaute Netzwerkadapter das Preboot− eXecution− Environment− Verfahren (UEFI PXE IPv4) in vollem Umfang unterstützt. Der PXE−Test ist nur erfolgreich, wenn während der Initiierung der Verbindung keine Fehler auftreten, während der Verbindung keine Verbindungsabbrüche entstehen oder fehlerhafte Datenpakete übertragen werden, die sich auf die PXE−Implementierung des Netzwerkadapters zurückführen lassen. Im Rahmen des Testes wird die Betriebssystemaktivierung auf einem KMS−Server vorgenommen. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Kompatibilität zu gängigen Festplattenverschlüsselun gs− Tools wie Microsoft Bitlocker, McAfee Drive Encryption, Symantec Endpoint Protection 12 und Symantec PGP Whole Disk Encryption (32/64Bit) gegeben ist. Des Weiteren müssen die Treiber aller Komponenten des Testgerätes vollständig automatisiert mit Hilfe des Bereitstellungsverfahrens (SCCM) installiert werden können. Notwendige manuelle Nacharbeiten oder etwaige auf das Testgerät zurückzuführende Fehler im Rahmen des Bereitstellungsverfahrens führen zum Nichtbestehen der Teststellung. nein Niedrigster Preis Nebenangebote sind nicht zugelassen Kliniken der Stadt Köln gGmbH Innenrevision / S 4 Xxxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxx Bewerbungen/Angebote sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Bieterfragen müssen über das Fragen−/Antwortenforum des Ausschreibungsportals gestellt werden. Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonisch, schriftlich oder E−Mail Anfragen werden nicht beantwortet.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.