Common use of Transaktionskosten Clause in Contracts

Transaktionskosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Investmentfonds entstehen, sofern sie diesem direkt zuordenbar sind und sie nicht bereits im Rahmen der Transaktionskostenabrechnung über den Kurs berücksichtigt wurden. Als Transaktionskosten gelten auch Währungskonvertierungskosten und die Kosten für die Meldung von Derivaten bzw. für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR). Die Höhe der Vergütung an den Wirtschaftsprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil auch für nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber (und werden anlassbezogen verrechnet). Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten (z.B. Kosten, die sich aus den aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben) sowie Kosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren dem Investmentfonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet werden. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Falle der Zulassung des Investmentfonds im Ausland entstehen (insbesondere Übersetzungskosten, Registrierungskosten, Kosten für Beglaubigung, etc.). Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (ausgenommen die gesetzlich verbotenen Fälle) sind umfasst. Dem Investmentfonds werden bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente im Ausland angelastet (Wertpapierdepotgebühr). Zudem wird dem Investmentfonds für die sonstigen von der Depotbank erbrachten Leistungen, insbesondere für die in Abschnitt III genannten Tätigkeiten inkl. der an die Depotbank delegierten Tätigkeiten eine monatliche Abgeltung angelastet (Depotbankgebühr). Aufwendungen für den Investmentfonds, wie insbesondere für Lizenzen (z.B. für die Veranlagung erforderliche Lizenzen für Finanzindices, Benchmarks, derivatefreies Vergleichsvermögen zur Berechnung des VaR sowie Lizenzen, die für die Bezeichnung des Investmentfonds notwendig sind), Ratings (sofern Ratings für die Bewertung der Bonität und Beurteilung des Risikos eines Vermögenswertes herangezogen werden) und für Research, Finanzanalysen sowie Markt- und Kursinformationssysteme, die jeweils zum Nutzen der Anteilinhaber eingesetzt werden, können dem Investmentfonds nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und unter Wahrung der Anteilinhaberinteressen angelastet werden. Weiters können dem Investmentfonds Kosten, die für die Zertifizierung von bestimmten Produktmerkmalen anfallen, angelastet werden (z.B.: Kosten für die Zertifizierung mit Österreichischem Umweltzeichen oder anderen Nachhaltigkeitskennzeichen). Im Falle des Investments in Aktien kann sich die Verwaltungsgesellschaft eines Dritten für die Stimmrechtsausübung zu diesen Aktien bedienen (siehe Punkt 20) und es können daher zusätzliche Kosten anfallen. Im aktuellen Rechenschaftsbericht werden im Kapitel „Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens“ unter „Fondsergebnis“ die vorgenannten Positionen ausgewiesen.

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Transaktionskosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen Vermö- gensgegenständen des Investmentfonds entstehen, sofern sie diesem direkt zuordenbar sind und sie nicht bereits im Rahmen der Transaktionskostenabrechnung über den Kurs Abrechnung der Vermö- gensgegenstände berücksichtigt wurden. Als In den Transaktionskosten gelten sind auch Währungskonvertierungskosten und die Kosten einer zentralen Gegenpartei für die Meldung von Derivaten bzw. für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten Derivate (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)) mit umfasst. Unter der Position Transaktionskosten werden weiters auch transaktionsbezogene Kosten externer Dienstleister ver- rechnet, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung (sogenanntes „Pre-Matching-System“, Dienstleister aktuell DTCC ITP (UK) Limited, London) sowie zur Kontrolle der Marktkonformität der jeweiligen Transaktion (soge- nannte „Marktgerechtigkeitsprüfung“, Dienstleister aktuell b-next engineering GmbH, Herford, Deutschland) anfallen. Abwicklung von Transaktionen Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann. Die Höhe der Vergütung an den Wirtschaftsprüfer Abschlussprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Weiters können dem Fonds Kosten des Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfers für die Prüfung bzw. Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge des Fonds gemäß den Vorgaben der Kapitaladäquanzverordnung (CRR, VO (EU) 575/2013) verrechnet werden. Die Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil auch für in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber, die entsprechende Überprüfung dieser Daten und die Kosten der steuerlichen Vertretung, wobei diese Dienstleistungen von der Depotbank/Verwahrstelle übernommen werden. Weiters werden sämtliche Kosten für die Registrierung des Fonds bei ausländischen Steuerbehörden und Kosten für positionsbezogene Berechnungen und Meldungen von Steuerdaten dem Fonds angelastet. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ermittlung der Steuerdaten für nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber (im In- und Ausland umfasst, die anlassbezogen verrechnet werden anlassbezogen verrechnet)können. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich gesetz- lich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten (z.B. Kosten, die sich aus den aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben) sowie KostenPublizitätskosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren resul- tieren, dem Investmentfonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet Fonds verrechnet werden. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Falle der Zulassung des Investmentfonds im Ausland entstehen (insbesondere Übersetzungskosten, Registrierungskosten, Kosten für Beglaubigung, etc.). Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (ausgenommen die gesetzlich verbotenen Fälle) Daten- trägers sind umfasst. Dem Investmentfonds werden bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente im Ausland angelastet (Wertpapierdepotgebühr). Zudem wird dem Investmentfonds für die sonstigen von Rahmen der Depotbank erbrachten Leistungen, insbesondere für die in Abschnitt III genannten Tätigkeiten inkl. der an die Depotbank delegierten Tätigkeiten eine monatliche Abgeltung angelastet (Depotbankgebühr). Aufwendungen für den Investmentfonds, wie insbesondere für Lizenzen (z.B. für die Veranlagung erforderliche Lizenzen für Finanzindices, Benchmarks, derivatefreies Vergleichsvermögen zur Berechnung des VaR sowie Lizenzen, die für die Bezeichnung des Investmentfonds notwendig sind), Ratings (sofern Ratings für die Bewertung der Bonität und Beurteilung des Risikos eines Vermögenswertes herangezogen werden) und für Research, Finanzanalysen sowie Markt- und Kursinformationssysteme, die jeweils zum Nutzen der Anteilinhaber eingesetzt werden, können dem Investmentfonds nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und unter Wahrung der Anteilinhaberinteressen angelastet werden. Weiters können dem Investmentfonds Kosten, die für die Zertifizierung von bestimmten Produktmerkmalen anfallen, angelastet werden (z.B.: Kosten für die Zertifizierung mit Österreichischem Umweltzeichen oder anderen Nachhaltigkeitskennzeichen). Im Falle des Investments in Aktien kann sich die Verwaltungsgesellschaft eines Dritten für die Stimmrechtsausübung zu diesen Aktien bedienen (siehe Punkt 20) und es können daher zusätzliche Kosten anfallen. Im aktuellen Rechenschaftsbericht werden im Kapitel „Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens“ unter „Fondsergebnis“ die vorgenannten Positionen ausgewiesengesetzlichen Zulässigkeit umfasst.

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Transaktionskosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen Vermö- gensgegenständen des Investmentfonds entstehen, sofern sie diesem direkt zuordenbar sind und sie nicht bereits im Rahmen der Transaktionskostenabrechnung über den Kurs Abrechnung der Vermö- gensgegenstände berücksichtigt wurden. Als In den Transaktionskosten gelten sind auch Währungskonvertierungskosten und die Kosten einer zentralen Gegenpartei für die Meldung von Derivaten bzw. für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten Derivate (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)) mit umfasst. Unter der Position Transaktionskosten werden weiters auch transaktionsbezogene Kosten externer Dienstleister verrechnet, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung (sogenanntes „Pre-Matching-System“, Dienstleis- ter aktuell DTCC ITP (UK) Limited, London) sowie zur Kontrolle der Marktkonformität der jeweiligen Transaktion (soge- nannte „Marktgerechtigkeitsprüfung“, Dienstleister aktuell b-next engineering GmbH, Herford, Deutschland) anfallen. Abwicklung von Transaktionen Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann. Die Höhe der Vergütung an den Wirtschaftsprüfer Abschlussprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Weiters können dem Fonds Kosten des Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfers für die Prüfung bzw. Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge des Fonds gemäß den Vorgaben der Kapitaladäquanzverordnung (CRR, VO (EU) 575/2013) verrechnet werden. Die Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil auch für in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber, die entsprechende Überprüfung dieser Daten und die Kosten der steuerlichen Vertretung, wobei diese Dienstleistungen von der Depotbank/Verwahrstelle übernommen werden. Weiters werden sämtliche Kosten für die Registrierung des Fonds bei ausländischen Steuerbehörden und Kosten für positionsbezogene Berechnungen und Meldungen von Steuerdaten dem Fonds angelastet. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ermittlung der Steuerdaten für nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber (im In- und Ausland umfasst, die anlassbezogen verrechnet werden anlassbezogen verrechnet)können. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich gesetz- lich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten (z.B. Kosten, die sich aus den aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben) sowie KostenPublizitätskosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren resul- tieren, dem Investmentfonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet Fonds verrechnet werden. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Falle der Zulassung des Investmentfonds im Ausland entstehen (insbesondere Übersetzungskosten, Registrierungskosten, Kosten für Beglaubigung, etc.). Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (ausgenommen die gesetzlich verbotenen Fälle) Daten- trägers sind umfasst. Dem Investmentfonds werden bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente im Ausland angelastet (Wertpapierdepotgebühr). Zudem wird dem Investmentfonds für die sonstigen von Rahmen der Depotbank erbrachten Leistungen, insbesondere für die in Abschnitt III genannten Tätigkeiten inkl. der an die Depotbank delegierten Tätigkeiten eine monatliche Abgeltung angelastet (Depotbankgebühr). Aufwendungen für den Investmentfonds, wie insbesondere für Lizenzen (z.B. für die Veranlagung erforderliche Lizenzen für Finanzindices, Benchmarks, derivatefreies Vergleichsvermögen zur Berechnung des VaR sowie Lizenzen, die für die Bezeichnung des Investmentfonds notwendig sind), Ratings (sofern Ratings für die Bewertung der Bonität und Beurteilung des Risikos eines Vermögenswertes herangezogen werden) und für Research, Finanzanalysen sowie Markt- und Kursinformationssysteme, die jeweils zum Nutzen der Anteilinhaber eingesetzt werden, können dem Investmentfonds nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und unter Wahrung der Anteilinhaberinteressen angelastet werden. Weiters können dem Investmentfonds Kosten, die für die Zertifizierung von bestimmten Produktmerkmalen anfallen, angelastet werden (z.B.: Kosten für die Zertifizierung mit Österreichischem Umweltzeichen oder anderen Nachhaltigkeitskennzeichen). Im Falle des Investments in Aktien kann sich die Verwaltungsgesellschaft eines Dritten für die Stimmrechtsausübung zu diesen Aktien bedienen (siehe Punkt 20) und es können daher zusätzliche Kosten anfallen. Im aktuellen Rechenschaftsbericht werden im Kapitel „Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens“ unter „Fondsergebnis“ die vorgenannten Positionen ausgewiesengesetzlichen Zulässigkeit umfasst.

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