Common use of Transfer Clause in Contracts

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- on; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition In- vestition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; db) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; ec) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- onInvestition; fd) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen in der konvertierbaren Währung, in der die Investition getätigt wurde oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Sie erfol- gen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren . (4) Sofern im Zusammenhang mit dem genannten Abkommen von der Regierung einer der beiden Vertragsparteien Gebühren für den Transfer gemäß Artikel 5 des Abkommens eingehoben werden, so werden gerecht sie so beschaffen sein, daß ihre Höhe dem Grundsatz des freien Transfers nicht widerspricht und angemessen seinjedenfalls nicht höher sein als Gebühren, die für Transferzahlungen anderer ausländischer Investoren eingehoben werden.

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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che Verzögerung ungebührliche Ver- zögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der von im Zusammenhang mit einer Investition Investiti- on stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt warensind; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- on; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 5 dieses Abkommens; g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transfer- zahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär in Ermangelung solcher Notierungen von dem jeweiligen entsprechenden Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- onInvestition; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteides Vertragsstaates, von der dem aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend gemäß den Notierungen an den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- onInvestition; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens; g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transfer- zahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- onInvestition; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens; g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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Samples: Investment Protection Agreement

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses im Falle vollständiger aus der vollständigen oder teilweiser teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investiti- onInvestition; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 5 dieses Abkommens; g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse Transfers werden entsprechend zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen seinInvestor günstiger ist.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Transfer. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich,, einschließen: a) des Kapitals das Kapital und zusätzlicher zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung Aufrechterhaltung, Vergrößerung oder Erweiterung der Investition; b) von BeträgenBeträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt warensind; c) der die Erträge; d) der die Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses die Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- onInvestition; f) einer Entschädigung gemäß auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 oder 5 dieses AbkommensAbkommens geleistete Entschädigungen; g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Transfer. (1) . Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührli- che ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) der Erträge der Investition; c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition; d) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt warensind; c) der Erträge; de) der Rückzahlung von Xxxxxxxx; e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investiti- on; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses AbkommensArtikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine Steuerhinterziehung erlauben. (2) 3. Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgten, erbracht wurden. 4 585 der Beilagen 4. Die Zahlungen gemäß in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Trans- ferzahlung Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) 5. Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet jeder Ver- tragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien betreffenden Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

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