Transfer. 1. Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheits- gebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage.
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