Transfer. 1. Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheits- gebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage. 2. Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs. 3. Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die: (a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind; (b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich (i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten, (ii) von Überweisungsberichten oder -protokollen nötig sind, oder (c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentschei- den in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind. 30 Direktinvestitionen umfassen Operationen, die im betreffenden Staat durch nicht ansässige Personen oder die im Ausland von ansässigen Personen erbracht werden durch: 1) Errichtung oder Erweiterung eines im Alleineigentum stehenden Unternehmens, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung oder den Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden Unternehmen; 2) Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen; 3) Darlehen über fünf oder mehr Jahre.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Transfer. 1. Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheits- gebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage.
2. Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs.
3. Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die:
(a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind;
(b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich
(i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten,
(ii) von Überweisungsberichten oder -protokollen nötig sind, oder
(c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentschei- den in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind. 30 31 Direktinvestitionen umfassen Operationen, die im betreffenden Staat durch nicht ansässige Personen oder die im Ausland von ansässigen Personen erbracht werden durch:
1) Errichtung oder Erweiterung eines im Alleineigentum stehenden Unternehmens, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung oder den Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden Unternehmen;
2) Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen;
3) Darlehen über fünf oder mehr Jahre.
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Samples: Freihandelsabkommen
Transfer. 1. Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheits- gebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage.
2. Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs.
3. Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern ver- zögern oder verschieben, die:
(a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind;
(b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich
(i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten,
(ii) von Überweisungsberichten oder -protokollen –protokollen nötig sind, oder
(c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentschei- den in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind. 30 .
11 Direktinvestitionen umfassen Operationen, die im betreffenden Staat durch nicht ansässige nichtansässi- ge Personen oder die im Ausland von ansässigen Personen erbracht werden durch:
: 1) Errichtung Er- richtung oder Erweiterung eines im Alleineigentum stehenden Unternehmens, Tochtergesellschaft Tochterge- sellschaft oder Zweigniederlassung oder den Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden be- stehenden Unternehmen;
; 2) Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen;
3) Darlehen über fünf oder mehr Jahre.
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