Umfang der Anwendung Musterklauseln

Umfang der Anwendung. Die nachstehenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen jedem Nutzer des Livsticks (im Folgenden "Sie" genannt) und der Firma, die den Livstick entworfen hat und herausgibt, Meemento mit einem Aktienkapital von 10.000 Euro, deren Sitz sich in 00 Xxx xxxxxx xx xx Xxxxx-Xxxxxxx, 00000 PARIS befindet und die im Pariser Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer 532 889 201 eingetragen ist (im Folgenden "Meemento" genannt). Diese G.C.U. sind online zugänglich, bevor eine Nachricht aufgenommen oder angesehen wird. Es ist wichtig, dass Sie diese Nutzungsbedingungen lesen und bestätigen, bevor Sie den Dienst nutzen. Sie können jederzeit geändert werden, aber Sie finden hier immer die aktuellste Version. Durch die Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen entsteht ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen und Meemento, und Sie erklären sich damit einverstanden, den Dienst gemäß den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen. Ihre Nutzung der Website hängt vollständig von Ihrem Verständnis der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ab.
Umfang der Anwendung. Diese Datenschutzrichtlinie beschreibt unser Engagement für den Datenschutz und den Umgang mit personenbezogenen Daten, die wir von Besuchern dieser Website ("Website(s)") und Nutzern von Software-Anwendungen ("App(s)") erhalten, die (i) von FUJIFILM Europe oder einem im Abschnitt "Verantwortlicher für die Datenverarbeitung" genannten verbundenen Unternehmen von FUJIFILM Europe ("FUJIFILM" oder "wir"), verwaltet und betrieben werden, und (ii) einen Link zu dieser Datenschutzrichtlinie haben. Die Datenschutzrichtlinie gilt auch, wenn auf sie in einem Offline-Kontext Bezug genommen wird, z.B. bei Workshops und anderen Veranstaltungen und Marketingaktivitäten. Wenn deutlich auf von dieser Datenschutzrichtlinie abweichende Bestimmungen hingewiesen wird, haben diese abweichenden Bestimmungen Vorrang.
Umfang der Anwendung. 2.1 Die Betrauungsvereinbarung gilt für die Betrauung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung der von den Parteien vereinbarten Dienstleistungen durch den Diensteanbieter, wenn die Erbringung der Dienstleistungen die Betrauung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert. 2.2 In der Betrauungsvereinbarung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Diensteanbieter personenbezogene Daten, deren Teilnehmer der Verwalter ist, verarbeitet. 2.3 Die Bestimmungen der Betrauungsvereinbarung berühren nicht die Verpflichtungen, denen der Verwalter nach der Verordnung unterliegt. 2.4 Die Bestimmungen der Betrauungsvereinbarung allein stellen nicht sicher, dass die Verpflichtungen für internationale Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung erfüllt werden. 2.5 Die Bestimmungen der Betrauungsvereinbarung sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung zu lesen und auszulegen. Die Bestimmungen der Betrauungsvereinbarung dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit den in der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten unvereinbar ist oder die Grundrechte oder -freiheiten der betroffenen Personen beeinträchtigt. 2.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen der Betrauungsvereinbarung und den Bestimmungen der Verordnungen haben die Bestimmungen der Betrauungsvereinbarung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang. 2.7 Die Betrauungsvereinbarung ersetzt in dem darin geregelten Umfang alle früheren Bestimmungen und Vereinbarungen in Bezug auf die Datenverarbeitung durch den Dienstanbieter im Auftrag des Abonnenten, und ihre Bestimmungen gelten für alle Betrauungsvorgänge, die während ihrer Gültigkeit stattfinden.
Umfang der Anwendung. 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für den SPOT- Dienstleistungsvertrag ("Vertrag"), der zwischen Globalstar Europe Satellite Services, Ltd, The Link Business Centre, G1 Xxxxxxxx Xxxx, Xxxxxxxxxx, X00XX00, Xxxxxx, xxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx ("wir", "uns"), einer Tochtergesellschaft von SPOT LLC (beide "SPOT"), und Ihnen als Kunde unserer Dienste ("Sie" oder "der Kunde") abgeschlossen wurde. 1.2. In diesen AGB werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und dem jeweiligen Serviceplan/den jeweiligen Serviceplänen, den/die Sie auf xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx abonnieren ("Serviceplan"), dargelegt. 1.3. Das Zustandekommen des Vertrages hängt von Ihrer Zustimmung zu diesen AGB ab. Die Annahme dieser AGB erfolgt, wenn Sie einen Serviceplan online auswählen und bestellen, indem Sie das dafür vorgesehene Kästchen anklicken.

Related to Umfang der Anwendung

  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.