Umfang und Gegenstand der Versicherung Musterklauseln

Umfang und Gegenstand der Versicherung. 1.4.1 Die Gesellschaft garantiert im Schadensfall, wie er in den Sonderbedingungen definiert ist, die Bezahlung der Leistungen je nach der gewählten Versicherungsformel, die in den Einzelbedingungen angegeben ist. 1.4.2 Die Versicherung umfasst die Heilbehandlung in Europa. Sie kann mittels einer Sonder vereinbarung auf Länder außerhalb der Grenzen Europas ausgeweitet werden (vgl. auch 2.1.4 und 2.1.5). Der Versicherungsschutz wird ohne besondere Vereinbarung außerhalb Europas für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 60 aufeinanderfolgenden Kalendertagen gewährt. Wenn der Aufenthalt aus Gründen einer Heilbehandlung über 60 Tage hinaus verlängert werden muss, wird der Versicherungsschutz so lange, wie die versicherte Person nicht ohne ein gesundheitliches Risiko nach Europa zurückkehren kann, jedoch maximal für 60 zusätzliche aufeinanderfolgende Kalendertage gewährt.
Umfang und Gegenstand der Versicherung. 3 1.1. Definitionen 3 1.2. Vertragsunterlagen 5 1.3. Die Versicherungsformeln 6 1.4. Gegenstand und Anwendungsbereich der Versicherung 6 1.5. Zustandekommen, Inkrafttreten und Laufzeit des Vertrags 7 1.6. Wartezeit 7
Umfang und Gegenstand der Versicherung. 7.1.1 Die Gesellschaft gewährt, im Einklang mit den luxemburgischen Rechtsvorschriften zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherten aufgrund von Schäden, die das versicherte Fahrzeug Personen einschließlich der Insassen sowie Gütern zufügt. 7.1.2 Bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf einen Anhänger, so sind von der Garantie der Gesellschaft lediglich die von diesem Anhänger verursachten Schäden gedeckt. 7.1.3 Die Versicherung deckt die Haftpflicht von Fahrzeugen, die auf öffentlicher Straße, auf öffentlich zugänglichen Grundstücken oder auf nicht öffentlichen, jedoch einem bestimmten Kreis befugter Personen zugänglichen Grundstücken verkehren. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen wird die Garantie auch für nicht vorstehend aufgeführte Straßen und Grundstücke gewährt. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Deckung berechtigter Ansprüche als auch die Abwehr ungerechtfertigter Forderungen.

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  • Gegenstand der Versicherung P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - vom ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- schaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB. Versichert sind die nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechts- dienstleistungen.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 5.2.1 bis 5.2.7 genannten Risikobausteine, sofern diese im Versiche- rungsschein aufgeführt sind: 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwäs- ser. 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umwelt- schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarie- rungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.7.14 (1) findet insoweit keine Anwendung. 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.