Common use of Umgang mit Abfällen Clause in Contracts

Umgang mit Abfällen. Der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wiederverwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem Betreiberin entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfall) ist die Betreiberin unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über zugelassene Servicepartner Betreiberin zu veranlassen.

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Samples: www.vg-herxheim.de, www.vg-herxheim.de

Umgang mit Abfällen. Der Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle Abfälle, die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen umweltver- träglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Veranstalter Aussteller hat sicherzustellen, dass alle Materialien (AusschmückungenAusschmückun- gen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte Ver- sammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wiederverwendet wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem Betreiberin der Stadt entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger AbfallAbfälle) ist die Betreiberin Stadt unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über zugelassene Servicepartner Betreiberin zu veranlassendurchzuführen.

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Samples: www.forum-am-hofgarten.de

Umgang mit Abfällen. Der Nach den Grundsätzen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus Auf- /Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle Abfälle, die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter Der/die Mieter/in ist verpflichtet, wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Veranstalter Der/die Mieter/in hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm ihm/ihr oder durch seine Auftragnehmer seine/ihre Auftragnehmer/innen auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, Materialien die nicht wiederverwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem Betreiberin entgeltpflichtig der Stadt zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger AbfallAbfälle) ist die Betreiberin Stadt unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über zugelassene Servicepartner Betreiberin zu veranlassendurchzuführen.

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Samples: stadtrecht.memmingen.de

Umgang mit Abfällen. Der Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle Abfälle, die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen umweltver- träglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (AusschmückungenAusschmü- ckungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und AufbautenAufbau- ten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wiederverwendet wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem Betreiberin der Stadt entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger AbfallAbfälle) ist die Betreiberin Stadt unverzüglich zu informieren und eine gesonderte gesonder- te Entsorgung über zugelassene Servicepartner Betreiberin zu veranlassendurchzuführen.

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Samples: www.forum-am-hofgarten.de