Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung Musterklauseln

Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung. Die Kontingente für Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 16 und 17 LVVO betragen pro Semester: ▪ Forschungskontingent: 34 SWS (= 4% der Gesamtlehrverpflichtung) ▪ Kontingent für besondere Aufgaben: 51 SWS (= 6% der Gesamtlehrverpflichtung)
Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung. Im Sinne der §§ 16f. LVVO legt die Fakultät bei der Bemessung der Lehrverpflichtun- gen folgende Ermäßigungen zugrunde: - Forschungskontingent 27 SWS (entspricht 1 % der Gesamtlehrverpflichtung) - Kontingent für besondere Aufgaben 41 SWS (entspricht 1,5 % der Gesamt- lehrverpflichtung) Das UKE legt der BWF bis zum Ende eines Kalenderjahres Angaben über die Erfül- lung der Lehrverpflichtung sowie eine Übersicht bestehender Lehrentlastungen in den beiden davor liegenden Semestern (Wintersemester und Sommersemester) in Tabel- lenform vor.
Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung. Die Kontingente für Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für Professorinnen und Profes- soren nach den §§ 16 und 17 LVVO betragen pro Semester: Kennzahl Ist 2013* Fortg. Plan 2014* Plan 2015* Plan 2016* Forschungskontingent pro Semesterin LVS 200 200 200 200 Kontingent für besondere Aufgaben pro Semester in LVS 250 250 250 250 Kontingent für besondere Aufgaben – Anteil an Studiengängen mit externen Partnern pro Semester in LVS** 20 20 20 20 Kontingent für Promovie- rendenbetreuung in LVS 66 230 240 250 Summe insgesamt 536 700 710 720 200 200 250 250 20 20 260 270 730 740 * Studienjahr = jeweils SoSe plus WiSe (Bsp. 2013 = SoSe 2013 plus WiSe 2013/2014) ** Studiengänge, die in Kooperation mit anderen aus- und inländischen Hochschulen und Bildungseinrichtungen angebo- ten werden.
Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung. Die HCU wird im Jahr 2010 den Umbau ihrer Personalstruktur fortsetzen und dabei insbesondere die Forschungsfähigkeit ihres Lehrkörpers weiter steigern. Die Kontingente für Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 16 und 17 LVVO betragen pro Semester: ▪ Forschungskontingent: 80 SWS (= 9,8% der Gesamtlehrverpflichtung) ▪ Kontingent für besondere Aufgaben: 69 SWS (= 8,5% der Gesamtlehrverpflichtung)
Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung. BWF und Universität Hamburg prüfen die hohen Entlastungen der Universität Ham- burg für die Übernahme besonderer Funktionen (Funktionspool). Parallel hierzu wer- den die Entlastungspools und -tatbestände aller Hamburger Hochschulen überprüft. Anhand der Ergebnisse der Erhebung für 2008 erarbeitet eine Arbeitsgruppe der Prä- sidentin bis zum Sommersemester 2009 neue Grundsätze zur Umsetzung der Lehr- verpflichtungsverordnung in Bezug auf die Gewährung von Deputatsminderungen und für die Ausweisung von Funktionsstellen bzw. -stellenanteilen. Gegebenenfalls wird die LVVO den Ergebnissen dieses Prozesses anzupassen sein. Die Universität Hamburg wird gemäß der Vereinbarung vom 21.09.2007 aus den bisherigen Lehrent- lastungen schrittweise bis zu 200 SWS zugunsten der Lehrentlastungen für For- schung (Forschungspool) umschichten. Der Forschungspool kann im Weiteren ggf. durch Umschichtung aus anderen Entlastungen angehoben werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.