Common use of Umsetzung des Vertrages Clause in Contracts

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit das Studentenwerk Berlin auch über 2019 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme bei der Umsetzung beraten und Lösun- gen anstreben. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Vertrags- partnern eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin für Bildung, Jugend und Wis- senschaft Geschäftsführerin des Studentenwerks Berlin Übernahme

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Samples: Rahmenvertrag

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk die Universität der Künste Berlin auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit Pla- nungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ...................................................... ........................................................ Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Präsident der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Universität der Künste Berlin 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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Samples: Vertrag

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk die Beuth-Hochschule für Technik Berlin auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ...................................................... ........................................................ Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Präsident der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Beuth-Hochschule für Technik Berlin 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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Samples: Vertrag

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk die Technische Universität Berlin auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit Pla- nungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ...................................................... ........................................................ Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Präsident der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Technischen Universität Berlin 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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Samples: Vertrag

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk Berlin die Hochschule für Musik „Xxxxx Xxxxxx“ auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Senator eine Verständigung Ver- ständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ...................................................... ........................................................ Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Rektor der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Hochschule für Musik „Xxxxx Xxxxxx“ 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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Samples: Vertrag

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ....................................................... ........................................................ Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Rektor der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk die Humboldt-Universität zu Berlin auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit Pla- nungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ...................................................... ...................................................... Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Präsident der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Humboldt-Universität zu Berlin 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit das Studentenwerk Berlin auch über 2019 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung dieses Ver- trages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu be- rücksichtigen ist. (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Studentenwerk unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Verschuldensverbots ab 2020 im Vertragszeitraum seine Geschäftstätigkeit so optimiert, dass der zukünftige Zuschussbedarf an den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin ausgerichtet wird. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsberichtRechenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 . (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung Entwicklung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten Sonderposten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung Ge- nehmigung vorzulegen. Übernahme § 7 . (3) Die Vertragsparteien werden Probleme bei der Umsetzung beraten und Lösun- gen anstrebenLösungen anstre- ben. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Berliner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Vertrags- partnern Vertragspartnern eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht Beihilfenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks Studentenwerks anwendbar ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin Geschäftsführerin für Bildung, Jugend und Wis- senschaft Geschäftsführerin Wissenschaft Berlin des Studentenwerks Berlin ÜbernahmeAnlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

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Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages14 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages Ver- trages an, damit das Studentenwerk die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin auch über 2019 2013 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Umsetzung beraten Formulierung des Folgevertrages und Lösun- gen anstrebender Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen zwi- schen den Vertrags- partnern Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeitet. § 9 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er läuft bis zum 31.12.2015. § 10 Inkrafttreten Der Vertrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019. Berlin, den Senatorin ...................................................... ........................................................ Senator für Bildung, Jugend Wissenschaft Präsident der und Wis- senschaft Geschäftsführerin Forschung Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin 1. Im Modell der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung werden als Indikatoren u.a. die Anzahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester, die Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit, die Anzahl der Absolventen, Drittmittelausgaben, Promotionen und Frauen- quoten auf Basis der amtlichen Hochschulstatistik des Studentenwerks jeweils vorletzten Jahres herangezogen und mit hochschularten- und fächergruppenspezifischen Vergütungswerten versehen. Im Rahmen der Modellentwicklung werden die spezifischen Situationen der einzelnen Hochschul- arten, insbesondere auch der Ausgleich der strukturellen Nachteile der Hochschule für Technik und Wirtschaft, berücksichtigt und die Verfahren zur Datenaufbereitung und –bereitstellung geregelt. Durchschnittsbildungen über mehrere Jahre können vorgenommen werden. 2. Die Zuwächse werden in Bezug auf Studienanfänger im 1. Hochschulsemester auf schrittweise 6.000 zusätzliche Studienanfänger im 1. Hochschulsemester begrenzt. Die in Tab. 1 aufgeführten hochschularten- und fächergruppenspezifischen Höchstwerte können in Abstimmung zwischen den Hochschulen und im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung an die aktuelle Studierendennachfrage angepasst werden. Tab. 1: Höchstwerte für die Finanzierung von Studienanfängern im 1. Hochschulsemester * Hochschulart/ Fächergruppe** IST 2008 0000 0000 0000 0000 max. Aufwuchs** Universitäten Geistes-/Sozialwiss. 8.413 9.640 10.040 10.840 10.840 2.420 Natur-/Ingenieurwiss. 5.512 6.250 6.500 7.000 7.000 1.490 Fachhochschulen Geistes-/Sozialwiss. 3.868 4.470 4.670 5.070 5.070 1.200 Natur-/Ingenieurwiss. 2.630 3.050 3.200 3.500 3.500 870 Kunsthochschulen Gesamt 304 320 320 320 320 20 Alle Hochschularten Geistes-/Sozialwiss. 12.585 14.430 15.030 16.230 16.230 3.640 Natur-/Ingenieurwiss. 8.142 9.300 9.700 10.500 10.500 2.360 In den anderen Leistungsbereichen werden Mehrleistungen in Höhe von bis zu 5 % jeweils in Bezug auf die Vorjahresleistungen in die Finanzierung einbezogen. 3. Zur Unterstützung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger können die Fachhochschulen Zielvereinbarungen abschließen und in der Vertragslaufzeit entsprechende Finanzierungen aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen erhalten. 4. Im Jahr 2012 werden die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die Hochschulen in Abhängigkeit von der weiteren Fortführung des Hochschulpakts 2020 und den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin Übernahmeüber die Modalitäten der Weiterführung des Modells der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung über den Vertragszeitraum 2010 – 2013 hinaus beraten und entscheiden. Bei einer Weiterführung besteht keine automatische Dynamik der Erhöhung des Landeszuschusses (z. B. in Verbindung mit Tariferhöhungen). 5. Die Hochschulen setzen die Vorarbeiten für die Einführung eines modulbezogenen Monitorings zur Beschreibung des Ausbildungserfolges fort und erfassen die Anzahl der je Lehreinheit erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte. Nach Einführung des leistungsbasierten Finanzierungssystems wird auf Basis des erreichten Standes die Fortsetzung des Projektes geprüft. * gem. Definition der amtlichen Hochschulstatistik, Angaben zu 2008 vorläufig ** Fächergruppe Geistes-/Sozialwiss. enthält Sprach- und Kulturwissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst, Musik, Gesundheitswissenschaften, Sport; Fächergruppe Natur-/Ingenieurwissenschaften enthält Mathematik, Natur-, Ingenieur-, Agrar- und Ernährungswissenschaften, Veterinärmedizin. In den Fächern Veterinärmedizin und Agrarwissenschaften der Universitäten und in den Fächern der Kunsthochschulen ist kein planerischer Aufwuchs vorgesehen; an der UdK ist er auf 10 % beschränkt und soll insbesondere in den Fächern Musik (Studienratsausbildung) und Tanz erfolgen.

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