Common use of Umsetzung des Vertrages Clause in Contracts

Umsetzung des Vertrages. 22 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Ver- trages an, damit die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auch über 2017 hinaus Planungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hier- über findet zwischen den Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den 10. Januar 2014 ................................................... ........................................................ Senatorin für Bildung, Jugend Präsident der und Wissenschaft Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gem. § 1 2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gem. § 2 Abs. 6 3. Fortschreibung der investiven Zuschüsse 2014 bis 2017 gem. § 2 Abs. 7 4. Bereitstellung von Studienplätzen/Hochschulpakt 2020 gem. § 5 Abs. 1

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Samples: Vertrag

Umsetzung des Vertrages. 22 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Ver- trages an, damit die Hochschule für Wirtschaft und Recht Technische Universität Berlin auch über 2017 hinaus Planungssicherheit Pla- nungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hier- über findet zwischen den Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den 10. Januar 2014 ................................................... ........................................................ Senatorin für Bildung, Jugend Präsident der und Wissenschaft Hochschule für Wirtschaft und Recht Technischen Universität Berlin 1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gem. § 1 2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gem. § 2 Abs. 62 3. Fortschreibung der investiven Zuschüsse 2014 bis 2017 gem. § 2 Abs. 7 4. Bereitstellung von Studienplätzen/Hochschulpakt 2020 gem. § 5 Abs. 1

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Samples: Vertrag Gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz

Umsetzung des Vertrages. 22 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Ver- trages an, damit die Hochschule für Wirtschaft und Recht Freie Universität Berlin auch über 2017 hinaus Planungssicherheit Planungssi- cherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hier- über findet zwischen den Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den 10. Januar 2014 ................................................... ................................................. ........................................................ Senatorin für Bildung, Jugend Präsident der und Wissenschaft Hochschule für Wirtschaft und Recht Freien Universität Berlin 1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gem. § 1 2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gem. § 2 Abs. 6 3. Fortschreibung der investiven Zuschüsse 2014 bis 2017 gem. § 2 Abs. 7 4. Bereitstellung von Studienplätzen/Hochschulpakt 2020 gem. § 5 Abs. 1

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Samples: Vertrag Gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz

Umsetzung des Vertrages. 22 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Ver- trages an, damit die Hochschule „Xxxxx Xxxxxxx“-Hochschule für Wirtschaft Sozialarbeit und Recht Sozialpäda- gogik Berlin auch über 2017 hinaus Planungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag ge- troffenen getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hier- über Hierüber findet zwischen zwi- schen den Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den 10. Januar 10.Januar 2014 ................................................... ........................................................ Senatorin für Bildung, Jugend Präsident Rektorin der „Xxxxx Xxxxxxx“- und Wissenschaft Hochschule für Wirtschaft Sozialarbeit und Recht Sozialpädagogik Berlin 1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gem. § 1 2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gem. § 2 Abs. 62 3. Fortschreibung der investiven Zuschüsse 2014 bis 2017 gem. § 2 Abs. 7 4. Bereitstellung von Studienplätzen/Hochschulpakt 2020 gem. § 5 Abs. 1

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Samples: Vertrag Für Die Jahre 2014 Bis 2017 Gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz