Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, so- fern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (wie Meldung an zuständi- ge Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Scha- denverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen). Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfall- produkte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Ver- sicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ord- nungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. E6.2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt: E6.2.1 die nachhaltige Störung des Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch jegliche Einwir- kung; E6.2.2 jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Recht als Um- weltschaden definiert wird;
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Samples: Insurance Agreement, Haftpflichtversicherung, Insurance Agreement
Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 1.6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, so- fern sofern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen unvorhergesehe- nen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (wie Meldung an zuständi- ge zuständige Behörde, Alarmierung Alarmie- rung der Bevölkerung, Einleitung von Scha- denverhütungs- Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen). Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden Sach- schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung Umweltbeeinträch- tigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden gewässer- schädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer Ab- wässer und sonstige betriebliche Abfall- produkteAbfallprodukte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte fest- gestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem vor- stehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ord- nungs- ordnungs- und vorschriftsgemäss vorschrifts- gemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. E6.2 .
1.6.2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt: E6.2.1 :
a) die nachhaltige Störung des Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch jegliche Einwir- kung; E6.2.2 Einwirkung;
b) jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Recht als Um- weltschaden Umweltschaden definiert wird;
1.6.3 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 1.7 Ans- prüche:
a) im Zusammenhang mit mehreren, gleichartigen Ereig- nissen, die zusammen zur Umweltbeeinträchtigung führen, oder mit andauernden Einwirkungen, die nicht Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor- hergesehenen Ereignisses sind (wie tropfenweises Ein- dringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern). Vorbehalten bleibt Art. 1.6.1 Abs. 2;
b) im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von geschützten Arten oder Lebensräumen
c) aus Schäden an Luft und an nicht in zivilrechtlichem Ei- gentum stehenden Gewässern, Böden, Flora oder Fauna;
d) im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Vertrags- beginns bestehenden Ablagerungen von Abfällen, Boden- oder Gewässerbelastungen (Altlasten);
e) im Zusammenhang mit dem Eigentum oder Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, Abwässern, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material. Hingegen besteht Versicherungsschutz für gebäude- eigene Anlagen, die zur Kompostierung oder kurz- fristigen Zwischenlagerung von Abfällen bzw. Abfall- produkten oder zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern dienen.
1.6.4 Der Versicherte hat dafür zu sorgen, dass
a) die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt;
b) die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fach- männisch gewartet und in Betrieb gehalten werden;
c) den behördlichen Verfügungen für Sanierungen und ähnlichen Massnahmen innert den vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird.
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Samples: Gebäudehaftpflichtversicherung
Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 E4.1 Versichert sind Ansprüche ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- Personen und Sachschäden im Zusammenhang Zusam menhang mit einer Umweltbeeinträchtigung Umweltbeeinträchti gung, jedoch nur dann, so- fern wenn diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetreteneneingetre tenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (erfordert, wie Meldung an zuständi- ge die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Scha- denverhütungs- Schadenverhütungs oder Schadenminderungsmassnahmen)Schaden minderungsmassnahmen. Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfall- produkte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Ver- sicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ord- nungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. E6.2 E4.2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt: E6.2.1 gilt die nachhaltige nach haltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch jegliche Einwir- kungImmissio nen, sofern als Folge dieser Störung schäd liche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. E4.3 In Ergänzung zu Artikel E10 sind nicht versichert:
a. Die Haftpflicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z. B. gelegentliches tropfen weises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschüt ten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) sofortige Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind;
b. Ansprüche für den eigentlichen Um weltschaden. Vorbehalten bleiben Schadenverhütungskosten gemäss Arti kel E6.2; E6.2.2 jeder SachverhaltFamilienangehörige von Stockwerk, Mit und Gesamteigentümern sind diesen gleich gestellt. Unter Familienangehörigen sind zu verste hen: der gemäss anwendbarem Recht als Um- weltschaden definiert wirdEhepartner und die Verwandten in auf und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten im gemeinsamen Haus halt lebenden Geschwister und Stiefkinder.
c. Ansprüche im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits bestehenden Ablagerungen von Abfällen, Boden oder Gewässerbelas tungen (Altlasten);
d. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum oder Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durch leitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten oder RecyclingMaterial.
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Samples: Kundeninformationen Und Allgemeine Versicherungsbedingungen