Ungarn Musterklauseln

Ungarn. Die ungarische Finanzaufsichtsbehörde hat am 10. Juli 2010 den Vertrieb von Anteilen der Gesellschaft gemäß Section 288 (1) des ungarischen Gesetzes CXX von 2001 auf dem ungarischen Kapitalmarkt genehmigt. Der Vertrieb der Anteile von Fonds, die nach dem 1. Januar 2012 aufgelegt wurden, ist von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde, der „Commission de Surveillance du Secteur Financier“ (CSSF), genehmigt worden und diese Genehmigung gilt aufgrund des „Europäischen Passes“ auch für Ungarn gemäß Abschnitt 98 des ungarischen Gesetzes CXCIII von 2011 über Investmentmanagementgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen. Die wesentlichen Informationen für den Anleger für alle Anteile der Gesellschaft sind für Anleger auch in ungarischer Sprache erhältlich. Ein Exemplar dieses Prospekts wurde der Securities and Commodities Authority (die „Behörde“) der VAE übermittelt. Die Behörde übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen oder für die Nichterfüllung von Pflichten und Verantwortlichkeiten durch die in dem Investmentfonds beschäftigten Personen. Die in diesem Prospekt namentlich genannten zuständigen Parteien übernehmen diese Haftung jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten.
Ungarn a. Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (ge- änderte Fassung) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. x. Xxxxxxxxx Staatsangehörige, die mindestens vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Ungarn hatten, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. Während der Übergangszeit wird Ungarn auf den Erwerb von Zweitwohnungen Genehmigungsverfahren anwen- den, die auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen den Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn differenzieren. c. Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (ge- änderte Fassung) enthaltenen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungari- sche Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt Ungarns zur EU sieben Jahre lang beibehalten. x. Xxxxxxxxx Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Ungarn hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmun- gen des Buchstaben c noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterwor- fen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. e. Im dritten Jahr nach dem Beitritt Ungarns zur EU wird eine allgemeine Überprü- fung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe c genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. f. Sollte Ungarn während der Übergangszeit Genehmigungsverfahren auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen anwenden, so müssen diese auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt. g. Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Ungarns über eine Verlängerung des Übergangszeitraum...
Ungarn. Bezüglich Abfallwirtschaft (CAMERON, 2004) besitzen die Gemeindeverwaltungen die weitreichendsten Kompetenzen. Das 1991 in Kraft getretene Gesetz über Gemeindeverwaltungen gibt diesen die Möglichkeit, ihre Abfallwirtschaft selbstständig zu managen. Entweder werden diese Dienstleistungen direkt von den Gemeindeverwaltungen durch ausgegliederte Tochterfirmen erbracht oder aber durch private lokale Dienstleistungsanbieter durchgeführt. Das 2000 in Kraft getretene Abfallwirtschaftsgesetz ermöglicht es den Gemeindevertretungen außerdem, miteinander Kooperationsverträge einzugehen und die Abfalldienstleistungen gemeinschaftlich zu erbringen. Die einzelnen Landesverwaltungen der Regionen haben hingegen die Aufgabe, die einzelnen Abfallwirtschaftspläne aufeinander abzustimmen und zu koordinieren sowie einen regionsspezifischen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen und mit den anderen Regionen abzustimmen. Der nationale Umweltrat (NEC) sichert die Aufnahme von Umweltthemen und nachhaltiger Entwicklung in andere Gesetze. Er hat eine Beratungsfunktion für die Regierung und besteht aus Vertretern von NGOs, der Industrie sowie der wissenschaftlichen Gesellschaft. Aufgrund der komplexen Struktur des administrativen Systems im Umweltbereich wird versucht, durch regelmäßige interministerielle Arbeitsgruppen die Agenden zu koordinieren. Das Abfallgesetz aus 2000 legt fest, dass Produzenten von Produkten, die später zu Abfall werden, die Müllverarbeitungskosten zahlen müssen (Verursacher-Prinzip). Große abfallintensive Betriebe gründeten daraufhin Tochtergesellschaften mit diesen Agenden. Das 2001 in Kraft getretene Abfallwirtschaftsgesetz harmonisiert die ungarische Abfallwirtschaftsgesetzgebung mit den relevanten Teilen der EU-Gesetzgebung. Der Erlass über Verpackung und Verpackungsmüll trat am 1. Jänner 2003 in Kraft und verbietet sämtliche Verpackungsmaterialien ab 2004, die nicht mit diesen Standards konform gehen. Die Rücknahme und das Recycling sind seither Aufgabe des Verpackers, bzw. des Vertreibers.
Ungarn. Demografische Daten HU G-M-S Tabelle 4-6: Strukturdaten Ungarn (HU) und Györ-Moson-Sopron (G-M-S) Teil 1 Tabelle 4-7: Strukturdaten Ungarn (HU) und Györ-Moson-Sopron (G-M-S) Teil 2 Abbildung 4-7: Politische Gliederung der Republik Ungarn in Komitate (XXXXXX, 2004)
Ungarn. Soweit der Besteller und der Lieferant ihren Sitz in Ungarn haben, gelten ergänzend zu den obigen Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Abweichend von Ziffer 9.4 ist der Besteller ist berechtigt, fällige Ansprüche, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund und Rechtsverhältnis, gegen fällige Ansprüche des Lieferanten sowie mit diesem verbundene Unternehmen aufzurechnen. Der Besteller ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange der Besteller noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen gegen den Lieferanten geltend macht. 2. Abweichend von Ziffer 9.6 ist der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Besteller an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Abtretung von Ansprüchen an Dritte ist jedoch auch ohne Zustimmung des Bestellers wirksam. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, nach Erhalt eines solchen Leistungsauftrages Zahlungen zur Erfüllung seiner Pflichten an den Dritten zu leisten, an den der Lieferant die Forderung oder die Forderungen abgetreten hat. 3. Abweichend von Abschnitt 14.2 bleiben die Altschutzrechte Eigentum des jeweiligen Inhabers und werden der anderen Partei nur zur Nutzung überlassen. Die Parteien legen hiermit fest, dass die Gegenleistung für die Nutzung von Altschutzrechten im Kaufpreis für die Bereitstellung von Produkten und/oder Dienstleistungen nach Maßgabe dieser EKB enthalten ist. Zur Vermeidung von Zweifeln beschließen die Parteien, dass die gewährte Nutzung von Altschutzrechten (i) nicht exklusiv ist; und (ii) nicht an Dritte unterlizenziert werden kann; und (iii) nur das Gebiet Ungarns abdeckt; und (iv) der allgemeinen Bedingung anderer Lizenzvereinbarungen entspricht, die für die Nutzung ähnlicher Rechte abgeschlossen wurden; und (v) auf die für die Ausführung der Bestellung oder die vertragliche Nutzung der Vertragsprodukte unerlässlichen Nutzungsbereiche und den Nutzungsumfang beschränkt ist. 4. Abweichend von Abschnitt 14.3 sind Neuschutzrechte in der Regel in vollem Umfang Eigentum des Bestellers. Sind diese Rechte nicht übertragbar (z.B. bei Urheberrechten), so räumt der Lieferant als Urheber dem Besteller eine unterlizenzierbare und ausschließliche Lizenz ohne zeitliche und räumliche Begrenzung, ohne Nutzungsbereiche und ohne Nutzungsumfang ein. Zur Vermeidung von Zweifeln legen die Parteien fest, dass der Liefera...
Ungarn. Haftungsbegrenzung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Ungarn. Die vertragliche und außervertragliche Haftung von Kia wird, soweit nach geltendem Recht zulässig, unabhängig von ihrem Rechtsgrund (sei es aus Gewährleistung, Vertrag, unerlaubter Handlung, Fahrlässigkeit oder anderweitig, einschließlich verzögerter/verdeckter Mängel), für Verluste und Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung der App Dienste oder einer Verzögerung oder Unterbrechung der Bereitstellung der App Dienste ergeben, wie folgt beschränkt: (i) Kia haftet bis zur Höhe des vorhersehbaren, für diese Art von Vertrag typischen Schadens wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
Ungarn. Diese Nutzungsbedingungen werden in elektronischer Form abgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen werden mit der Aktivierung der App Dienste mit der Schaltfläche "Ich stimme zu" abgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen gelten nicht als schriftlich erstellt und Sie können sie speichern und die Nutzungsbedingungen auf Ihrem Datenträger oder elektronischen Medium abrufen und reproduzieren. Wir werden die technischen Mittel zur Verfügung stellen, um Eingabefehler durch elektronische Verarbeitung zu erkennen und zu korrigieren, bevor Sie eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Ziffer 12.2 gilt nicht für Sie, wenn Sie ein Verbraucher sind.
Ungarn a) Für Xxxxxx, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn haben, gilt das Folgende: b) Ziffer 8 (Nutzerinhalte) Ziffer 8.6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Nutzer kann verlangen, dass er nicht mit Nutzerinhalten in Verbindung gebracht wird“. c) Ziffer 19. (Online-Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten, Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, Reklamationen) Ziffer 19.2 wird gestrichen und durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).