Universitäten Musterklauseln

Universitäten. Die bayerischen Universitäten stehen für international sichtbare und wettbewerbs- fähige Spitzen- und Grundlagenforschung, exzellente Studienbedingungen, eine breite und vielfältige Wirkung in die Gesellschaft hinein sowie den Transfer von wissensba- sierten technologischen und sozialen Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die HTA und die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten durch das BayHIG werden die Universitäten ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit weiter steigern. Sie bilden die umfassende disziplinäre Breite der Geistes- und Sozialwissenschaften, der Lebenswissenschaften, der Naturwissenschaften sowie der Ingenieurwissen- schaften ab und entwickeln diese weiter. Die Universitäten schärfen gezielt ihre Profile durch zukunftsweisende Forschungsstrategien und Lehrkonzepte, auch durch die Integration der sog. „Kleinen Fächer“. Die Universitäten verpflichten sich, angesichts der globalen, komplexen Heraus- forderungen, in ihrer gesamten Breite des Fächerspektrums ein bayernweit ausgewogenes Fächerangebot vorzuhalten. Sie befähigen ihre Absolventinnen und Absolventen dazu, wissenschaftsgeleitet, interdisziplinär und teamorientiert Verantwortung für unsere Zukunft zu übernehmen und Lösungen für diese Herausforderungen zu finden. Dem wissenschaftlichen Nachwuchs auf allen Stufen der wissenschaftlichen Karriere bieten sie optimale Forschungs- und Qualifikationsbedingungen. Universitäre Spitzenleistungen erfordern Synergien und Kooperationen, um gerade auch im Bereich der nationalen und internationalen Forschungsförderung, v.a. der Exzellenzstrategie sowie Formaten der EU, erfolgreich zu sein. Der Freistaat Bayern wird sie in dieser Zielsetzung weiterhin unterstützen und beabsichtigt, das Pro- gramm „Exzellenzverbünde und Universitätskooperationen“ (EVUK) auch für die Vorbereitung weiterer Runden der Exzellenzstrategie erneut ausschreiben. Die Universitäten werden die strategischen Kooperationen untereinander, mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und mit nationalen und internationalen Partnern qualitativ weiterentwickeln und stärken. Die Universitäten übernehmen darüber hinaus eine besondere Verantwortung für die Ausbildung von Fach- und Führungskräften von besonderem öffentlichem Inte- resse in den Fächern Jura, Human-, Tier- und Zahnmedizin, Pharmazie sowie den Lehramtsstudiengängen. Freistaat und Universitäten werden partnerschaftlich auch in diesen Bereichen gemeinsam eine Weiterentwicklung sicherstellen. Die Unive...
Universitäten. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Universitäten ebenso wie die anderen in den vorhergehenden Abschnitten unter- suchten Einrichtungen mit voller Wirksamkeit zu denen gehören, die Bildungstätigkeiten laut Art. 7 Absatz 1 Buchst. i) des LD Nr. 504 von 1992 ausüben, auch wenn Art. 1 Absatz 1 Buchst. i) zu den Bildungstätigkeiten diejenigen zählt, die laut Gesetz Nr. 53 vom 28. Xxxx 2003 in einem Bildungssystem zusammengefasst sind, das vom Kindergarten bis zu den Gymnasien und zur be- ruflichen Bildung und Ausbildung reicht. Die Grundlage für diesen Standpunkt lässt sich leicht dem Punkt 27 der bereits zitierten „Mitteilung der Kommission über die An- wendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ entnehmen, wo zu den öffentlichen Bildungsdienstleistungen auch „der Unterricht an Ho- chschulen“ gezählt wird. Es ist jedoch zu überprüfen, ob für diese Einrichtungen alle Voraussetzungen gegeben sind, die von den genannten Rechtsvor- schriften zum Zweck der Anwendung der sektorspezifischen Voraussetzungen laut Art. 4 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen sind. Hinsichtlich der Gleichstellung des Bildungscharakters ist auf Art. 1 des Königl. Dekrets Nr. 1592 vom 31. August 1933 zu verwei- sen, der vorsieht, dass die höhere Bildung, deren Ziel es ist, den wissenschaftlichen Fortschritt zu fördern und die notwendige wis- senschaftliche Kultur für die Ausübung der Ämter und Berufe bereitzustellen, auch an den Hochschulen und gesetzlich anerkan- nten nichtstaatlichen und unabhängigen Instituten erteilt werden kann. Ausgehend von dieser Vorbedingung wird mit Bezug auf Art. 4 Absatz 3 Buchst. a) der Verordnung, wo es heißt, dass die Bildun- gstätigkeit der staatlichen gleichgestellt ist unter Bezugnahme auf die gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen, fol- gendes hervorgehoben: • die nichtstaatlichen Hochschulen sind Institutionen, die von Einrichtungen und von Privaten gefördert und betrieben werden, die eine gesetzliche Anerkennung erhalten und die durch eine Verfügung mit Gesetzeskraft befugt werden, rechtswirksame akademische Universitätstitel auszustellen, die denen identisch sind, die von den staatlichen Hochschulen ausgestellt werden (Art. 10 des Gesetzes Nr. 580 vom 1. Oktober 1973; Art. 6 des Gesetzes Nr. 245 vom 7. August 1990); • das Ministerialdekret Nr. 270 vom 22. Oktober 2004 legt in Sachen didaktischer Autonomie der Hoch...
Universitäten. Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) ist mit derzeit 27.000 Stu- dierenden die einzige Volluniversität des Landes. Im vergangenen Jahrzehnt hat sie vier wissenschaftliche Schwerpunkte entwickelt: Kiel Marine Science, Kiel Nano Surface and Interface Science, Kiel Life Science sowie Societal, Environmental and Cultural Change. Dieses Profil wurde in den ersten beiden Exzellenzinitiativen unterstützt durch die Exzellenzcluster in den Bereichen Meeresforschung (Future Ocean) und Entzündungsforschung (Inflammation at Interfaces) und der Exzellenz-Graduiertenschule Human Development in Landscapes, die einen Brückenschlag zwischen Geistes- und Naturwissen- schaften darstellt. Die drei Projekte wurden im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zusammen mit weiteren schleswig-holsteinischen Forschungspartnern erfolgreich eingeworben. Diese Erfolge werden künftig durch neue Exzellenzcluster in den Bereichen Entzündungsforschung („PMI - Precision Medicine in Inflammation“) und den Geisteswissenschaften („ROOTS - Konnektivität von Gesellschaft, Umwelt und Kultur in vergangenen Welten“) fortgeschrieben und im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder zusammen mit einer Vielzahl schleswig-holsteinischer For- schungspartner umgesetzt. Auf dieser inhaltlichen und partnerschaftlichen Grundlage hat sich die CAU derzeit als Exzellenzuniversität beworben [Aktu- alisierung erfolgt durch MBWK nach dem 19.7.]. Exzellenzinitiative und Exzel- lenzstrategie tragen maßgeblich zur Profilschärfung der Forschung in Schles- wig-Holstein bei und erhöhen die internationale Sichtbarkeit.
Universitäten. 1. Mount Allison University 2. St. Thomas’ University 3. Université de Moncton 4. The University of New Brunswick
Universitäten. An italienischen Universitäten kann Deutsch zum einen im Rahmen von Studiengängen zu Kultur, Literatur und Sprache als Fach studiert werden. Zum anderen sind Deutschkurse auch in andere Studiengänge integriert bzw. werden Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache abgehalten. Studie- rende aller Studiengänge können an Universitäten jedoch oft auch Deutschkurse als Zusatzquali- fikation belegen. Eine besondere Rolle nimmt die deutsche Sprache in double degree- und joint degree-Studiengängen ein, die zwischen Italien und Universitäten aus dem deutschsprachigen Raum eingerichtet sind. Im Rahmen dieser Studiengänge studieren die Teilnehmenden eine längere Zeit an der Partneruniversität im Ausland. Hinzukommen Austauschprogramme für Studierende, die kurze bis längere Aufenthalte im deutschsprachigen Ausland vorsehen. Außerdem besteht auch auf Ebene der Forschung und Lehre ein Bezug zur deutschen Sprache im Rahmen von Forschungskooperationen und Austauschprogrammen. Schließlich führen Lehrstühle der Universitäten in Kooperation mit anderen Institutionen wie dem Goethe-Institut öffentliche Veran- staltungen zur deutschsprachigen Kultur durch.
Universitäten. Die Expertinnen und Experten heben das breite Angebot zur deutschen Sprache für Studierende italienischer Universitäten positiv hervor. Auch zur deutschen Kultur werden meist in Kooperation mit Partnerinstitutionen viele Veranstaltungen angeboten. Allerdings könnten diese genauso wie Werbeveranstaltungen, wie z. B. Probevorlesungen an Schulen, noch weiter ausgebaut und stärker beworben werden. Positiv wird auch die Berufs- und Anwendungsorientierung innerhalb der Fremdsprachenwissen- schaften hervorgehoben, z. B. durch Kombination mit Tourismusmanagement oder Kommunikations- wissenschaften. Dies fördert die Rolle der deutschen Sprache. Um den Interessen der Studierenden gerecht zu werden, wird zudem die Ausrichtung der Studieninhalte auf Basis von Evaluationen als sinnvoll erachtet, die in Teilen schon etabliert ist. Auf der anderen Seite ist zu beobachten, dass Deutschkurse als verpflichtendes Element in Studiengängen abgeschafft werden, in denen zumindest Grundkenntnisse wichtig für den Umgang mit deutschen Grundlagentexten z. B. der Philosophie wären. Zudem besteht in Italien nicht die Möglichkeit eines reines Germanistikstudiums. Durch die Einbettung des Deutschen in ein Sprach- oder Literaturstudium als eine von mehreren Sprachen fehlt ein klares Profil, das erst in der weiteren wissenschaftlichen Laufbahn (Promotion) herausgebildet werden kann. Während in manchen Studiengängen die Deutschkurse nach passender Niveaustufe gewählt werden können, ist dies an den meisten Universitäten in der Regel nicht der Fall. Ein feststehendes Curricu- lum, das im ersten Studienjahr mit Inhalten auf A1-Niveau26 für alle Studierenden startet, wird jedoch der Bandbreite der Sprachfähigkeiten der Studierenden nicht gerecht. Austauschprogramme, wie die Erasmus- oder DAAD-Programme, sowie double degrees bzw. joint degrees mit deutschen Universitäten werden generell als wichtiger Faktor für die Motivation der Studierenden angesehen und sollten daher weiter ausgebaut werden. Dazu könnte auch eine vermehrte Werbetätigkeit deutscher Universitäten an den italienischen Hochschulen beitragen. Bestätigungen über das Sprachniveau können an den Universitäten über Open-page-Bestätigungen erworben werden, die in ganz Europa anerkannt werden. Allerdings beinhalten diese, anders als Sprachzertifi- kate, nicht alle vier Sprachfertigkeiten (Lesen, Schreiben, Hörverstehen, Sprechen). Beispielsweise an der Universität Palermo ist jedoch ein weiterer, stufenweiser Ausbau des Open-page-Verfah...

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.