Auslandsaufenthalte. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu einem Jahr vor- kommenden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin- aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deutschen Konto.
Auslandsaufenthalte. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu einem Jahr vorkom menden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin aus im Ausland aufhält, auch ein SEPAMandat für die Abbuchung von einem deut schen Konto.
Auslandsaufenthalte. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte zeitlich unbegrenzt innerhalb Europas und den außereuropäischen Ge- bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB-Privat 20/SD 10.2020 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Aus- land vorkommenden Versicherungsfällen. Für Versicherungsfälle im Ausland und für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- tend gemacht werden, gilt: Es gelten innerhalb der vereinbarten Höchstgrenzen (Deckungssummen) bei Versicherungsfällen in den USA, US- Territorien und Kanada oder bei in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen bei jedem Schadenereignis folgende reduzierten Höchstgrenzen (Deckungssummen): 8.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, 100.000 Euro für Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages,
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB-Privat 20/SD 10.2020 – als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers ent- standen sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsaufenthalte. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURBetrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin aus im Ausland aufhält, auch ein SEPAMandat für die Abbuchung von einem deut schen Konto. Bei Versicherungsfällen in den USA/USTerritorien oder Kanada werden die Auf wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts, Sachverständigen, Zeugen und Ge richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Auslandsaufenthalte. Für Auslandsaufenthalte innerhalb Europas und in den außereuro- päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu 24 Monate außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitver- sichert ist im Umfang von Xxxxxx XXX. 1. die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von Wohnungen und Häusern, außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion an- gehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsaufenthalte. 1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, a) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, b) die auf die vorübergehende Benutzung und Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. III 1.1a) – c) zurückzuführen sind.
2. Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweit für maximal 5 Jah- re und innerhalb von Europa ohne eine zeitliche Eingrenzung.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
4. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anord- nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 000.000 € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine von der GVO dem Versicherer zu leistender Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Auslandsaufenthalte. Für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein und Island sowie für vo- rübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr in den übrigen Ländern gilt:
(1) Eingeschlossen ist – abweichend von Nr. 7.9 AB_IPH – die gesetz- liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfäl- len.
(2) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorüber- gehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Nr. 1.3 (1) bis (3).
(3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange- wiesen ist.
Auslandsaufenthalte. Für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein und Island sowie für vo- rübergehende Auslandsaufenthalte bis zu drei Jahren in den übrigen Ländern gilt:
1. Eingeschlossen ist – abweichend von Nr. 7.9 AB_IPH – die gesetz- liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfäl- len.
2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange- wiesen ist.
Auslandsaufenthalte. Neben dem Unterricht wird die deutsche Sprache und die deutschsprachige Kultur auch im Rahmen von Austauschprogrammen vermittelt. Knapp die Hälfte der italienischen Schulen gaben 2014 Schülerinnen und Xxxxxxx an, die einen Auslandsaufenthalt wahrnahmen (Osservatorio nazionale sull‘internazionalizzazione delle scuole e la mobilità studentesca 2019, o. S.). An 7% dieser Schulen gingen Schülerinnen und Xxxxxxx nach Deutschland, an 6% nach Österreich oder in die Schweiz (ebd.). Deutlich beliebtere Ziele sind anglophone Länder bzw. Zentral- und Südamerika (ebd.). 59% der ausreisenden Schülerinnen und Xxxxxxx waren weiblich, 41% männlich (ebd.).
Auslandsaufenthalte. Zwischen Italien und dem deutschsprachigen Raum besteht auf Ebene der Studierenden ein nicht unbedeutender Austausch. 2017/18 studierten so etwa 8.900 Bildungsausländerinnen und -auslän- der20 aus Italien an deutschen Hochschulen (Abbildung 12). In Österreich kommen noch einmal ebenso viele Studierende aus Italien hinzu. Von diesen 8.900 Personen kamen jedoch etwa 6.700 aus Südtirol (Statistik Austria 2019, 11; Landesinstitut für Statistik 2019, 1). Die Zahl der Studierenden aus Italien hat in jüngster Zeit sowohl in Deutschland als auch Österreich deutlich zugenommen. Italien stellt nach China, Indien, der Russischen Föderation und Österreich mittlerweile das häufigste Herkunftsland von Bildungsausländerinnen und -ausländern an deutschen Hochschulen dar (DAAD 2019, 4). In Österreich belegt es nach Deutschland Platz Zwei (Statistik Austria 2019, 10). Sprachkenntnisse mindestens gut Quelle: Almalaurea 2019 Weiterführende Analysen zeigen, dass der Anteil der Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit mindestens guten Deutschkenntnissen besonders hoch in der Fächergruppe Linguistik ist. Hier weisen 22,3% bzw. 20,4% mindestens gute schriftliche bzw. mündliche Deutschkenntnisse auf (Almalaurea 2019, o. S.). Weitere Fächergruppen mit einem leicht überdurchschnittlichen Anteil sind Politik/Sozialwissenschaften und Wirtschaft/Statistik. Unter den Hochschulabsolventinnen und -absolventen weisen Männer häufiger mindestens gute Englischkenntnisse auf als Frauen (Tabelle 20). In den übrigen Sprachen zeigt sich hingegen ein gegensätzliches Bild. Wie auch bei den Deutsch- studierenden besteht bei den Absolventinnen und Absolventen ein ungleiches Geschlechterverhält- nis: Bei Frauen liegt der Anteil mit Deutschkenntnissen mehr als doppelt so hoch wie bei Männern. schriftlich 78,7 74,5 mündlich 72,5 68,2 schriftlich 9,8 19,3 mündlich 9,7 19,1 schriftlich 10,3 16,6 mündlich 11,4 17,4 schriftlich 2,3 5,0 mündlich 2,2 4,6 Abschlussjahrgang 2017 Sprachkenntnisse ‚mindestens gut‘ Quelle: Almalaurea 2019 2002/03 2003/04 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 Bildungsausländer/innen aus Italien an deutschen Hochschulen Quelle: DAAD 2018b/2019 53,8% der Bildungsausländerinnen und -ausländer aus Italien, die 2016 an deutschen Hochschulen studierten, waren Frauen (DAAD 2018, o. S.). Die beiden häufigsten Fächergruppen waren Geistes- wissenschaften/Sport (29,1%) und Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaf...