Unterbrechung der Versorgung. 19.1 rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kun- den ohne vorherige Androhung durch den Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde die- sem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuld- haft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit un- ter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
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Unterbrechung der Versorgung. 19.1 rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kun- den Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbe- treiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde die- sem diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuld- haft schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit un- ter unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
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Unterbrechung der Versorgung. 19.1 rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kun- den Kunden ohne vorherige vorhe- rige Androhung durch den Netzbe- treiber Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde die- sem diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuld- haft schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit un- ter unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernverhin- dern.
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Unterbrechung der Versorgung. 19.1 rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kun- den ohne vorherige Androhung durch den Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde die- sem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuld- haft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erfor- derlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit un- ter UmgehungGas unter Um- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
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