Unterbrechung der Versorgung. 16.1 Die infra ist berechtigt, die Strom- bzw. Erdgasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbre chen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom bzw. Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei wiederhol tem Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt. 16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfül lung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicher heit trotz Mahnung, ist die infra berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netz betreiber mit der Unterbrechung der Strom- bzw. Erdgasversor gung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwe re der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten da rauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Die infra kann mit der Mah nung zugleich die Unterbrechung der Strom- bzw. Erdgasversor gung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Bei wiederholtem Vorliegen dieser Zuwiderhandlungen ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt, soweit sie diese zwei Wochen vorher angedroht hat und die Zuwiderhandlung weiterhin gegeben ist. 16.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Ter mins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm ver schuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann die infra die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung ver gleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tat sächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 16.4 Die infra hat die Strom- bzw. Erdgasversorgung des Kunden un verzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Strom- bzw. Erdgasversorgung der infra in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pau schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss ein fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überstei gen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 16.5 Haushaltskunden werden von der infra spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskun den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören a) Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbre chung wegen Nichtzahlung, b) Informationen zu Energieaudits, c) Informationen zu Energieberatungsdiensten, d) alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Ratenvereinba rung, e) Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozia len Mindestsicherung, f) eine Schuldnerberatung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie Bzw. Erdgas
Unterbrechung der Versorgung. 16.1 6.1. Die infra SWS ist berechtigt, sofort die Strom- bzw. Erdgasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbre chen Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom bzw. Erdgas Verbraucher elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernverwendet („Stromdiebstahl").
6.2. Bei wiederhol tem Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung Zahlungsverzug des Verbrauchers in nicht unerheblicher Höhe ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt.
16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfül lung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicher heit trotz Mahnung, ist die infra SWS ebenfalls berechtigt, die Versorgung Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung der SWS resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Verbraucher wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen vorher angedroht und den Netz betreiber mit der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Strom- bzwUnterbrechung angekündigt. Erdgasversor gung zu beauftragen. Dies gilt nichtDie Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwe re der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft Verbraucher darlegt, dass hinreichende Aussichten da rauf bestehenAussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wirdvollumfänglich nachkommt. Der Verbraucher wird die Stadtwerken Schwentinental GmbH auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
6.3. Die infra kann mit Kosten der Mah nung zugleich die Unterbrechung sowie der Strom- bzwWiederherstellung der Belieferung sind vom Verbraucher zu ersetzen. Erdgasversor gung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Bei wiederholtem Vorliegen dieser Zuwiderhandlungen ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt, soweit sie diese zwei Wochen vorher angedroht hat und die Zuwiderhandlung weiterhin gegeben ist.
16.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Ter mins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm ver schuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann die infra die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Die Kosten unter Beachtung ver gleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB werden dem Verbraucher nach tat sächlichem tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen.
16.4 nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Verbraucher das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die infra hat die Strom- bzw. Erdgasversorgung des Kunden un verzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassenBelieferung wird wieder hergestellt, sobald wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Strom- bzw. Erdgasversorgung der infra in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pau schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss ein fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überstei gen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattenbezahlt sind.
16.5 Haushaltskunden werden von der infra spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskun den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören
a) Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbre chung wegen Nichtzahlung,
b) Informationen zu Energieaudits,
c) Informationen zu Energieberatungsdiensten,
d) alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Ratenvereinba rung,
e) Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozia len Mindestsicherung,
f) eine Schuldnerberatung.
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Samples: Stromliefervertrag
Unterbrechung der Versorgung. 16.1 7.1 Die infra GVO ist berechtigt, die Strom- bzw. Erdgasversorgung Gasversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbre chen unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom bzw. Erdgas Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. .
7.2 Bei wiederhol tem Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt.
16.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfül lung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicher heit trotz Mahnung, ist die infra GVO berechtigt, die Versorgung vier Gasversorgung durch den Netzbetreiber zwei Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und den Netz betreiber mit der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Strom- bzwUnterbrechung angekündigt. Erdgasversor gung zu beauftragen. Dies gilt nichtDie Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwe re der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten da rauf bestehenAussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wirdvollumfänglich nachkommt. Die infra kann mit der Mah nung zugleich Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung der Strom- bzw. Erdgasversor gung androhenzwingend entgegenstehen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Bei wiederholtem Vorliegen dieser Zuwiderhandlungen ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt, soweit sie diese zwei Wochen vorher angedroht hat und die Zuwiderhandlung weiterhin gegeben istunverzüglich schriftlich hinweisen.
16.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Ter mins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm ver schuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann die infra die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung ver gleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tat sächlichem Aufwand oder pauschal berechnen.
16.4 7.3 Die infra GVO hat die Strom- bzw. Erdgasversorgung des Kunden un verzüglich durch den Netzbetreiber Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und sowie der Wiederherstellung der Strom- bzw. Erdgasversorgung der infra in voller Höhe Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pau schal pauschal berechnet werden; . Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die pauschale Berechnung muss ein fach Berechnungsgrundlage nachvollziehbar seinnachzuweisen. Die Eine Pauschale darf die nach dem ge wöhnlichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überstei genübersteigen. Auf Verlangen des Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattengestattet.
16.5 Haushaltskunden werden von der infra spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskun den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören
a) Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbre chung wegen Nichtzahlung,
b) Informationen zu Energieaudits,
c) Informationen zu Energieberatungsdiensten,
d) alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Ratenvereinba rung,
e) Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozia len Mindestsicherung,
f) eine Schuldnerberatung.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Unterbrechung der Versorgung. 16.1 Die infra 14.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Strom- bzw. Erdgasversorgung Belieferung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbre chen unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB schuldhaft zuwider handelt diesem Vertrag in nicht unerheblichen Maße zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom bzw. Erdgas Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei wiederhol tem Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung ist die infra zur fristlosen Kündigung berechtigt.
16.2 14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfül lung Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicher heit trotz Mahnung, ist die infra der Lieferant berechtigt, die Versorgung Versor- gung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netz betreiber zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Strom- bzw. Erdgasversor gung Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwe re Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten da rauf bestehenAussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wirdnachkommt. Die infra Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Lieferant kann mit der Mah nung Mahnung zugleich die Unterbrechung der Strom- bzw. Erdgasversor gung Versorgung androhen, sofern diese so- fern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Lieferant hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Mög- lichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbre- chung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalen- dermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei wiederholtem Vorliegen dieser Zuwiderhandlungen ist der Berechnung der Höhe des Betrages nach Sätze 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die infra der Kunde form- und fristge- recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
14.3 Der Lieferant wird dem Kunden mit der Androhung deutlich und leicht verständ- lich über Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung berechtigtVermeidung der Versorgungsunterbrechung infor- mieren, soweit sie diese zwei Wochen vorher angedroht hat die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen und die Zuwiderhandlung weiterhin gegeben istKonsequenzen aufzeigen. Dazu können gehören Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, al- ternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.
16.3 Ist 14.4 Der Beginn der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Ter mins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm ver schuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann die infra die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung ver gleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tat sächlichem Aufwand oder pauschal berechnenVersorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus anzukündigen.
16.4 Die infra 14.5 Der Lieferant wird in einer Unterbrechungsandrohung im Sinne der Ziffer 14.2 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 14.4 klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Ziffer 14.2 und infolge einer nachfolgenden Wieder- herstellung nach Ziffer 14.6 in Rechnung gestellt werden können.
14.6 Der Lieferant hat die Strom- bzw. Erdgasversorgung des Kunden un verzüglich durch den Netzbetreiber Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Strom- bzw. Erdgasversorgung der infra in voller Höhe Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pau schal pauschal berechnet werdenwer- den; die pauschale Berechnung muss ein fach einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge wöhnlichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überstei genübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
16.5 Haushaltskunden werden von der infra spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskun den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören
a) Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbre chung wegen Nichtzahlung,
b) Informationen zu Energieaudits,
c) Informationen zu Energieberatungsdiensten,
d) alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Ratenvereinba rung,
e) Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozia len Mindestsicherung,
f) eine Schuldnerberatung.
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Samples: Gaslieferungsvertrag