Common use of Unterjährige Änderung der Entgelte Clause in Contracts

Unterjährige Änderung der Entgelte. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) die vertraglichen Entgelte, der Umsatz- steuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeit- punkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen er- folgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der An- schlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb von 28 Kalenderta- gen nach Ablauf des Soll-Ablese-Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.

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Samples: www.stadtwerke-weinsberg.de

Unterjährige Änderung der Entgelte. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) die vertraglichen Entgelte, der Umsatz- steuersatz Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen erlösabhängi- gen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen er- folgt erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung Zwi- schenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der An- schlussnutzerAnschlussnutzer, der zur Selbstablesung Selbstable- sung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb von 28 Kalenderta- gen nach Ablauf der Frist des Soll-Ablese-Termins übermittelt (derzeitige Frist nach jeweils gültigen DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5Regelwerkes übermittelt. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas.) Bei später übermittelten übermittel- ten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.

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Samples: www.stadtwerke-luenen.de

Unterjährige Änderung der Entgelte. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) die vertraglichen Entgelte, der Umsatz- steuersatz Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen er- folgt erfolgt die Abrechnung Ab- rechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der An- schlussnutzerAnschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten Da- ten innerhalb von 28 Kalenderta- gen Kalendertagen nach Ablauf des Soll-Ablese-Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas.) Bei später übermittelten über- mittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.

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Samples: Vertrag Zwischen

Unterjährige Änderung der Entgelte. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) die vertraglichen Entgelte, der Umsatz- steuersatz Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-SLP- Marktlokationen er- folgt erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der An- schlussnutzerAnschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb von 28 Kalenderta- gen Kalendertagen nach Ablauf des Soll-Ablese-Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet.

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Samples: www.zvo.com