Unterstützung des Verantwortlichen a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen.
c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
1) Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
2) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;
3) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;
4) Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679.
d) Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.
Unterstützung des Verantwortlichen. (1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz- Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Verantwortlichen zu melden;
c) die Verpflichtung, dem Verantwortlichen im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
d) die Unterstützung des Verantwortlichen für dessen Datenschutz- Folgenabschätzung;
e) die Unterstützung des Verantwortlichen im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten, oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragsverarbeiters zurückzuführen sind, kann der Auftragsverarbeiter eine Vergütung beanspruchen, die einvernehmlich zu vereinbaren ist.
Unterstützung des Verantwortlichen. 7.1. Auskünfte an Dritte oder an Betroffene darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den oder aufgrund bestehender Vereinbarung mit dem Verantwortlichen erteilen. Gleiches gilt für die Herausgabe von Schriftstücken oder Datensätzen.
7.2. Der Auftragnehmer hat auf Anfragen des Verantwortlichen unverzüglich zu reagieren, damit die gesetzlichen Fristen bei Informations- und Auskunftspflichten seitens des Verantwortlichen eingehalten werden können.
7.3. Soweit ein Betroffener seine Rechte nach der DSGVO, insbesondere nach Kapitel III oder anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Verantwortlichen weiterleiten und diesen bei der Bearbeitung dieser Rechte wenn nötig zu unterstützen. Er unterlässt es, eigenverantwortlich Auskünfte zu erteilen, es sei denn, der Verantwortliche hat ihn zuvor dazu aufgefordert.
7.4. Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.
7.5. Der Auftragnehmer benennt einen Ansprechpartner, der den Verantwortlichen bei der Erfüllung von gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung im Auftrag entstehen, unterstützt und teilt dem Verantwortlichen dessen Kontaktdaten unverzüglich mit.
7.6. Der Auftragnehmer unterstützt den Verantwortlichen bei einer anstehenden Datenschutz- Folgenabschätzung sowie der Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten im notwendigen Umfang, sofern dies personenbezogene Daten des Verantwortlichen betrifft. Die hierzu notwendigen Angaben stellt er dem Verantwortlichen unverzüglich zur Verfügung.
7.7. Der Auftragnehmer hat auf Anfrage an der Erstellung und der Aktualisierung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen mitzuwirken. Er hat dem Verantwortlichen die erforderlichen Angaben und Dokumente auf Anfrage offen zu legen.
7.8. Der Auftragnehmer führt selbst ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung und beachtet hierbei die Vorgaben des Art. 30 Abs. 2 DSGVO.
Unterstützung des Verantwortlichen. Insoweit dies im Rahmen des Umfangs und des Ausmaßes der unten angegebenen Unterstützung möglich ist, unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen gemäß Klausel 9.1 und 9.2 durch Umsetzung der folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen: Soweit möglich, unterstützt der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Beantwortung von Anfragen der betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Nutzung der Applikation und hilft dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erstellung von Risikobewertungen und der Durchführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, der Benachrichtigung der dänischen Datenschutzbehörde ("Datatilsynet") und der betroffenen Personen im Falle von Sicherheitsverletzungen, der Erstellung von Datenschutzfolgenabschätzungen und der vorherigen Konsultation der dänischen Datenschutzbehörde ("Datatilsynet") bei der mit der Applikation durchgeführten Verarbeitung.
Unterstützung des Verantwortlichen. 9.1 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei dessen Pflicht, Anträge auf Wahrnehmung der in Art. 12 bis 22 DSGVO sowie in §§ 32 bis 37 BDSG bzw. im Anwendungsbereich des DSG in Art. 25 bis 32 DSG genannten Rechte der betroffenen Person zu bearbeiten und zu beantworten. Dazu wird er dem Verantwortlichen auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen bereitstellen, die dem Auftragsverarbeiter im Einzelfall vorliegen. Wendet sich ein Betroffener mit Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 12 bis 23 DSGVO und in §§ 32 bis 37 BDSG bzw. im Anwen- dungsbereich des DSG in Art. 25 bis 32 DSG genannten Rechten unmittelbar an den Auftragsverarbeiter, wird dieser den Betroffenen an den Verantwortlichen verweisen.
9.2 Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen.
9.3 Der Auftragsverarbeiter ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Verantwortlichen gemäß Ziffer 9.1 unterstützen zu können.
9.4 Des Weiteren unterstützt der Auftragsverarbeiter mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verant- wortlichen bei dessen Einhaltung der ihm gemäß Art. 32 bis 36 DSGVO bzw. im Anwendungsbereich des DSG in Art. 8, 22 bis 24 DSG obliegenden Pflichten.
9.5 Der Verantwortliche verpflichtet sich, alle Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die dem Auftragsverarbeiter im Rahmen der Unterstützung des Verantwortlichen entstehen, vorausgesetzt, der Auftragsverarbeiter hat den Verantwort- lichen vorab über die ungefähre Höhe dieser Kosten informiert.
Unterstützung des Verantwortlichen. 8.1 Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, with the information necessary to enable the con- troller to exercise the right to object. Where the processor engages a sub-processor for carrying out specific processing activities (on be- half of the controller), it shall do so by way of a contract which imposes on the sub-processor, in substance, the same data protection obligations as the ones imposed on the data processor in ac- cordance with these Clauses. The processor shall ensure that the sub-processor complies with the obligations to which the processor is subject pur- suant to these Clauses, the GDPR or or any other applicable Union or Member State data protection provisions. At the controller’s request, the processor shall provide a copy of such a sub-processor agree- ment and any subsequent amendments to the controller. To the extent necessary to protect busi- ness secret or other confidential information, in- cluding personal data, the processor may redact the text of the agreement prior to sharing the copy. The processor shall remain fully responsible to the controller for the performance of the sub-proces- sor’s obligations in accordance with its contract with the processor. The processor shall notify the controller of any failure by the sub-processor to fulfil its contractual obligations. The processor shall agree a third party beneficiary clause with the sub-processor whereby - in the event the processor has factually disappeared, ceased to exist in law or has become insolvent - the controller shall have the right to terminate the sub-processor contract and to instruct the sub- processor to erase or return the personal data.
Unterstützung des Verantwortlichen. Ergänzend zu Klausel 8 Buchstabe a) wird vereinbart: Der Auftragsverarbeiter darf Auskünfte an Dritte oder betroffene Personen nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Ist der Auftragsverarbeiter gerichtlich oder gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen, so hat er den Verantwortlichen hierüber unverzüglich zu informieren. Der Auftragsverarbei- ter darf Auskünfte an den Verantwortlichen nur gegenüber den autorisierten Personen (gemäß Anhang I) erteilen. Ergänzend zu Klausel 10 Buchstabe d) wird vereinbart: Ein Zurückbehaltungsrecht wird hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
Unterstützung des Verantwortlichen. Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
Unterstützung des Verantwortlichen. 6.1 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen.
6.2 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat der Auftragsverarbeiter:
a) den Verantwortlichen unverzüglich nach Feststellung der Verletzung zu informieren;
b) dem Verantwortlichen erforderliche Informationen, Zusammenarbeit und Unterstützung hinsichtlich der als Reaktion auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu ergreifenden Maßnahmen zu bieten.
6.3 Sofern für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut Datenschutzgesetzen eine Datenschutzfolgenabschätzung („DSFA“) erforderlich ist, stellt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen auf Verlangen die für die DSFA nach billigem Ermessen erforderlichen Informationen zur Verfügung und bietet ihm die entsprechend erforderliche Unterstützung.
Unterstützung des Verantwortlichen. 10.1 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verpflichtungen des Verantwortlichen, wie insbesondere, Anfragen zur Wahrnehmung der Rechte von Datensubjekten betroffenen Personen im Rahmen des Datenschutzrechts , zu erfüllen.
10.2 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen dabei, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 4 (Sicherheit) zu gewährleisten, sowie bei vorhergehenden Gesprächen mit Aufsichtsbehörden, die aufgrund von Artikel 36 der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Informationen, die der Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehen.
10.3 Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen nachzuweisen Hierzu zählt auch die Verpflichtung Audits, einschließlich Kontrollen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen, vom Verantwortlichen eingesetzten Auditor, durchgeführt werden, zu ermöglichen und dazu beizutragen.