Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
7.2 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32 – 36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 8.1 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artt. 12-23 DSGVO zu unterstützen.
8.2 Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen, soweit dies möglich ist, bei der Einhaltung der folgenden Bestimmungen unterstützt:
a) Der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
b) Der Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden
c) Dem Auskunftsrecht der betroffenen Person
d) Dem Recht auf Berichtigung
e) Dem Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
f) Dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
g) Der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezo- gener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
h) Dem Recht auf Datenübertragbarkeit
i) Dem Widerspruchsrecht
j) Dem Recht, keiner Entscheidung zu unterliegen, die ausschließlich auf automatisierter Verar- beitung einschließlich Profilerstellung beruht
8.3 Zusätzlich zu den Pflichten des Auftragsverarbeiters, die sich aus Ziffer 7.3 ergeben, ist der Auf- tragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen dabei unterstützen zu ge- währleisten, dass folgende Pflichten erfüllt werden:
a) Pflicht des Verantwortlichen, einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unver- züglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussicht- lich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
b) Pflicht des Verantwortlichen, bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Perso- nen zur Folge hat, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen;
c) Pflicht des Verantwortlichen, eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungs- vorgänge auf den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (eine Datenschutz- Folgenabschätzung);
d) Pflicht des Verantwortlichen, vor der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsul- tieren, wenn aus der Datenschutz-Folgenabschätz...
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1. Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
7.2. Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32 – 36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.
7.3. Vorbehaltlich abweichender Regelungen, kann der Auftragsverarbeiter eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen verlangen, die ihm bei der Durchführung der in dieser Ziffer genannten Unterstützungspflichten entstehen.
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
7.2 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32 – 36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen. PQhost Auftragsverarbeitung für Kunden Version 1.0 Stand: 2020/05 Seiten 4 von 12 PQhost Xxxxxxxxxxx. 000 00000 Xxxxxxxxx Telefon 00000 000000-0 xxxx@xxxxxx.xxx xxx.xxxxxx.xx Bankverbindung PQhost XX00 0000 0000 0000 0000 00 Ust-ID-Nr DE335621092 Finanzamt Osnabrück
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e EUDSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 EU- DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
7.2 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. ff EUDSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32 – 36 EU-DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.