Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Unverzichtbarkeit. 63.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung Beendi- gung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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Unverzichtbarkeit. 60.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Unverzichtbarkeit. 72.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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Unverzichtbarkeit. 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Ge- setzes Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen dieses eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.. OR Art. 341 Abs. 1
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar. OR Art. 341 Abs. 2
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Unverzichtbarkeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer Arbeitnehmende auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren un- abdingbaren Vorschriften des Ge- setzes Gesetzes oder aus Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
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