Durchführungsorgane Musterklauseln

Durchführungsorgane. 6.1 Der Beitragseinzug erfolgt durch die Geschäftsstelle der PLK. 6.2 Der PLK werden in Bezug auf die Vollzugskostenbeiträge, Weiter- bildungsbeiträge und dem Grundbeitrag folgende Aufgaben über- tragen: a) sie genehmigt das Budget, die Jahresrechnung und den Kon- trollbericht; b) sie ordnet Kontrollen an betreffs richtiger Durchführung in den Betrieben; c) sie ist kompetent, allfällige Änderungen der Reglemente be- treffend Bezug und Finanzierung während der Vertragsdauer vorzunehmen. 6.3 Als Kontrollstelle amten die Revisoren der PLK. Ihr obliegen folgende Aufgaben: – sie kontrolliert die Jahresrechnung – sie erstellt einen Kontrollbericht zu Handen der PLK – sie überprüft in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die korrekte Ausführung der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vollzugskosten-, den Weiterbildungsbeiträgen und dem Grundbeitrag.
Durchführungsorgane. 5.1 Der Beitragseinzug erfolgt durch die Geschäftsstelle der PK respektive durch das von der PK beauftragte Inkassoorgan (Art. 7 GAV). 5.2 Der PK werden in Bezug auf die Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben übertragen: a) sie nimmt vom Revisionsbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung; b) sie ordnet Arbeitgebendenkontrollen an. 5.3 Die PK wählt eine unabhängige Revisionsstelle. Ihr obliegen folgende Aufga- ben: a) Kontrolle der Jahresrechnung; b) Überprüfung der korrekten Handhabung der Vollzugskostenbestimmungen; c) Erstellung eines Revisionsstellenberichtes zu Handen der PK.
Durchführungsorgane. 7.1 Der Beitragseinzug erfolgt durch die Geschäftsstelle der PLK. 7.2 Der PLK werden in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben übertragen: a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht; b) sie ordnet Kontrollen an betreffs richtiger Durchführung in den Betrieben; c) sie ist kompetent, allfällige Änderungen der Reglemente betreffend Bezug und Finanzierung während der Vertragsdauer vorzunehmen. 7.3 Als Kontrollstelle amtet eine von der PLK gewählte unabhängige Revisionsstelle. Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) Sie kontrolliert die Jahresrechnung; b) Sie erstellt einen Kontrollbericht z.H. der PLK; c) Sie überprüft in Zusammenarbeit mit der PLK-Geschäftsstelle die korrekte Ausführung der Berufs- und Vollzugskostenbestimmungen.
Durchführungsorgane. 7.1 Der Beitragseinzug wird den Paritätischen Kommissionen über- tragen. 7.2 Den PK’s werden in bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbei- träge folgende Aufgaben auferlegt: a) sie genehmigen die Jahresrechnungen und die Kontrollbe- richte; b) sie ordnen Kontrollen an betreffs richtiger Durchführung in den Betrieben; c) sie sind kompetent, allfällige Änderungen der Reglemente be- treffend Bezug und Finanzierung während der Vertragsdauer vorzunehmen. 7.3 Als Kontrollstelle amtet eine von der PK gewählte unabhängige Revisionsstelle. Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) sie kontrolliert die Jahresrechnung; b) sie erstellt einen Kontrollbericht zu Handen der PLK und PK; c) sie überprüft in Zusammenarbeit mit der PLK-Geschäftsstelle die korrekte Ausführung der Berufs- und Vollzugskostenbe- stimmungen.
Durchführungsorgane. 6.1 Der Beitragseinzug wickelt sich in der Regel durch die Kassen- stelle der PLK ab. 6.2 Die PLK hat in bezug auf die Vollzugskosten-, Grund- und Ausbil- dungsbeiträge folgende Aufgaben: a) sie genehmigt die Jahresrechnung und Bilanz der PLK unter Kenntnisnahme des Kontrollberichts; b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Arti- kel 18 und 22 des GAV an; c) sie überprüft und beantragt im übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln. 6.3 Als Kontrollstelle amtet eine unabhängige Treuhandstelle. Ihr ob- liegen folgende Aufgaben: a) sie kontrolliert die Abrechnungen, die Jahresrechnung und Bi- lanz der PLK; b) sie erstellt einen Kontrollbericht und leitet diesen an die PLK weiter; c) sie überprüft in Zusammenarbeit mit der Bezugsorganisation die korrekte Ausführung der Vollzugskosten-, Grund- und Aus- bildungsbeiträge gemäss Art. 22 GAV.
Durchführungsorgane. 1 Der Beitragseinzug erfolgt durch das Sekretariat der PBK. 2 Der PBK werden in Bezug auf die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge folgende Aufgaben übertragen:

Related to Durchführungsorgane

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.