Betrieblicher Geltungsbereich Musterklauseln

Betrieblicher Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für Arbeitge- ber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. 2 Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, La- den- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunst- stoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerar- beiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien. 3 Dem GAV unterstellt sind ferner sämtliche dem vertragsschliessenden Ar- beitgeberverband angeschlossenen Betriebe. Die ZPK kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz beschliessen. 4 Der GAV gilt mit Rücksicht auf die notwendige Betriebseinheit für alle Betriebe gemäss Absatz 2 und die in solchen Unternehmungen angeglie- derten, verschiedenen gewerblichen Betriebszweige, sofern diese wegen der Mitgliedschaft in einem anderen Berufsverband nicht ausdrücklich jenem GAV gesamtheitlich und bezüglich aller Arbeitnehmenden unterstellt und durch Beschluss der Zentralen Paritätischen Berufskommission des Schreinergewerbes vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind. 5 Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmende einer Personalverleih-Firma, achtet er darauf, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhält. 6 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Betrieblicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile): a) des Zimmereigewerbes, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen, montieren und reparieren. Dies umfasst fol- gende holzbaugewerbliche Arbeiten: Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, Abbundleistungen, Unterkonstruktionen, Wär- medämmungen, äussere und innere Bekleidungen, Treppen und Oberflächen- behandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen; b) des Dachdecker- und Wandgewerbes, die an der Gebäudehülle tätig sind. Als Betriebe und Betriebsteile des Dachdecker- und Wandgewerbes gelten solche, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unter- terrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz-und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarener- gie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren. c) Ausgenommen von a) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgenden Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Ver- legung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktions- holz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstel- len und verkaufen, nicht aber montieren. d) Ausgenommen von b) sind Betriebe und Betriebsteile, die folgende Leistungen erbringen: Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden. e) Dieser Vertrag gilt nach Massage von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungs- gesetzes auch für Personalverleiher.
Betrieblicher Geltungsbereich. Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang1) fallen.
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Ver- bundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verle- gen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und –versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen. 2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfrem- de Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes, b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
Betrieblicher Geltungsbereich. Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkostruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und che- mische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. 1.2.1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1 sowie Artikel 1 und 2 der dazu- gehörigen Verordnung2 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die Paritätische Kommission des GAV zuständig.
Betrieblicher Geltungsbereich. Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
Betrieblicher Geltungsbereich a) Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Be- triebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Be- reichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie Gar- tenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege. b) Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die üb- rigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Be- triebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnitt- blumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. c) Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz b ausge- führt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Be- triebe anzuwenden: – Grabunterhalt – sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden – Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen – Pflanzentransporte
Betrieblicher Geltungsbereich. Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der Cargologic (ohne Mitarbeitende der Cargologic Basel AG).
Betrieblicher Geltungsbereich. Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Betrieblicher Geltungsbereich a) Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft. Dies sind Betriebe, in denen – Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden, – Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird, – überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden. Hierzu zählen auch Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). Soweit diese Betriebe in den Geltungsbereich eines nach den §§ 7, 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erstreckten Tarifvertrags fallen, hat jener Tarifvertrag Vorrang. b) Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.