Unzulässige Transaktionen Musterklauseln

Unzulässige Transaktionen. Das VU ist nicht berechtigt, eine Karte zu Bezahlzwecken zu akzeptieren und die entsprechende Zahlungstransaktion bei InterCard zur Abrechnung einzureichen, wenn a) der Karteninhaber die Karte nicht physisch vorlegt, sondern die Kartendaten schriftlich (z.B. per Telefax oder Postkarte), telefonisch, mittels E-Mail oder über das Internet an das VU übermitteln will oder übermittelt hat, b) die der Zahlungstransaktion zugrunde liegende Forderung des VU gegen den Karteninhaber nicht im Geschäftsbetrieb des VU, sondern im Geschäftsbetrieb Dritter begründet wurde oder nicht auf einer Leistung beruht, die das VU im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Karteninhaber erbracht hat, c) der der Zahlungstransaktion zugrunde liegenden Forderung Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen sowie Teilzahlungen oder wiederkehrende Zahlungen zugrunde liegen, d) mit der Karte eine bereits bestehende überfällige Forderung oder ein nicht gedeckter Scheck beglichen werden soll, e) die der Zahlungstransaktion zugrunde liegende Forderung auf einem Rechtsgeschäft beruht, das nach dem jeweils geltenden Recht rechts- oder sittenwidrig ist (insbesondere unerlaubtes Glücksspiel oder unerlaubte Erotikangebote), f) aufgrund der Begleitumstände der Kartenvorlage das VU Zweifel an der Berechtigung des Karteninhabers zur Nutzung der Karte haben müsste. Derartige Zweifel müssen insbesondere bestehen:
Unzulässige Transaktionen. Das VU ist nicht berechtigt, Xxxxxx zu Bezahlzwecken zu akzeptieren und die ent- sprechende Zahlungstransaktion bei InterCard zur Abrechnung einzureichen, wenn a) der Zahler den Initiierungscode nicht wie in Ziffer 1.3. beschrieben physisch im Geschäftsbetrieb des VU vorzeigt, b) die der Zahlungstransaktion zugrunde liegende Forderung des VU gegen den Zahler nicht im Geschäftsbetrieb des VU, sondern im Geschäftsbetrieb Dritter begründet wurde oder nicht auf einer Leistung beruht, die das VU im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Zahler erbracht hat, c) der der Zahlungstransaktion zugrunde liegenden Forderung Kreditgewährun- gen oder andere Geldzahlungen sowie Teilzahlungen oder wiederkehrende Zahlungen zugrunde liegen, d) mit Alipay eine bereits bestehende überfällige Forderung oder ein nicht ge- deckter Scheck beglichen werden soll, e) die der Zahlungstransaktion zugrunde liegende Forderung auf einem Rechts- geschäft beruht, dass einen in Anlage 1 zu diesen AGB genanntes Produkt zum Inhalt hat („Verbotene Produkte“), f) die der Zahlungstransaktion zugrunde liegende Forderung auf einem Rechts- geschäft beruht, das gesetzlich verboten ist,
Unzulässige Transaktionen. (1) Sie dürfen American Express Karten nicht akzeptieren für a) die Veranstaltung von Glücksspiel, Lotterien oder ähnlichen Veranstaltungen; b) die Bezahlung von sexuellen Dienstleistungen jeglicher Art und andere pornografische Dienstleistungen (z. B. den Abruf von pornografischen Websites, Telefonsex) oder für Prostitution; c) alle Geschäfte, die gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, illegale Geschäftsvorgänge oder den Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen, die gegen geltendes Recht verstoßen (z. B. den Allgemeine Bedingungen für Vertragspartner Stand: September 2015 illegalen Online-Verkauf von verschreibungspflichti- gen Medikamenten oder den Verkauf von Gegenständen, durch den Rechte eines Rechteinhabers verletzt werden); d) wucherische Geschäfte, bei denen der Preis in grobem Missverhältnis zum Wert der Leistung steht; e) Leistungen, die nicht unter Ihrer Firma oder dem auf dem Antragsformular angegebenen Markennamen oder dem auf dem Antrag angegebenen Geschäftsbereich angeboten werden; f) Leistungen, die nicht von Ihrem Unternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden. Ausnahmen: • Reisebüros sind berechtigt, als Inkassostelle Zahlungen für Reiseveranstalter, Airlines oder andere Leistungsträger der Reisebranche (z. X. Xxxx, Hotels) anzunehmen, sofern eine entsprechende Inkassovereinbarung zwischen dem Reisebüro und dem Dritten vorliegt; • Online Master Merchants sind berechtigt, gemäß den Sonderregelungen in Ziffer 44 Zahlungen für Leistungen Dritter entgegenzunehmen. g) Leistungen, bei denen Sie wissen oder wissen müssten, dass die erbrachten Leistungen vom Karteninhaber gewerblich weiterveräußert werden, zum Beispiel, wenn die Leistungen nicht zum persönlichen Gebrauch des Karteninhaber bestimmt sind (Ausnahme: Sie sind ausdrücklich von uns als Großhändler für die Kartenakzeptanz zugelassen); h) Multi-Level-Marketing-Geschäfte (Strukturvertrieb); i) Haustürgeschäfte; j) den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen von Privatadresse; k) die Auszahlung von Xxxxxxx; l) die Begleichung von Schadenersatzansprüchen, Vertragsstrafen, Geldbußen oder Geldstrafen, es sei denn, Sie sind eine Behörde; m) Kosten, Gebühren oder Entgelte über dem normalen Verkaufspreis inkl. MwSt. der von Ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich vom Karteninhaber genehmigt wurden; n) überfällige Forderungen, Beträge aus retournierten oder gesperrten Schecks; o) Leistungen, die außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebes Ihres Unternehmens a...
Unzulässige Transaktionen. (1) Sie dürfen American Express Karten nicht akzeptieren für a) die Veranstaltung von Glücksspiel, Lotterien oder ähnlichen Veranstaltungen; b) die Bezahlung von sexuellen Dienstleistungen jeglicher Art und andere pornografische Dienstleistungen (z. B. den Abruf von pornografischen Websites, Telefonsex); c) alle Geschäfte, die gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, und illegale Geschäftsvorgänge oder den Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen, die gegen geltendes Recht verstoßen (z. B. den illegalen Online-Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten oder den Verkauf von Gegenständen, durch den Rechte eines Rechteinhabers verletzt werden); d) wucherische Geschäfte, bei denen der Preis in grobem Missverhältnis zum Wert der Leistung steht; e) Leistungen, die nicht unter Ihrer Firma oder dem im Serviceantrag angegebenen Markennamen oder dem auf dem Antrag angegebenen Geschäftsbereich angeboten werden; f) Leistungen, die nicht von Ihrem Unternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden. Ausnahmen: • Reisebüros sind berechtigt, als Inkassostelle Zahlungen für Reiseveranstalter, Airlines oder andere Leistungsträger der Reisebranche (z. X. Xxxx, Hotels) anzunehmen, sofern eine entsprechende Inkassovereinbarung zwischen dem Reisebüro und dem Dritten vorliegt. • Aggregatoren sind berechtigt, gemäß den Sonderregelungen in Ziffer B.6 Zahlungen für Leistungen Dritter entgegenzunehmen.

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Tilgungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Tilgungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Bewertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungsereignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeitiges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Tilgungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, entspricht der Tilgungsbetrag dem Berechnungsbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Berechnungsbetrag EUR 100,00 Zinssatz Der Zinssatz entspricht dem dem jeweiligen Zinszahlungstag zugeordneten Zinssatz wie nachfolgend angegeben: Zinszahlungstag (1): 3,05 % Zinszahlungstag (2): 6,10 % Zinszahlungstag (3): 9,15 % Zinszahlungstag (4): 12,20 % Zinszahlungstag (5): 15,25 % Zinszahlungstag (6): 18,30 % Zinsbetrag Sofern an einem Zinsbeobachtungstag ein Coupon Trigger Ereignis eingetreten ist, erhält der Anleger am nachfolgenden Zinszahlungstag einen Zinsbetrag. Sofern an einem Zinsbeobachtungstag ein Coupon Trigger Ereignis nicht eingetreten ist, erfolgt für den maßgeblichen Zinszahlungstag keine Zinszahlung. Der Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Berechnungsbetrag mit dem für den Zinszahlungstag geltenden Zinssatz multipliziert wird. Der vorgesehene Zinsbetrag an dem jeweiligen Zinszahlungstag für den Fall, dass ein Coupon Trigger Ereignis eingetreten ist, lautet wie folgt: Zinszahlungstag (1): EUR 3,05 Zinszahlungstag (2): EUR 6,10 Zinszahlungstag (3): EUR 9,15 Zinszahlungstag (4): EUR 12,20 Zinszahlungstag (5): EUR 15,25 Zinszahlungstag (6): EUR 18,30 Falls an einem Bewertungstag ein Vorzeitiges Tilgungsereignis eintritt, erhält der Wertpapierinhaber noch den Zinsbetrag für den diesem Bewertungstag unmittelbar folgenden Zinszahlungstag. Er ist aber nicht berechtigt, Zinszahlungen für zukünftige Zinszahlungstage zu verlangen. Zinsbeobachtungstag Zinsbeobachtungstag (1): Zinsbeobachtungstag (2): Zinsbeobachtungstag (3): 30. Juni 2025 29. Juni 2026 28. Juni 2027 Zinsbeobachtungstag (4): Zinsbeobachtungstag (5): Zinsbeobachtungstag (6): 28. Juni 2028 28. Juni 2029 28. Juni 2030 Coupon Trigger Ereignis Ein Coupon Trigger Ereignis liegt vor, wenn die Kursreferenz des Basiswerts an einem Zinsbeobachtungstag das maßgebliche Coupon Trigger Level erreicht oder überschreitet. Coupon Trigger Level Das Coupon Trigger Level an dem jeweiligen Zinsbeobachtungstag lautet wie folgt: Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (1): 90,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (2): 85,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (3): 80,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag (4): 75,00 % des Anfänglichen Referenzpreises Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (5): 70,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (6): 35,00 % des Anfänglichen Falls das jeweils maßgebliche Coupon Trigger Level auf Basis eines Prozentsatzes bestimmt wird, der nicht 100,00 % entspricht, wird es kaufmännisch gerundet auf zwei (2) Nachkommastellen. Finaler Tilgungsfaktor 100,00 % Finales Tilgungslevel 35,00 % des Anfänglichen Referenzpreises Das Finale Tilgungslevel wird kaufmännisch gerundet auf zwei

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?