Ausschlussgründe Musterklauseln

Ausschlussgründe. Der Kapitän kann Reisende von der Reise ausschließen, wenn diese die Sicherheit gefährden oder auch wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, sodass das Reisevergnügen für die Reisegruppe gefährdet ist, z.B. Betrunkene oder ein Reisender, der trotz Ermahnungen mehrmals zu spät kommt und dadurch das Einhalten von Zeitplänen und Routen gefährdet oder Reisende, die den nächstfolgenden Punkt „Achtsamkeit“ missachten etc. Die Kosten für den Rücktransport und eventuelle weitere daraus resultierende Kosten trägt dabei im vollen Ausmaß der Reisende selbst.
Ausschlussgründe. Förderwerber*innen sind aus nachfolgenden Gründen von einer Förderung ausgeschlossen: ⮚ Über sie bzw. ihr Vermögen ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren an- hängig oder es wurde ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den ge- nannten Insolvenzfall gewährt wird, ist noch nicht abgelaufen. ⮚ Sie sind an der Abwicklung der Förderung innerhalb der Stadt Wien maßgebend beteiligt oder könnten daran beteiligt sein. ⮚ Die Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, werden verweigert oder es werden wis- sentlich unzutreffende Auskünfte erteilt. ⮚ Der Förderzweck kann offensichtlich nicht erreicht werden. ⮚ Das vertretungsbefugte Organ (z.B. gemäß Vereinsregister oder Firmenbuchauszug) hat ei- nen der oben angeführten Ausschlussgründe verwirklicht.
Ausschlussgründe. Neben der Verletzung der Mitwirkungspflicht, führen auch folgende Gründe zur Nichtanwendung des SLA: ● höhere Gewalt
Ausschlussgründe. 1. Das Vorliegen eines der nachstehend angeführten Kriterien in dem in der jeweiligen Ausschreibung angeführten Zeitpunkt führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Auswahlverfahren: 1.1. Ungekündigte oder unaufgelöste Anstellung des Bewerbers bei der VGKK als Chefarzt, Ambulatoriumsarzt, Vertrauensarzt und dgl. 1.2. Andere Tätigkeiten des Bewerbers in ungekündigter oder unaufgelöster Stel- lung, die geeignet sind, die Arbeit als Vertragsarzt zu beeinträchtigen. Dazu ge- hören zum Beispiel die Leitung einer Krankenanstalt bzw. einer Krankenanstal- tenabteilung sowie sonstige (Neben-)Erwerbstätigkeiten im Ausmaß von mehr als 18 Wochenstunden Arbeitsverpflichtung oder tatsächlicher Inanspruchnah- me. 1.3. Das ungekündigte Bestehen eines kurativen Einzelvertragsverhältnisses des Bewerbers mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, der Gebietskrankenkas- se eines anderen Bundeslandes oder einem ausländischen Krankenversiche- rungsträger; und zwar auch dann, wenn das Einzelvertragsverhältnis nur für ei- nen Teilbereich eines Fachgebietes gilt. 2. Das Vorliegen eines der nachstehend angeführten Kriterien im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist (Ausnahme Pkt. 2.3) führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Auswahlverfahren: 2.1. Vorliegen eines Vertragserlöschens- und/oder Kündigungstatbestands im Sinne des § 343 ASVG, jedoch mit den im Folgenden unter 2.2 bzw. 2.3. genannten Einschränkungen. 2.2. Vorliegen einer rechtskräftigen Kündigung eines bestehenden Kassenvertrags des Bewerbers durch einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Ausge- nommen sind jedoch Kündigungen wegen mangelnder sozialer Härte ohne be- sonderen Kündigungsgrund. 2.3. Kündigung eines bestehenden Kassenvertrags durch den Bewerber innerhalb der letzten 18 Monate. Davon ausgenommen sind Kündigungen zum Zweck der Erlangung einer anderen Kassenvertragsarztstelle (vgl. 1.3.)1. Im Einverneh- men zwischen Xxxxxx und Kasse können Bewerber auch bei Vorliegen dieses Ausschlussgrundes berücksichtigt werden, wenn im Zuge einer Ausschreibung keine Bewerbung ohne Ausschlussgrund einlangt. 1 Daher schadet ein aufrechter Einzelvertrag mit der Kasse dann nicht, wenn der betreffende Vertragsarzt eine andere Planstelle anstrebt und den bestehenden Einzelvertrag bis zu dem in der Ausschreibung festgelegten Zeit- punkt (welcher jedenfalls nach der Reihungsentscheidung und vor der Vertragsaufnahme zu liegen hat) kündigt. 2.4. Zweimalige schriftliche oder mündliche Ablehnung einer bereits zuerkannten Stelle durch de...
Ausschlussgründe. Der Bieter hat die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen bezeichneten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB mit dem Angebot einzureichen. Soweit ein Ausschlussgrund vorliegt, hat der betroffene Bieter bereits im Angebot anzugeben, welche Selbstreinigungsmaßnahmen er in Bezug auf diesen Ausschlussgrund ergriffen hat und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Ergebnis. Unbeschadet des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 9 GWB schließt die Bundesnetzagentur Bieter (samt ihren Angeboten) aus, die demjenigen, der für die Bundesnetzagentur mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren.
Ausschlussgründe. 6.1 Eine/r der unter Ziffer 1 oder 2 genannten Auszubildenden ist Ehegatte oder Verwandte/r ersten Grades der Inhaberin/des Inhabers des Ausbildungsbetriebes. ja, Name, Vorname: nein 6.2 Der Ausbildungsbetrieb erhält für eine/n unter der Ziffer 1 oder 2 genannten Auszubildenden eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt. ja, Name, Vorname: nein 6.3 Der Ausbildungsbetrieb hat seit 19.03.2020 Kleinbeihilfen erhalten. ja, in Höhe von: Euro nein 6.4 Der Ausbildungsbetrieb befand sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung[1]. ja nein 6.5 Der Ausbildungsbetrieb befand sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten, jedoch handelt es sich um ein kleines oder Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), das nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist und weder Rettungsbeihilfen[2] noch Umstrukturierungsbeihilfen[3] erhalten hat. ja nein 6.6 Die Auszubildenden, für die die Ausbildungsprämien (plus) beantragt werden, standen zuvor in Ausbildungsverhältnissen mit Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis im Sinne von § 271 Absatz 1 HGB zum antragstellenden Unternehmen stehen oder mit dem antragstellenden Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 HGB oder § 15 Aktiengesetz verbunden sind. ja, nein 1. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014. 2. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 3. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beih...
Ausschlussgründe. A: Gründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung (Ausschlussgründe nach § 123 GWB) (K.O.) III.1 Ausschlussgründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 123 Abs. 1 GWB Liegt gegen den Bewerber oder eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB1 dem Bewerber zuzurechnen ist, aus einem der nachstehend aufgeführten Gründe eine rechtskräftige Verurteilung vor, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Oder wurde gegen den Bewerber innerhalb der vergangenen fünf Jahre eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wegen einer der nachfolgend bezeichneten Straftaten?
Ausschlussgründe. Angebote, die einer der vorstehend genannten Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe. Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] --- Beschreibung: [ Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB ] ---
Ausschlussgründe. Das Angebot muss vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die geforderten Anlagen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Wird diese dem Auftraggeber erst nach Zuschlagserteilung bekannt, ist dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich der Auftraggeber in diesem Fall vor. Ebenfalls können Angebote von Bietern gemäß § 19 Abs.1 MiLoG (Mindestlohngesetz) ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang weist der Auftraggeber darauf hin, dass die Bieter mit Abgabe des Kalkulationsblattes rechtsverbindlich bestätigen, dass ein Ausschlussgrund gemäß § 19 Abs.1 MiLoG nicht vorliegt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber auch berechtigt ist, beim Gewerbezentralregister gemäß § 19 Abs.2 MiLoG Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 oder Abs.2 MiLoG abzufordern; in Fällen des § 19 Abs.3 MiLoG ist der Auftraggeber zur Einholung dieser Auskunft verpflichtet.