Common use of Urheber- und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Urheber- und Nutzungsrechte. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zweckgebundenen Nutzungs- rechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an den Auftraggeber (Zweckübertragungstheorie). Die Urheber- rechte an Internetseiten, Webapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in jedem Fall das Recht vor, die von ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken und zu signieren. cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses auch im Internet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei cubetech.

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Samples: www.cubetech.ch

Urheber- und Nutzungsrechte. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen Der AN gewährt dem AG nach vollständiger Bezahlung der dafür vereinbarten Entgelte das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der im Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung angeführten und dort näher beschriebenen Software bzw. Service für die vereinbarte Dauer. Eine Verbreitung des Vertragsgegenstandes durch den Parteien überträgt cubetech AG wird ausgeschlossen. Durch eine Mitwirkung des AG bei der Herstellung der vertragsgegenständlichen Software werden keine, über die zweckgebundenen Nutzungs- rechte im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehenden Rechte welcher Art auch immer vom AG erworben. Sämtliche Urheberrechte oder sonstigen Rechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an vereinbarten Leistungen (Programme, Services, Dokumentationen etc.) stehen ausschließlich dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die Software nach vertragsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und nur für die im Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung spezifizierte Hardware/Betriebssysteme und im vereinbarten Ausmaß zu verwenden. Sollte der AG mit der vertragsgemäßen Bezahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug sein, so verpflichtet er sich schon jetzt, ab schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber (Zweckübertragungstheorie)AN die Nutzung der Software bzw. des Service zu unterlassen. Für Standard-Softwareprodukte des AN gelten die Bestimmungen zu Urheber- und Nutzungsrechtenrechten aus den Lizenzbedingungen für Standard-Softwareprodukte. Jede Verletzung der Urheberrechte oder sonstiger Rechte des AN oder des Lizenzgebers kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in diesem Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Urheber- rechte an InternetseitenAnfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, Webapplikationendass in der Software kein diesbezügliches ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke der jeweiligen Rechteinhaber in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate Kopien unverändert mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeberübertragen werden. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in jedem Fall das Recht vor, die von ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken Wartungsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des zwischen dem AG und zu signieren. cubetech darf das Arbeitsresultat dem AN abgeschlossenen Wartungsvertrages über ein Standard-Softwareprodukt des AN oder eine individuell für Eigenwerbung nutzen und dieses auch im Internet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet den AG vom AN erstellte Software (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei cubetechIndividual-Software).

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Samples: www.aforms2web.com

Urheber- und Nutzungsrechte. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zweckgebundenen Nutzungs- rechte 6.1. Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an den Auftraggeber uns erbrachten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Zweckübertragungstheorie)Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Konzepten, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes. Die Urheber- rechte an Internetseiten, Webapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich Rechte der Urheber nach § 40a UrhG bleiben in jedem Fall das Recht vorunberührt. Der Kunde wird im Hinblick auf die nach § 32b UrhG zwingenden Ansprüche der Urheberbeteiligung TERRITORY auf Anfrage die danach erforderlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung erteilen sowie TERRITORY im Falle der Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten unverzüglich über die spätere Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unterrichten. Hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardlayouts/-gestaltungen, vorbestehender Rechte und sonstiger üblicherweise nicht- exklusiver Fremdleistungen werden stets nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt und Bearbeitungsrechte ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Rechte an Planungsverfahren, Methoden und sonstigem Know-How, für geistige Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte der TERRITORY oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, welche die Arbeitsergebnisse betreffen oder sich darin verkörpern oder abbilden, die von ihr geschaffenen Webseiten aber bereits vor dem Beginn der vom Kunden beauftragten Leistung bestanden (Background-IP) oder zwar während des Auftrages entstehen, aber ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den zu verlinken und zu signierenerbringenden Leistungen (Sideground-IP). cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Nicht erfasst ist auch die Bereitstellung der offenen Daten der Leistungsergebnisse (d.h. in einer elektronischen Version, die nicht verschlüsselt oder schreibgeschützt ist) zur eigenständigen Bearbeitung. Dieses Recht kann unter Berücksichtigung etwaig eingebundener Drittkomponenten, z.B. Stockphotos, durch separate Regelung im Internet Einzelfall erworben werden. Der Kunde kann die ihm eingeräumten Nutzungsrechte durch technische oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus sonstige Dienstleister im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu erforderlichen Rahmen ausüben lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei cubetech.

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Samples: territory.de

Urheber- und Nutzungsrechte. Die Arbeiten der Agentur, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Fotografien, Grafiken, Layouts, Texte, Berichte, Webseiten, Organisationspläne und Konzepte, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheber- bezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Arbeiten der Agentur dürfen in Form eines ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechtes nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die zweckgebundenen Nutzungs- rechte Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden (Nutzungsrecht), erwirbt der Kunde/Verwerter mit der Zahlung des Honorars. Sämtliche dem Kunden übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Kunden bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachtfrist fruchtlos verstreicht. Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Werbemittel) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Nutzungsrechte an von ihr von Dritten erworbenen Schriften, Bildern oder anderen Produkten nur insoweit an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an den Auftraggeber (Zweckübertragungstheorie)Kunden weitergegeben werden können, wie der Dritte die Rechte gemäß seinen Lizenzbedingungen tatsächlich einräumt. Die Urheber- rechte an Internetseiten, Webapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in jedem Fall das Recht vor, die von ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken und zu signieren. cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses auch im Internet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten ProjektenKunden und Arbeitsmuster als Referenz vorzuweisen, welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei cubetechsoweit nichts anderes vereinbart wurde.

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Samples: artseid.de

Urheber- und Nutzungsrechte. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zweckgebundenen Nutzungs- rechte Der Auftragnehmer räumt der BGE an den in Ausführung dieses Vertrages erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse unentgeltlich das auf alle Nutzungsarten bezogene ausschließliche und unbeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Nutzungsrecht unter Ausschluss des Vorbehaltes des § 37 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein. Die BGE ist berechtigt, diese Rechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen. Insbesondere erlangt die BGE das Recht, die erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse – auch in bearbeiteter und/oder umgestalteter Form – zu vervielfältigen, öffentlich zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, zu senden, im Internet bereitzustellen und elektronisch zu verarbeiten und oder durch Bild oder Tonträger und/oder durch Funksendungen bzw. Satellitensendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung bedarf. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht zur Nutzung von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten Patenten des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages erlangt werden. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes insbesondere nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG)) hat. Die BGE erlangt das Recht, die von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen bzw. Daten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze als amtliche Informationen im Rahmen von Anträgen nach dem IFG bzw. dem UIG und im Rahmen des § 57b Abs. 8 AtG zu veröffentlichen. Dazu gehören alle von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen/Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits vor der ersten Übergabe von Informationen/Daten an die BGE das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.) als "vertraulich" zu kennzeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte. Soweit die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse oder Statistikgeheimnisse dem Auftragnehmer enthalten, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber die erbrachten Informationen / Daten in einer weiteren Fassung zur Verfügung, in welcher der Auftragnehmer die betroffenen Daten auf seine Kosten zum Zwecke der Veröffentlichung anonymisiert oder unkenntlich macht. Bei Verwendung von Informationen / Daten Dritter stellt der Auftragnehmer sicher, dass dessen Rechte entsprechend gewahrt werden. Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des § 14 UrhG. Für die Beschaffung von IT-Leistungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EVB-IT Anwendung. Der Auftragnehmer garantiert den Bestand der in Abs. 1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (Zweckübertragungstheoriebzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Abs. 1 genannten Rechte an Werken seiner Auftragnehmer zu sichern. Soweit Dritte Rechte gegenüber der BGE beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, hat der Auftragnehmer die BGE im Innenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Datenbanken etc.). Die Urheber- rechte an Internetseiten, Webapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in jedem Fall das Recht vor, die von ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken und zu signieren. cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses vorgenannten Nutzungsrechte der BGE bleiben auch im Internet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten Falle einer Kündigung des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei cubetechVertrages bestehen.

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Samples: www.bge.de

Urheber- und Nutzungsrechte. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen Sofern AKW die Werbemittel nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen erstellt, sondern vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen verwendet, wird AKW, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die Vorlagen für die Erstellung und Verbreitung der Werbung zu verwenden. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht ein, die Vorlage in jeder Form und Anzahl zu vervielfältigen. Werden durch die Nutzung der Vorlagen Rechte Dritter verletzt und wird AKW deshalb von einem Dritten - gleich aus welchem Rechtsgrund - in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber AKW von jeglicher Inanspruchnahme unter Einschluss sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, frei. Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Sofern AKW die Werbemittel nicht nach vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, sondern nach eigenen oder selbst beschafften Ideen erstellt, gilt Folgendes: Hat AKW die Vorlagen für die Werbemittel nicht selbst entworfen, sondern von einem Dritten erworben, versichert AKW, zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt zu sein. Diese Zusicherung geht den Parteien überträgt cubetech Regelungen in 6. vor. Hat AKW die zweckgebundenen Nutzungs- rechte Vorlagen für die Werbemittel selbst entworfen, ist und bleibt AKW ausschließlicher Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte. Soweit AKW dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an den AKW entworfenen oder beschafften Vorlagen einräumt, bleiben diese streng auf diesen Auftrag und seine zeitliche Dauer beschränkt. Jede außerhalb dieses Auftrages liegende Nutzung bedarf der (zu vergütenden) Zustimmung von AKW. Vorschläge oder sonstige Anregungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht. Der Auftraggeber (Zweckübertragungstheorie). Die Urheber- rechte an Internetseiten, Webapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum erwirbt erst mit Zahlung des vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich Honorars das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in jedem Fall das Recht vorRecht, die von ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken und zu signieren. cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses auch im Internet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, welche aufwandbezogen entschä- digt oder AKW entworfenen Vorlagen im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, des Auftrages zu benutzen. Die Originale der Entwürfe verbleiben bei cubetechAKW.

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Samples: www.akw-berlin.de