Urheber- und Nutzungsrechte. 7.1. Jeder der Agentur REINGOLD erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 7.2. Alle Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzel- nen nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur REINGOLD insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 7.3. Alle Konzepte, Designs, Layouts, Entwürfe, Texte, Fotos und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung der Agentur REINGOLD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXX, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif für Design- Leistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung. 7.4. Die Agentur REINGOLD überträgt dem Auftraggeber die für den Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftrag- geber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur REINGOLD. 7.5. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung oder Weiterverwendung aller vom Auftraggeber eingebrachten Materialien, Produkte, Bilder oder Daten ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Die Agentur XXXXXXXX übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Auftraggeber eingebrachten Vertragsprodukte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte anderer Dritter ver- letzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftrag- geber die Agentur REINGOLD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. 7.6. Arbeiten der Agentur XXXXXXXX dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten nur in der vertraglich vereinbarten Art, Dauer und im vertraglich eingeräumten Umfang verwendet werden. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der Zahlung des ge- samten vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Eine Nutzung der Werke vor Zahlung des vollständigen Honorars bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Agentur REINGOLD. 7.7. Die Agentur REINGOLD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Ur- heber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur XXXXXXXX zum Schadenser- satz. Ohne Nachweise kann die Agentur REINGOLD 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designlei- stungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen, Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen. 7.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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Urheber- und Nutzungsrechte. 7.1. Jeder der Agentur REINGOLD erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2. Alle Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien auch dannüberträgt cubetech die zweckgebundenen Nutzungs- rechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an den Auftraggeber (Zweckübertragungstheorie). Die Urheber- rechte an Internetseiten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzel- nen nicht erreicht istWebapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Damit stehen der Agentur REINGOLD Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ffFolgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. UrhG zu.
7.3cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Alle KonzepteMangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, Designsräumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, LayoutsBildmarken, EntwürfeLogos, TexteSignete, Fotos Packungen und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung der Agentur REINGOLD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werdenEtiketten) an den Auftraggeber. Jede Nachahmung – Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXX, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif für Design- Leistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung.
7.4. Die Agentur REINGOLD überträgt dem Auftraggeber die für den Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftrag- geber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur REINGOLD.
7.5. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung oder Weiterverwendung aller vom Auftraggeber eingebrachten Materialien, Produkte, Bilder oder Daten ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Die Agentur XXXXXXXX übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Auftraggeber eingebrachten Vertragsprodukte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte anderer Dritter ver- letzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftrag- geber die Agentur REINGOLD von allen Ansprüchen freizustellenjedem Fall das Recht vor, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken und Urheberrechte geltend gemacht werden.
7.6zu signieren. Arbeiten der Agentur XXXXXXXX dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten nur in der vertraglich vereinbarten Art, Dauer cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses auch im vertraglich eingeräumten Umfang verwendet werdenInternet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Zahlung Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des ge- samten vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Eine Nutzung der Werke vor Zahlung des vollständigen Honorars bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Agentur REINGOLD.
7.7Werkes verbieten zu lassen. Die Agentur REINGOLD hat das RechtNutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, auf den Vervielfältigungsstücken welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und in Veröffentlichungen über das Produkt als Ur- heber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur XXXXXXXX zum Schadenser- satz. Ohne Nachweise kann die Agentur REINGOLD 100% der vereinbartenpauschal abgegolten wurden, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designlei- stungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen, Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangenverbleiben bei cubetech.
7.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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Urheber- und Nutzungsrechte. 7.16.1. Jeder der Agentur REINGOLD erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Die Einräumung von Nutzungsrechten urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2. Alle von uns erbrachten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen unterliegen dem UrheberrechtsgesetzSkizzen, Grafiken, Konzepten, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn Rechte der Urheber nach § 40a UrhG bleiben in jedem Fall unberührt. Der Kunde wird im Hinblick auf die nach § 2 32b UrhG erforderliche Schöpfungshöhe zwingenden Ansprüche der Urheberbeteiligung TERRITORY auf Anfrage die danach erforderlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung erteilen sowie TERRITORY im einzel- nen Falle der Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten unverzüglich über die spätere Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unterrichten. Hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardlayouts/-gestaltungen, vorbestehender Rechte und sonstiger üblicherweise nicht- exklusiver Fremdleistungen werden stets nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt und Bearbeitungsrechte ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Rechte an Planungsverfahren, Methoden und sonstigem Know-How, für geistige Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte der TERRITORY oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, welche die Arbeitsergebnisse betreffen oder sich darin verkörpern oder abbilden, die aber bereits vor dem Beginn der vom Kunden beauftragten Leistung bestanden (Background-IP) oder zwar während des Auftrages entstehen, aber ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen (Sideground-IP). Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Nicht erfasst ist auch die Bereitstellung der offenen Daten der Leistungsergebnisse (d.h. in einer elektronischen Version, die nicht erreicht verschlüsselt oder schreibgeschützt ist) zur eigenständigen Bearbeitung. Damit stehen der Agentur REINGOLD insbesondere Dieses Recht kann unter Berücksichtigung etwaig eingebundener Drittkomponenten, z.B. Stockphotos, durch separate Regelung im Einzelfall erworben werden. Der Kunde kann die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zuihm eingeräumten Nutzungsrechte durch technische oder sonstige Dienstleister im erforderlichen Rahmen ausüben lassen.
7.36.2. Die Rechte an sämtlichen Konzepten, ausgearbeiteten Plänen, Texten, Dokumenten oder sonstigen Trägern gestalterischer Ideen, die nicht beauftragt oder umgesetzt werden, verbleiben uneingeschränkt bei uns, sodass diese Materialien nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden verwendet werden dürfen. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen der TERRITORY (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der TERRITORY, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. TERRITORY bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden der TERRITORY zu verwenden. Der Kunde ist bei Einräumung „übertragbarer Rechte“ nur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der TERRITORY. Bei der Ergebnispräsentation einer Werbeberatung vorgestellte Werbemittel dienen nur der Veranschaulichung, dort enthaltene Fotos sind nicht für eine Veröffentlichung gedacht.
6.3. Bei üblicherweise nicht-exklusiven Fremdleistungen und Drittlizenzen (z.B. Stockfotos, Videos, Musik, Töne, Schriftfonts) werden sich die Parteien im Vorfeld über die erwerbbaren Nutzungsechte abstimmen, ein Recht auf Bearbeitung oder zur Rechtsübertragung auf Dritte kann insoweit nicht erworben werden. Die TERRITORY gewährleistet insoweit eine Nutzungsmöglichkeit in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Kundenauftrags erfordert. Bei Fremdagenturbildern sind die Nutzungsrechte grundsätzlich nicht-exklusiv und auf die einmalige Verwendung für eine Printausgabe oder eine Online- Publikation bzw. eine Werbemaßnahme beschränkt. Eine Archivnutzung ist nur im Kontext der ursprünglichen Bildverwendung möglich.
6.4. Zieht die TERRITORY zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der Ziff. II. 6.1. bis 6.3. erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die TERRITORY den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.5. TERRITORY erwirbt über die Nutzung im vertraglichen Rahmen keinerlei Rechte an Marken, Logos oder ähnlichen Formaten des Kunden. Benutzungshandlungen an allen für den Kunden entwickelten Titeln und Kennzeichnungen werden dem Kunden zugerechnet.
6.6. Erstellt die TERRITORY im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden.
6.7. Alle KonzepteNutzungsrechte an unseren Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei uns. Sollten bereits Nutzungsrechte nach der vertraglichen Vereinbarung an den Kunden übertragen worden sein, Designsder Kunde aber mit Leistungspflichten nach diesem Vertrag in Verzug geraten, Layouts, Entwürfe, Texte, Fotos und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung der Agentur REINGOLD weder fallen sämtliche Rechte nach fruchtloser Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung an uns zurück. Gleiches gilt im Original noch bei der Reproduktion verändert werdenFalle eines Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen Gründen.
6.8. Jede Nachahmung Soweit kein überwiegendes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir berechtigt, auf unsere Urheberschaft an den Vertragserzeugnissen in selbigen hinzuweisen. Die TERRITORY ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in Teilen – ist unzulässigallen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Ein Verstoß gegen Wir sind auch berechtigt, die Marken und Unternehmenskennzeichen des Kunden für Referenzzwecke zu nutzen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den eventuell zu der entsprechenden Aktion gehörenden Elementen eine angemessene Anzahl kostenloser Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXXWerbemittel nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden (z.B. zur Veröffentlichung, eine Vertragsstrafe in Höhe Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben), es sei denn, der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif Kunde widerspricht ausdrücklich einer Nutzung der für Design- Leistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütungihn erstellten Werbemittel für Eigenwerbung.
7.4. Die Agentur REINGOLD überträgt dem Auftraggeber die für den Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftrag- geber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur REINGOLD.
7.56.9. Für die Prüfung Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an die TERRITORY vom Kunden eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des Rechts der Vervielfältigung oder Weiterverwendung aller vom Auftraggeber eingebrachten Materialien, Produkte, Bilder oder Daten ist der Auftraggeber allein verantwortlichjeweiligen Dritten zu zahlen.
6.10. Die Agentur XXXXXXXX TERRITORY übernimmt keine Haftung dafür, dass für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die vom Auftraggeber eingebrachten Vertragsprodukte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte anderer Dritter ver- letzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftrag- geber die Agentur REINGOLD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte und Urheberrechte geltend gemacht werdenTERRITORY auf erstes Auffordern frei.
7.6. Arbeiten der Agentur XXXXXXXX dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten nur in der vertraglich vereinbarten Art, Dauer und im vertraglich eingeräumten Umfang verwendet werden. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der Zahlung des ge- samten vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Eine Nutzung der Werke vor Zahlung des vollständigen Honorars bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Agentur REINGOLD.
7.7. Die Agentur REINGOLD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Ur- heber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur XXXXXXXX zum Schadenser- satz. Ohne Nachweise kann die Agentur REINGOLD 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designlei- stungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen, Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
7.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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Urheber- und Nutzungsrechte. 7.1. Jeder Der Auftragnehmer räumt der Agentur REINGOLD erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten BGE an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2. Alle Entwürfein Ausführung dieses Vertrages erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse unentgeltlich das auf alle Nutzungsarten bezogene ausschließliche und unbeschränkte (räumlich, Texte, Reinausführungen zeitlich und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetzinhaltlich) Nutzungsrecht unter Ausschluss des Vorbehaltes des § 37 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein. Die Bestimmungen BGE ist berechtigt, diese Rechte ohne Zustimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dannAuftragnehmers auf Dritte zu übertragen. Insbesondere erlangt die BGE das Recht, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzel- nen nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur REINGOLD insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
7.3. Alle Konzepte, Designs, Layouts, Entwürfe, Texte, Fotos erbrachten Leistungen und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung der Agentur REINGOLD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung erzielten Ergebnisse – auch in Teilen bearbeiteter und/oder umgestalteter Form – zu vervielfältigen, öffentlich zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, zu senden, im Internet bereitzustellen und elektronisch zu verarbeiten und oder durch Bild oder Tonträger und/oder durch Funksendungen bzw. Satellitensendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung bedarf. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht zur Nutzung von Patenten des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages erlangt werden. Dem Auftragnehmer ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXXbekannt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes insbesondere nach dem Tarif für Design- Leistungen SDSt/AGD Umweltinformationsgesetz (jeweils aktuelle FassungUIG) übliche Vergütung.
7.4und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG)) hat. Die Agentur REINGOLD überträgt BGE erlangt das Recht, die von dem Auftraggeber Auftragnehmer an die für den Zweck erforderlichen NutzungsrechteBGE übermittelten Informationen bzw. Soweit nicht anders vereinbartDaten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze als amtliche Informationen im Rahmen von Anträgen nach dem IFG bzw. dem UIG und im Rahmen des § 57b Abs. 8 AtG zu veröffentlichen. Dazu gehören alle von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen/Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung bereits vor der Nutzungsrechte durch den Auftrag- geber ersten Übergabe von Informationen/Daten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur REINGOLDdie BGE das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.
7.5. Für ) als "vertraulich" zu kennzeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Prüfung Rechte des Rechts der Vervielfältigung oder Weiterverwendung aller vom Auftraggeber eingebrachten Materialien, Produkte, Bilder oder Daten ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Die Agentur XXXXXXXX übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Auftraggeber eingebrachten Vertragsprodukte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte anderer Dritter ver- letzenAuftragnehmers beeinträchtigen könnte. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse personenbezogene Daten, Betriebs- oder Anweisungen Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse oder Statistikgeheimnisse dem Auftragnehmer enthalten, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber die erbrachten Informationen / Daten in einer weiteren Fassung zur Verfügung, in welcher der Auftragnehmer die betroffenen Daten auf seine Kosten zum Zwecke der Veröffentlichung anonymisiert oder unkenntlich macht. Bei Verwendung von Informationen / Daten Dritter stellt der Auftragnehmer sicher, dass dessen Rechte entsprechend gewahrt werden. Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des Auftraggebers gefertigt wurden§ 14 UrhG. Für die Beschaffung von IT-Leistungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EVB-IT Anwendung. Der Auftragnehmer garantiert den Bestand der in Abs. 1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (bzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Abs. 1 genannten Rechte an Werken seiner Auftragnehmer zu sichern. Soweit Dritte Rechte gegenüber der BGE beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, hat der Auftrag- geber Auftragnehmer die Agentur REINGOLD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
7.6. Arbeiten der Agentur XXXXXXXX dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten nur in der vertraglich vereinbarten Art, Dauer und BGE im vertraglich eingeräumten Umfang verwendet werdenInnenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Datenbanken etc.). Die vereinbarten vorgenannten Nutzungsrechte gehen erst mit der Zahlung BGE bleiben auch im Falle einer Kündigung des ge- samten vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Eine Nutzung der Werke vor Zahlung des vollständigen Honorars bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Agentur REINGOLDVertrages bestehen.
7.7. Die Agentur REINGOLD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Ur- heber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur XXXXXXXX zum Schadenser- satz. Ohne Nachweise kann die Agentur REINGOLD 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designlei- stungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen, Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
7.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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Urheber- und Nutzungsrechte. 7.1. Jeder der Agentur REINGOLD erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.21. Alle Entwürfe, TexteEntwicklungen, Reinausführungen Ausarbeitungen, Zeichnungen und Reinzeichnungen sonstige Arbeiten unterliegen dem UrheberrechtsgesetzUrheberrechtsgesetz (UrhG).
2. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes UrhG gelten zwischen den Parteien Vertragsparteien auch dann, wenn die nach §§ 2 ff UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzel- nen Einzelfall nicht erreicht ist.
3. Damit stehen An Entwürfen und Reinzeichnungen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die uneingeschränkten Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verwendung eingeräumt, nicht jedoch Eigentums- und Urheberrechte übertragen.
4. Ohne die Zustimmung der Agentur REINGOLD insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
7.3. Alle Konzepte, Designs, Layouts, dürfen ihre Entwürfe, TexteEntwicklungen, Fotos Ausarbeitungen, Zeichnungen und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung sonstige Arbeiten einschließlich der Agentur REINGOLD Urheberbezeichnungen weder im Original Origi- nal noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – und/oder Änderung auch in von Teilen – des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXXAgentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangenbzw. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die der nach dem Tarif Vergütungstarif für Design- Leistungen Designdienstleistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) übliche üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu verlangen.
7.45. Die Werke der Agentur REINGOLD überträgt dem Auftraggeber dürfen nur für die für vereinbarte Nutzungsart, den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechteund im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt
6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung des Honorars durch den Auftrag- geber auf diesen über. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht anders vereinbartbezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragenverbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
7. Eine Übertragung der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte durch den Auftrag- geber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Zustimmung durch die Agentur.
8. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur REINGOLD.
7.5. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung oder Weiterverwendung aller vom Auftraggeber eingebrachten Materialien, Produkte, Bilder oder Daten ist der Auftraggeber allein verantwortlichein Auskunftsanspruch zu. Die Agentur XXXXXXXX übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Auftraggeber eingebrachten Vertragsprodukte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte anderer Dritter ver- letzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftrag- geber die Agentur REINGOLD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
7.6. Arbeiten der Agentur XXXXXXXX dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten nur in der vertraglich vereinbarten Art, Dauer und im vertraglich eingeräumten Umfang verwendet werden. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der Zahlung des ge- samten vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Eine Nutzung der Werke vor Zahlung des vollständigen Honorars bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Agentur REINGOLD.
7.7. Die Agentur REINGOLD hat das Recht, die von ihr gestalteten Werke zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken und in den Veröffentlichungen über das Produkt Werk als Ur- heber Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXX zum Schadenser- satz. Ohne Nachweise kann die Agentur REINGOLD Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten, beziehungsweise verein- barten Vergütung bzw. der nach dem Tarifvertrag Vergütungstarif für Designlei- stungen Designdienstleistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen, üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz zu verlangen.
7.89. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss Im Übrigen ist die Agentur berechtigt, im Rahmen ihrer Eigenwerbung auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrechtvon ihr hergestellten Werke hinzuweisen und diese zu publizieren.
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Urheber- und Nutzungsrechte. 7.12.1. Jeder der Agentur REINGOLD erteilte Auftrag Das Urheberrecht ist ein Urheberwerkvertragnicht übertragbar. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der auf es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Einräumung von Nutzungsrechten Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Inhaber der Nutzungsrechte dem Auftraggeber ausschließliche Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Sämtliche Nutzungsrechte an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2. Alle Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetzvon AgroConcept erbrachten Leistungen gehen erst mit vollständiger Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts auf den Erwerber über. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dannNutzungsrechte werden im Einzelfall im Angebot gesondert definiert. Commerzbank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC: XXXXXXXX000 Sparkasse KölnBonn IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC: XXXXXX00
2.2. Präsentationsunterlagen dürfen insbesondere dann nicht weitergegeben werden, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzel- nen sich darin ein entsprechender Vermerk findet, dass sie vertraulich zu behandeln sind und nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur REINGOLD insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
7.3. Alle Konzepte, Designs, Layouts, Entwürfe, Texte, Fotos und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung der Agentur REINGOLD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässigan Dritte weitergegeben werden dürfen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur XXXXXXXX, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die dagegen kann als unbefugte Verwertung von Vorlagen nach dem Tarif für Design- Leistungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung§ 18 UWG strafbar sein.
7.42.3. Die Agentur REINGOLD überträgt Arbeiten von AgroConcept dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang und Gebiet verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem Auftraggeber die für vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
2.4. Die im Rahmen von Wettbewerbspräsentationen vereinbarten Pitch-Honorare übertragen ausdrücklich nur das Recht zur Nutzung der erbrachten Arbeiten im Rahmen der Sichtung und Entscheidungsfindung im genannten Personenkreis durch den Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragenKunden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
2.5. Die Übertragung der eingeräumter Nutzungsrechte durch den Auftrag- geber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Einwilligung durch AgroConcept. Über den Umfang der Agentur REINGOLDNutzung steht AgroConcept ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei AgroConcept.
7.52.6. Für Wenn nicht explizit anders vereinbart, ist das Werkvertragsrecht Basis einer jeden Leistungserbringung von AgroConcept. Im Rahmen der Werkverträge gehen nach erfolgter Honorarzahlung die Prüfung Nutzungsrechte an den Kunden über. Jede Unterlage zur Herstellung des Rechts Werkes (Arbeits- und Rohdaten, Rohfilme, Negative oder Positive aus Fotografie- und Filmaufträgen, Lithoarbeiten etc.) bleibt Eigentum von AgroConcept.
2.7. AgroConcept darf erbrachte Leistungen als Referenzarbeiten im Rahmen der Vervielfältigung oder Weiterverwendung aller Eigenwerbung nutzen. Ist dies nicht erwünscht, muss es vom Auftraggeber eingebrachten Materialien, Produkte, Bilder oder Daten ist ausdrücklich und vor der Auftraggeber allein verantwortlich. Die Agentur XXXXXXXX übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Auftraggeber eingebrachten Vertragsprodukte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte anderer Dritter ver- letzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftrag- geber die Agentur REINGOLD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
7.6. Arbeiten der Agentur XXXXXXXX dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten nur in der vertraglich vereinbarten Art, Dauer und im vertraglich eingeräumten Umfang verwendet Leistungserbringung untersagt werden. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst Bei öffentlichen Publizierungen wird AgroConcept mit der Zahlung des ge- samten vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Eine Nutzung zur Eigenwerbung bis zum Tage der Werke vor Zahlung des vollständigen Honorars bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Agentur REINGOLDVeröffentlichung warten.
7.7. Die Agentur REINGOLD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Ur- heber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur XXXXXXXX zum Schadenser- satz. Ohne Nachweise kann die Agentur REINGOLD 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designlei- stungen SDSt/AGD (jeweils aktuelle Fassung) üblichen, Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
7.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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