Common use of Urheber- und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die einfachen Nutzungsrechte an den von der CP im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertr agung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung n ach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über diese s Gebiet hinaus gehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten, kostenpflichtigen und schriftlichen Nebenabrede. Als Grundlage für die kostenpflichtige Erweiterung der Nutzungsrechte dient der aktuell geltende Faktor de s AGD Vergütungstafifvertrages (AGD/SDSt). Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der CP. 3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistunge n sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelun g gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.3. Die CP darf die von ihr entwickelt en Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen CP und Kunde ausgeschlossen werden. 3.4. Die Arbeiten der CP dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

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Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die einfachen vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an den allen von der CP Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertr agung Übertragung der Nutzungsrechte geltengilt, soweit eine Übertragung n ach nach deutschem Recht möglich ist, ist und gelten gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über diese s dieses Gebiet hinaus gehenhinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten, kostenpflichtigen und gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Als Grundlage für die kostenpflichtige Erweiterung der Nutzungsrechte dient der aktuell geltende Faktor de s AGD Vergütungstafifvertrages (AGD/SDSt). Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der CP. Agentur. 3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistunge n Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfung Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelun g Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz Urheber- rechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.3. Die CP Agentur darf die von ihr entwickelt en Werbemittel entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten er- teilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen CP Agentur und Kunde ausgeschlossen werden. 3.4. Die Arbeiten der CP Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässigunzu- lässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. 3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. 3.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

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Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1In der Regel sind die Arbeitsergebnisse der Design-Agentur urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes dennoch zwischen den Vertragspartnern entsprechend. Soweit nicht abweichend vereinbart, räumt die Design-Agentur dem Auftraggeber an den beauftragten Arbeitsergebnissen inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungsrechte ein. Dies gilt nicht für in den Arbeitsergebnissen enthaltene Bestandteile von Dritten, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, die einer unbeschränkten ausschließlichen Nutzung entgegenstehen. Hierauf wird die Design-Agentur gesondert hinweisen. Die Rechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Kunde erwirbt mit Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars Design-Agentur zu entfernen oder die einfachen Nutzungsrechte an den von Arbeitsergebnisse der CP Design-Agentur ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern. Soweit die Design-Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeitenihrer Arbeitsergebnisse Typografien benutzt, sind dies – sofern nicht abweichend vereinbart – von Dritten lizenzierte Typografien, deren Nutzung durch den Auftraggeber einer gesonderten Lizenzierung durch den jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Diese Übertr agung der Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung räumt die Design-Agentur dem Auftraggeber entsprechende Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung n ach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über diese s Gebiet hinaus gehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten, kostenpflichtigen und schriftlichen Nebenabrede. Als Grundlage für die kostenpflichtige Erweiterung der Nutzungsrechte dient der aktuell geltende Faktor de s AGD Vergütungstafifvertrages (AGD/SDSt). Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der CPein. 3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistunge n sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelun g gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.3. Die CP darf die von ihr entwickelt en Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen CP und Kunde ausgeschlossen werden. 3.4. Die Arbeiten der CP dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

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Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Der Kunde erwirbt mit Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt Creative 2 Day als Urheber oder Inhaber der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die einfachen Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte an den von der CP im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertr agung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung n ach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über diese s Gebiet hinaus gehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten, kostenpflichtigen und schriftlichen Nebenabrede. Als Grundlage für die kostenpflichtige Erweiterung der Nutzungsrechte dient der aktuell geltende Faktor de s AGD Vergütungstafifvertrages (AGD/SDSt). Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der CP. 3.2ein. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistunge n Arbeiten von Creative 2 Day sind als persönliche geistige Schöpfung Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz Urhebergesetz geschützt. Diese Regelun g gilt , dessen Regelung auch dann als vereinbartvereinbart gelten, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.3. Die CP darf die Ohne Zustimmung von ihr entwickelt en Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen CP und Kunde ausgeschlossen werden. 3.4. Die Creative 2 Day dürfen seine Arbeiten einschließlich der CP dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, Nachahmung auch die von Teilen des Werkes, Werkes ist unzulässig. Die Werke der Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Die Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte sowohl für Print- bzw. Werberzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Creative 2 Day weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Creative 2 Day überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlicher Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Creative 2 Day bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Creative 2 Day und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

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Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die einfachen Nutzungsrechte an den von der CP im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertr agung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung n ach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über diese s Gebiet hinaus gehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten, kostenpflichtigen und schriftlichen Nebenabrede. Als Grundlage für die kostenpflichtige Erweiterung der Nutzungsrechte dient der aktuell geltende Faktor de s AGD Vergütungstafifvertrages (AGD/SDSt). Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der CP. 3.28.1. Die im Rahmen des Auftrages eines Auftrags erarbeiteten Leistunge n Konzepte und Leistungen sind als persönliche persönlich geistige Schöpfung Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelun g Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.38.2. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d. h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Die CP darf die von ihr entwickelt en Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen CP und Kunde ausgeschlossen werdenAuftraggeber über. 3.48.3. Die Arbeiten Agentur ist berechtigt, bei Missbrauch, insbesondere der CP dürfen vom Kunden Weitergabe der Arbeit an Dritte bei Zweckentfremdung, bei Nachdruck oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei Reproduktion geändert werdenAusnutzung über den in Rechnung gestellten Zweck hinaus ein Nachhonorar zu verlangen. 8.4. Jede NachahmungDer Auftraggeber überträgt der Agentur alle für die Nutzung der übermittelten Daten und Materialien erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, auch Leistungsschutz- und sonstigen Rechte in dem für die Durchführung des Vertrages zeitlich und inhaltlich notwendigen Umfang. 8.5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Teilen allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Durchführung des Werkes, ist unzulässigVertrages entstehen. Ferner wird die Agentur von den Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.

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