Common use of Urheberrechte Clause in Contracts

Urheberrechte. Sämtliche Urheberverwertungsrechte, einschließlich des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung an den Zeichnungen, Modellen, Photographien u.a., sowie am Werk, gehen jeweils im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den AG über, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wird. Der AN tritt sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich an den AG ab. Die Vergütung hierfür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Der AN gewährleistet, dass die für den AG erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren Erweiterungen, An- oder Umbauten, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä., ist der AG berechtigt, diese in Anlehnung an die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf usw.) erstreckt hat.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Urheberrechte. Sämtliche Urheberverwertungsrechte11.1 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt FYNAL dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, einschließlich des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung an soweit sie FYNAL selbst zustehen, von den Zeichnungen, Modellen, Photographien u.a., sowie am Werk, gehen jeweils Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung handelsüblichen Rahmen erworben sind. 11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt, sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den AG Auftraggeber über. 11.3 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei der FYNAL. 11.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, und zwar ohne Rücksicht daraufsoweit nichts anderes vereinbart ist, ob die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wird. Der AN tritt sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlichdas Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und inhaltlich an den AG abräumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, etc.) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/ oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen. 11.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Die Vergütung hierfür genannten Nutzungen schließen das Recht ein, die Ausübung der Nutzungsrechte auch durch Dritte vornehmen zu lassen. 11.6 FYNAL ist mit in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. 11.7 FYNAL erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte als Arbeitsprobe und/oder Referenzmaterial zu eigenen Präsentationswecken (z.B. für Präsentationen vor Kunden, bei Awards und Festivals, auf Messen und Firmenveranstaltungen, im Rahmen von Showreel, Website, Facebook, Instagram, XING, LinkedIn etc.) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem vereinbarten Honorar abgegoltenAuftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt. 11.8 Sofern in Bezug auf einzelne Leistungen (z.B. Sprecherhonorar, Musik, u.ä.) die Verwendung des Filmes eingeschränkt ist und dies dem Auftraggeber auch bekannt ist (z.B. lediglich interne Verwendung), verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Nutzungseinschränkungen zu beachten bzw. Der AN gewährleistethaftet bei einem Verstoß für evtl. Nachforderungen des jeweiligen Urhebers. 11.9 Sofern der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial beisteuert, welches nicht durch die Produktion lizenziert oder angefragt wurde, steht der Auftraggeber selbst dafür ein, dass die entsprechendenNutzungsrechte eingeräumt wurden (chain of title). Dies gilt auch für durch die Aufnahmen tangierte Persönlichkeitsrechte der im Bildmaterial festgehaltenen Personen (Rechte am eigenen Bild). 11.10 Ein Total Buyout ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich. 11.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen von FYNAL genehmigten Änderungen durch FYNAL selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar. 11.12 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den AG Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von FYNAL erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren Erweiterungen, An- oder Umbauten, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä., ist der AG berechtigt, diese in Anlehnung an die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf uswwiderruflich gestattet.) erstreckt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrechte. Sämtliche Urheberverwertungsrechte, einschließlich 14.1. Der Sponsor überträgt Admeira AG und zuhanden des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung Programmveranstalters alle für die Erfüllung der besonderen Spon- soring-Vereinbarung erforderlichen Rechte an den ZeichnungenJingles, ModellenBillboards, Photographien u.aReminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Foto- grafien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungs- wege sowie am Werkdas unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, gehen jeweils über sämtliche Rechte im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG über, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wirdder Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfü- gen. Der AN tritt Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusam- menhangeinschliesslich Rechtsverteidigung- frei. Die in dem Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUI- SA) mitzuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw. zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfäIlig anderen Musik- Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den - schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstal- ter verpflichtet sich, die in den, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich Rechte an den Programmen, an - Marken, Logos usw. und an allfäIligen Begleitmaterial bei Admeira AG abbzw. beim Programmveranstalter. Die Vergütung hierfür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegoltenÜbertragung wei- terer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 14.3. Der AN gewährleistetSponsor respektive die Agentur berechtigt Admeira, dass die das Sponsoringmittel der entsprechend zuständigen Behör- de (z.B. Bundesamt für den AG erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren ErweiterungenKommunikation BAKOM, An- oder UmbautenSwissmedic, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä.Comlot, ist Bundesamt für Gesundheit) zur Beurteilung zukommen zu lassen, falls Admeira Zweifel an der AG berechtigt, diese in Anlehnung an die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich der Dienste rechtlichen Zulässigkeit des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf usw.) erstreckt Sponsoringmittels hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Tv Sponsoring

Urheberrechte. Sämtliche Urheberverwertungsrechte✶ Soweit der Vertragspartner SlopeLift Unterlagen, einschließlich des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung Dateien, Dokumentationen, Schaubilder, Fotografi- en oder sonstige Datenträger übergibt, hat SlopeLift während der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungs- recht an den Zeichnungendiesen urheberrechtlich geschützten Werken. SlopeLift ist berechtigt, Modellenzur Erbringung ihrer vertragli- xxxx Xxxxxxxxx diese Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten. SlopeLift ist es untersagt, Photographien u.a.diese Werke zu anderen Zwecken als zu Vertragszwecken zu verwen- den. ✶ Soweit während der Vertragslaufzeit durch SlopeLift aufgrund der Erfüllung ihrer Leistungspflichten aus diesem Vertrag urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, sowie am Werkerhält der Vertragspartner an diesen Wer- ken ein ausschließliches, gehen jeweils im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den AG über, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wird. Der AN tritt sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich inhalt- lich unbeschränktes, unbefristetes, unwiderrufliches und übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nut- zungsarten. SlopeLift ist lediglich berechtigt, die Ar- beitsergebnisse zu Referenzzwecken und Vorstellung ihrer Leistungsfähigkeit zu verwenden, soweit durch diese Nutzung nicht Bestandsdaten an den AG abDritte weiter gegeben werden. Die Vergütung hierfür Auf die datenschutzrechtlichen Re- gelungen in § 8 wird ausdrücklich hingewiesen. ✶ Alle übrigen Rechte an Erfindungen, urheberrecht- lichen Werken sowie technische Schutzrechte durch SlopeLift PM Media GmbH oder eines ihrer Erfüllungs- gehilfen stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich SlopeLift PM Media GmbH zu, soweit im Agenturvertrag nichts Anderweitiges geregelt ist. ✶ Gesetzlich und vertraglich untersagt ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolteninsbesonde- re jedes nicht schriftlich erlaubte Kopieren jeglicher Software von SlopeLift PM Media GmbH, jedes nicht schriftlich erlaubte Weitergeben des Logos oder er- haltender Software sowie das Entwickeln ähnlicher Konzepte. Der AN gewährleistetVertragspartner garantiert SlopeLift PM Media GmbH, dass die für dieser über sämtliche Rechte an dem Logo, den AG erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren ErweiterungenProdukten, An- oder Umbautenden Keywords, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä., ist der AG berechtigt, diese in Anlehnung an die sowie den sons- tigen vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er Vertragspartner zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf uswVerfügung gestellten urheberrechtlich geschützten Gegenständen verfügt.) erstreckt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrechte. (1) Sämtliche Urheberverwertungsrechtedurch die Auftragsausführung entstehenden Urheberrechte und / oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben bei der Firma OWD GmbH. (2) Die OWD GmbH ist berechtigt seine Arbeiten wie z.B. Fotodokumentationen, Arbeitsabläufe für den Auftraggeber zu signieren und damit zu werben. Zudem ist sie berechtigt, Arbeiten mit den Firmenlogos der Auftraggeber und dessen Kunden als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. (3) Alle Arbeiten, Werke und Leistungen der OWD GmbH, einschließlich des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung an den Zeichnungenjener aus Präsentationen (z.B. Texte, ModellenAnregungen, Photographien u.a.Ideen, sowie am WerkStrategien, gehen jeweils Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte) bleiben ebenso wie die Entwurfsoriginale im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den AG über(geistigen) Eigentum der OWD GmbH und können jederzeit, und zwar ohne Rücksicht daraufinsbesondere bei Beendigung des Vertrags, ob der Zusammenarbeit, zurückverlangt werden. (4) Ferner sind diese als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wird. Der AN tritt sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich an den AG abnach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Vergütung hierfür von der OWD GmbH erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder verwendet werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist mit unzulässig. (5) Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die OWD GmbH überträgt dem vereinbarten Honorar abgegolten. Der AN gewährleistet, dass Auftraggeber die für den AG erbrachten jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. (6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. (7) Die OWD GmbH bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (8) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen OWD GmbH und Auftraggeber. (9) Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. (10) Bei Verstoß hat der Auftraggeber der OWD GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. (11) Die OWD GmbH hat das Recht, auf allen entworfenen Arbeiten, Werken und Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren Erweiterungen, An- mit vollem Namen oder Umbauten, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä.der Internetadresse in angemessener Schriftgröße zu erscheinen. (12) Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der AG berechtigtOWD GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der OWD GmbH, diese in Anlehnung an bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. (13) Werke, die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführenvon der OWD GmbH entwickelt wurden, werden immer nur für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass Die Nutzung über angeschlossene und verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung. (14) Für die Prüfung der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich Nutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf uswAuftraggeber allein verantwortlich.) erstreckt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrechte. Sämtliche Urheberverwertungsrechte, einschließlich des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung 14.1. Der Sponsor überträgt den Programmveranstal- tern alle für die Erfüllung der Sponsoring-Verein- barung erforderlichen Rechte an den ZeichnungenRadiosponso- ringnennungen, ModellenJingles, Photographien u.aBillboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Fotogra- fien, Produkten usw., insbesondere die zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkten Ausstrah- lungsrechte über alle Verbreitungswege sowie am Werkdas unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, gehen jeweils über sämtliche Rechte im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den AG überZusam- menhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob so- weit die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wirdProgrammveranstalter nicht bereits über diese Rechte verfügen. Der AN tritt Sponsor stellt die Pro- grammveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammenhang (einschliesslich Rechtsverteidigungskosten) frei. Die in der Radiosponsoringnennung und/oder im Billboard/Reminder verwendete Musik ist den Pro- grammveranstaltern in geeigneter Form (z.B. SUISA-Nummer, siehe auch «Merkblatt für die Pro- duktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle not- wendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponsoringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw. zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Verwertungsgesellschaf- ten zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung der Programmveranstalter hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgel- tung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Die Programmveranstalter verpflichten sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Bill- boards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und die entsprechende Vergütung zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziff. 14.1. geregelt sind, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich Rechte an den AG abProgram- men, an Marken, Logos usw. und an allfälligem Be- gleitmaterial bei den Programmveranstaltern. Die Vergütung hierfür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Der AN gewährleistet, dass die für den AG erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren Erweiterungen, An- oder Umbauten, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä., ist der AG berechtigt, diese in Anlehnung an die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf uswÜbertragung weiterer Rechte bedarf einer beson- deren schriftlichen Vereinbarung.) erstreckt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Radio Und Tv Sponsoring

Urheberrechte. Sämtliche Urheberverwertungsrechte, einschließlich 14.1. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung Programmveranstalters alle für die Erfüllung der besonderen Sponso- ring-Vereinbarung erforderlichen Rechte an den ZeichnungenRadiosponsoringnennungen, ModellenJingles, Photographien u.aBillboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Fotografien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege sowie am Werkdas unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, gehen jeweils über sämtliche Rech- te im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG über, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wirdder Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügen. Der AN tritt Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / oder im Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter verpflichtet sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Nutzungsrechte für alle durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich Rechte an den Programmen, an Marken, Logos usw.und an allfälligem Begleitmaterial bei Admeira AG abbzw. beim Programmveranstalter. Die Vergütung hierfür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Der AN gewährleistet, dass die für den AG erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren Erweiterungen, An- oder Umbauten, Wiederholungen von Bauvorhaben u.Ä., ist der AG berechtigt, diese in Anlehnung an die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, sich der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, geschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf uswÜbertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.) erstreckt hat.

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