Common use of Urheberrechte Clause in Contracts

Urheberrechte. 14.1. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Programmveranstalters alle für die Erfüllung der besonderen Sponso- ring-Vereinbarung erforderlichen Rechte an den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Fotografien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege sowie das unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, über sämtliche Rech- te im Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG und der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügen. Der Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / oder im Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter verpflichtet sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Rechte an den Programmen, an Marken, Logos usw.und an allfälligem Begleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalter. Die Übertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Radio Und Tv Sponsoring

Urheberrechte. 14.1. Der Sponsor überträgt Admeira AG und zuhanden des Programmveranstalters alle für die Erfüllung der besonderen Sponso- ringSpon- soring-Vereinbarung erforderlichen Rechte an den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, FotografienFoto- grafien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege Verbreitungs- wege sowie das unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, über sämtliche Rech- te Rechte im Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG und der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügenverfü- gen. Der Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– Zusam- menhangeinschliesslich Rechtsverteidigung- frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / oder im dem Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion von TV-Sponsoring-Instrumenten»SUI- SA) mit- zuteilenmitzuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu usw. zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig allfäIlig anderen Musik-Musik- Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den - schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter Programmveranstal- ter verpflichtet sich, die in den Radiosponsoringnennungenden, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Rechte an den Programmen, an - Marken, Logos usw.und usw. und an allfälligem allfäIligen Begleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalter. Die Übertragung weiterer wei- terer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 14.3. Der Sponsor respektive die Agentur berechtigt Admeira, das Sponsoringmittel der entsprechend zuständigen Behör- de (z.B. Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Swissmedic, Comlot, Bundesamt für Gesundheit) zur Beurteilung zukommen zu lassen, falls Admeira Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Sponsoringmittels hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Tv Sponsoring

Urheberrechte. 14.1(1) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen be- hält sich aobis GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit aobis GmbH zugänglich gemacht werden. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Programmveranstalters Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzuge- ben. Erworbene Lizenzrechte zur Verwertung beinhalten nicht das Recht zur eigen- ständigen Vervielfältigung von durch aobis GmbH urheberrechtlich geschützten Werken, soweit nichts anderes vereinbart wurde. (2) Soweit Vertragsgegenstand die Vervielfältigung von durch den Vertragspart- ner zur Verfügung gestellten Ton- und sonstigen Datenträgern ist, versichert der Vertragspartner, dass er in vollem Umfang berechtigt ist, den Auftrag zur Verviel- fältigung zu erteilen und insbesondere, dass er über alle für die Erfüllung der besonderen Sponso- ring-Vereinbarung erforderlichen Vervielfältigung notwendigen gewerblichen Schutzrechte, Verwertungsrechte, Urheber- und Leis- tungsschutzrechte und die entsprechenden Nutzungsrechte daran verfügt und dass durch die Vergabe des Herstellungsauftrages und die Vervielfältigung keine Rechte an den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Fotografien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege sowie das unbeschränkte Recht auf ZugänglichmachenDritter verletzt werden. Der Sponsor erklärt, über sämtliche Rech- te Vertragspartner stellt aobis GmbH und von aobis GmbH zur Erfüllung des Vertrages beauftragte Dritte von Ansprüchen aufgrund einer et- waigen Verletzung der Rechte Dritter frei. Der Vertragspartner wird im Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG Falle der Vervielfältigung von Ton- oder Datenträgern die notwendigen GEMA-Mitteilungen und GEMA-Anmeldungen abgeben bzw. im Falle der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügenVervielfältigung von Ton- oder Datenträgern für den Kunden des Vertragspartners wird dieser auf die Abgabe der GEMA-Mitteilungen und GEMA-Anmeldungen durch seinen Kunden hinwirken. Der Sponsor Vertragspartner stellt Admeira AG aobis GmbH von einer etwaigen Haftung wegen nicht erfolgter GEMA-Anmeldungen und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– –Mitteilungen frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / oder im Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter verpflichtet sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Rechte an den Programmen, an Marken, Logos usw.und an allfälligem Begleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalter. Die Übertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrechte. 14.1✶ Soweit der Vertragspartner SlopeLift Unterlagen, Dateien, Dokumentationen, Schaubilder, Fotografi- en oder sonstige Datenträger übergibt, hat SlopeLift während der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungs- recht an diesen urheberrechtlich geschützten Werken. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Programmveranstalters alle SlopeLift ist berechtigt, zur Erbringung ihrer vertragli- xxxx Xxxxxxxxx diese Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten. SlopeLift ist es untersagt, diese Werke zu anderen Zwecken als zu Vertragszwecken zu verwen- den. ✶ Soweit während der Vertragslaufzeit durch SlopeLift aufgrund der Erfüllung ihrer Leistungspflichten aus diesem Vertrag urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, erhält der Vertragspartner an diesen Wer- ken ein ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhalt- lich unbeschränktes, unbefristetes, unwiderrufliches und übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nut- zungsarten. SlopeLift ist lediglich berechtigt, die Erfüllung der besonderen Sponso- ring-Vereinbarung erforderlichen Ar- beitsergebnisse zu Referenzzwecken und Vorstellung ihrer Leistungsfähigkeit zu verwenden, soweit durch diese Nutzung nicht Bestandsdaten an Dritte weiter gegeben werden. Auf die datenschutzrechtlichen Re- gelungen in § 8 wird ausdrücklich hingewiesen. ✶ Alle übrigen Rechte an den RadiosponsoringnennungenErfindungen, Jinglesurheberrecht- lichen Werken sowie technische Schutzrechte durch SlopeLift PM Media GmbH oder eines ihrer Erfüllungs- gehilfen stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich SlopeLift PM Media GmbH zu, Billboardssoweit im Agenturvertrag nichts Anderweitiges geregelt ist. ✶ Gesetzlich und vertraglich untersagt ist insbesonde- re jedes nicht schriftlich erlaubte Kopieren jeglicher Software von SlopeLift PM Media GmbH, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Fotografien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege jedes nicht schriftlich erlaubte Weitergeben des Logos oder er- haltender Software sowie das unbeschränkte Recht auf ZugänglichmachenEntwickeln ähnlicher Konzepte. Der Sponsor erklärtVertragspartner garantiert SlopeLift PM Media GmbH, dass dieser über sämtliche Rech- te im Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG und der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügen. Der Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / oder im Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter verpflichtet sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Rechte an dem Logo, den ProgrammenProdukten, an Markenden Keywords, Logos usw.und an allfälligem Begleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalter. Die Übertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarungsowie den sons- tigen vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten urheberrechtlich geschützten Gegenständen verfügt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrechte. 14.1. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Programmveranstalters alle für (1) Sämtliche durch die Erfüllung der besonderen Sponso- ring-Vereinbarung erforderlichen Rechte an den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, Fotografien, Produkten usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege sowie das unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, über sämtliche Rech- te im Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG und der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügen. Der Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– frei. Die in der Radiosponsoringnennung Auftragsausführung entstehenden Urheberrechte und / oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben bei der Firma OWD GmbH. (2) Die OWD GmbH ist berechtigt seine Arbeiten wie z.B. Fotodokumentationen, Arbeitsabläufe für den Auftraggeber zu signieren und damit zu werben. Zudem ist sie berechtigt, Arbeiten mit den Firmenlogos der Auftraggeber und dessen Kunden als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. (3) Alle Arbeiten, Werke und Leistungen der OWD GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Texte, Anregungen, Ideen, Strategien, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte) bleiben ebenso wie die Entwurfsoriginale im Billboard / Reminder verwendete Musik (geistigen) Eigentum der OWD GmbH und können jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertrags, der Zusammenarbeit, zurückverlangt werden. (4) Ferner sind diese als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die von der OWD GmbH erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder verwendet werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. (5) Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die OWD GmbH überträgt dem Programmveranstalter Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. (6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. (7) Die OWD GmbH bleibt in geeigneter Form jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z. B. Nummer 8) Eine Weitergabe der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen OWD GmbH und Auftraggeber. (9) Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. (10) Bei Verstoß hat der Auftraggeber der OWD GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von TV-Sponsoring-Instrumenten»200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. (11) mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (Die OWD GmbH hat das Recht, Musik auf allen entworfenen Arbeiten, Werken und Leistungen mit einer Radiosponso- ringnennungvollem Namen oder der Internetadresse in angemessener Schriftgröße zu erscheinen. (12) Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, mit Jinglesist er verpflichtet, einem Billboard, einem Reminder usw.zu verbinden) direkt beim Komponistender OWD GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der OWD GmbH, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter verpflichtet sichmachen. (13) Werke, die in den Radiosponsoringnennungenvon der OWD GmbH entwickelt wurden, Jingles, Billboards werden immer nur für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Die Nutzung über angeschlossene und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlenverbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung. 14.2. Mit Ausnahme (14) Für die Prüfung der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Rechte an den Programmen, an Marken, Logos usw.und an allfälligem Begleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalter. Die Übertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen VereinbarungNutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrechte. 14.1. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Programmveranstalters den Programmveranstal- tern alle für die Erfüllung der besonderen Sponso- ringSponsoring-Vereinbarung Verein- barung erforderlichen Rechte an den RadiosponsoringnennungenRadiosponso- ringnennungen, Jingles, Billboards, Reminder, Melodien, Signeten, Logos, Kurzfilmen, FotografienFotogra- fien, Produkten usw., insbesondere die zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte unbeschränkten Ausstrah- lungsrechte über alle Verbreitungswege sowie das unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, über sämtliche Rech- te Rechte im Zusammenhang Zusam- menhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit so- weit die Programmveranstalter nicht Admeira AG und der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügen. Der Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter die Pro- grammveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– Zusammenhang (einschliesslich Rechtsverteidigung– Rechtsverteidigungskosten) frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / und/oder im Billboard / Billboard/Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter den Pro- grammveranstaltern in geeigneter Form (z. z.B. Nummer der SUISA-Nummer, siehe auch «Merkblatt für die Produktion Pro- duktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen not- wendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennungRadiosponsoringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu usw. zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaf- ten zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters der Programmveranstalter hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung Abgel- tung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Die Programmveranstalter verpflichtet verpflichten sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards Bill- boards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und die entsprechende Vergütung zu bezahlen. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB Ziff. 14.1. geregelt sind, bleiben verbleiben sämtliche Rechte an den ProgrammenProgram- men, an Marken, Logos usw.und usw. und an allfälligem Begleitmaterial Be- gleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalterden Programmveranstaltern. Die Übertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen beson- deren schriftlichen Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Radio Und Tv Sponsoring

Urheberrechte. 14.1Sämtliche Urheberverwertungsrechte, einschließlich des Rechtes auf uneingeschränkte Veröffentlichung an den Zeichnungen, Modellen, Photographien u.a., sowie am Werk, gehen jeweils im Augenblick ihres Entstehens ohne gesonderte Vergütung auf den AG über, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unternehmertätigkeit abgeschlossen ist oder aus irgendeinem Grunde vorzeitig beendet wird. Der Sponsor überträgt Admeira AG zuhanden des Programmveranstalters AN tritt sämtliche Nutzungsrechte für alle für die Erfüllung der besonderen Sponso- ring-Vereinbarung erforderlichen Rechte durch ihn erbrachten Leistungen räumlich, zeitlich und inhaltlich an den RadiosponsoringnennungenAG ab. Die Vergütung hierfür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Der AN gewährleistet, Jinglesdass die für den AG erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Bei späteren Erweiterungen, BillboardsAn- oder Umbauten, ReminderWiederholungen von Bauvorhaben u.Ä., Melodienist der AG berechtigt, Signetendiese in Anlehnung an die vom AN gefertigten Planunterlagen durchzuführen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, Logosdass der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, Kurzfilmensich der Dienste des ANs zu bedienen. Ansprüche daraus kann der AN nicht herleiten. Soweit der AN seinerseits Veröffentlichungen vornimmt, Fotografiengeschieht dies unter vorheriger Abstimmung und Wahrung der Firmeninteressen des AG. Ohne schriftliche Zustimmung ist er zur Veröffentlichung nicht berechtigt. Dem AN verbleibt das Eigentum an Originalunterlagen, Produkten soweit diese nicht von Dritten beschafft worden sind, gleichgültig, wo diese sich befinden. Der AG ist jedoch berechtigt, vom AN erstellte Werkpläne, Skizzen oder Zeichnungen, gegebenenfalls auch unter Abänderungen und ohne Einschränkungen/Mitsprache des AN zu nutzen/benutzen. Entsprechendes gilt auch, wenn sich die Beauftragung des AN nur auf die Erbringung von Einzel- oder Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf usw., insbesondere zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Ausstrahlungsrechte über alle Verbreitungswege sowie das unbeschränkte Recht auf Zugänglichmachen. Der Sponsor erklärt, über sämtliche Rech- te im Zusammenhang mit diesen Nutzungen zu verfügen, soweit nicht Admeira AG und der Programmveranstalter bereits über diese Rechte verfügen. Der Sponsor stellt Admeira AG und den Programmveranstalter von sämtlichen Forderungen Dritter in diesem Zusammen- hang– einschliesslich Rechtsverteidigung– frei. Die in der Radiosponsoringnennung und / oder im Billboard / Reminder verwendete Musik ist dem Programmveranstalter in geeigneter Form (z. B. Nummer der SUISA, siehe auch «Merkblatt für die Produktion von TV-Sponsoring-Instrumenten») mit- zuteilen. Der Sponsor verpflichtet sich, alle notwendigen Aufnahmerechte für Musik (das Recht, Musik mit einer Radiosponso- ringnennung, mit Jingles, einem Billboard, einem Reminder usw.zu verbinden) direkt beim Komponisten, bei der SUISA oder bei allfällig anderen Musik-Verwertungsgesellschaften zu erwerben und abzugelten. Auf Anforderung des Programmveranstalters hat der Sponsor den schriftlichen Nachweis des Erwerbs und der Abgeltung der Aufnahmerechte für Musik zu erbringen. Der Programmveranstalter verpflichtet sich, die in den Radiosponsoringnennungen, Jingles, Billboards und Remindern verwendete Musik bei der Ausstrahlung (Senderechte) der SUISA zu melden und zu bezahlenerstreckt hat. 14.2. Mit Ausnahme der Rechte, die in Ziffer 14.1 dieser AGB geregelt sind, bleiben sämtliche Rechte an den Programmen, an Marken, Logos usw.und an allfälligem Begleitmaterial bei Admeira AG bzw. beim Programmveranstalter. Die Übertragung weiterer Rechte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen