Common use of Ursprungsregeln Clause in Contracts

Ursprungsregeln. 8. Auf erfasste Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.

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Ursprungsregeln. 8. Auf erfasste Für unterstellte Beschaffungen von darf keine Vertragspartei auf Waren oder DienstleistungenDienstleis- tungen, die aus dem Gebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu den von ihr im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendetund zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

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Ursprungsregeln. 85. Auf erfasste Für unterstellte Beschaffungen von dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen den Ursprungsre- geln unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben der gleichen Vertragspartei anwendetangewendet werden.

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Ursprungsregeln. 8. Auf erfasste Für unterstellte Beschaffungen von darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln Ursprungsre- geln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren Einfuhren, Lieferungen oder Lieferungen gleicher die Erbringung derselben Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendetVer- tragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

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Ursprungsregeln. 8. Auf erfasste Für unterstellte Beschaffungen von darf keine Vertragspartei auf Waren oder DienstleistungenDienstleis- tungen, die aus dem Gebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren Einfuhren, Lieferungen oder Lieferungen gleicher die Erbringung derselben Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendetangewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

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