Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Musterklauseln

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse; (b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewon- nene Erzeugnisse; (g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; (h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können;46 (i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; (j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; und (k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) her- gestellte Waren. 2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchsta- ben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, (a) die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; (b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos führen; (c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTA- Staates oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in ei- nem EFTA-Staat oder in Mexiko hat, bei welcher der oder die Geschäftsfüh- rer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexi- kos sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTA- Staates oder Mexiko gehört; (d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexi- kos besteht; (e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos besteht.
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; (b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) lebende Tiere, dort geboren oder ausgeschlüpft und dort aufgezogen; (d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen, lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; (g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1-4 des vorliegenden Artikels) vorgesehene Kumulierung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Abkommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, sofern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels gewährleisten und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Änderung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu treffen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind. (h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; (i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Schrott; (j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; und (k) Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. 1. Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, (a) die im Vereinigten...
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; (b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. 1. Als vollständig in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; b) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; c) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) dort erzielte Xxxxxxxxx und Fischfänge;
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. (1) Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe a gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt a) im Gebiet einer Vertragspartei aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) im Landgebiet einer Vertragspartei durch Jagd oder in Fallen erzielte Beute und in den Binnengewässern oder im Küstenmeer einer Vertragspartei erzielte Fischfänge;
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Für die Zwecke von Artikel 3.2 Buchstabe (a) gelten die folgenden Erzeugnisse als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt: (a) mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende natürlich vorkommende Substanzen, die aus ihrem Boden, internen Gewässern, territorialen Gewäs- sern, ihrem Meeresgrund oder Meeresuntergrund gewonnen wurden; (b) dort geerntete, gepflückte oder gesammelte pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere und Erzeugnisse von solchen Tieren; (d) Erzeugnisse, welche dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Sammeln, Fangen oder Aquakultur erzielt wurden; (e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die aus den territoria- len Gewässern oder der exklusiven Wirtschaftszone einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe gewonnen werden; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die durch von einer Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe aus der Hochsee gewonnen werden; (g) Erzeugnisse, die an Bord durch eine Vertragspartei registrierter und unter deren Flagge fahrender Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe (e) und (f) genannten Erzeugnissen verarbeitet oder hergestellt worden sind;

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.