Ursprungsregeln. Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der anderen Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Vertragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ursprungsregeln. Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der anderen an- deren Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Vertragspartei Ver- tragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.
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Samples: Freihandelsabkommen