Common use of US-Steuer Clause in Contracts

US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder

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Samples: sls-ch.tools.factsheetslive.com, sls-ch.tools.factsheetslive.com, www.swissfunddata.ch

US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuerQuel- lensteuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den werden die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che Tatsache hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen zuständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder

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