US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder
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US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuerQuel- lensteuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den werden die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che Tatsache hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen zuständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder
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US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuerQuel- lensteuer“). Xxxxxx xxx xx 00Gemäss dem am 14. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den werden die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che Tatsache hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen zuständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder
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Samples: Mindestbetrag Im Wert Von Über CHF 10'000'000, Investieren
US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuerQuel- lensteuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen gilt der Fonds als ausländische Finanzinstituteausländisches Finanzinstitut. Daher wer- den werden die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che hingewiesenTatsache hin- gewiesen, dass sie ggf. von den geltenden Vorschriften Vor- schriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren Der Fonds akzeptiert daher keine Anleger als AnteilsinhaberAn- teilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden geltenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle nichtfi- nanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oderoder (iii) spezifizierte US-Personen (Specified US Persons) gelten. Der Fonds kann hierzu Massnahmen und/oder Restriktionen auferlegen. Hierunter können auch die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahme von Anteilen fallen, wie sie in Abschnitt 5.3 unten und im Fondsvertrag näher ausgeführt werden, und/oder der Einbehalt der FATCA-Quellensteuer auf Zahlungen an jeden An- teilsinhaber, der unter FATCA als „Recalcitrant Ac- count“ oder „Non-Participating Foreign Financial Institution“ gilt. Die Anleger werden darauf hinge- wiesen, dass der Anlagefonds sich zwar bemühen wird, alle FATCA-Verpflichtungen zu erfüllen; es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass er diese Verpflichtungen auch wirklich erfüllen und so die FATCA-Quellensteuer vermeiden kann. US-Steuerzahler werden darauf hingewiesen, dass der Fonds nach US-Steuerrecht als passive auslän- dische Anlagegesellschaft („Passive Foreign Invest- ment Company“ - „PFIC“) gilt und nicht beabsich- tigt, Informationen bereitzustellen, die es solchen Anlegern erlauben, den Fonds nach ihrer Xxxx als „Qualified Electing Fund“ zu behandeln (so ge- nannte „QEF Election“ (QEF-Xxxx)).
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