Variable Verzinsung Musterklauseln

Variable Verzinsung. Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Basiswert, einschließlich Körben von Basis- werten, herangezogen werden: ▪ Index/Indizes, Körbe ▪ Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen Dazu zählen z.B.: - EURIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate No- tes“) oder - LIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate Notes“) oder - EUR-Swap-Satz für eine bestimmte Laufzeit („Kapitalmarkt-Floater“) oder - ein anderer Referenzzinssatz. „EURIBOR“ und „LIBOR“ sind wie folgt definiert: „der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder anderen Bildschirm-Seite genannte Satz für Interbank-Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit.“
Variable Verzinsung a) Der vereinbarte Sollzinssatz ist an den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-Monats-EURIBOR gebunden. Basis ist hierbei der dem Monat des vom Kunden unterfertigten Leasingantrages vorangegangene Monatswert. Schwankungen dieses Indikators von bis zu 0,25 Prozentpunkten zum Vergleichsstichtag bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Veränderung seit der letzten Zinsanpassung jedoch 0,25 Prozentpunkte, so wird die gesamte Veränderung berücksichtigt und der Sollzinssatz sowie die vereinbarten Kreditraten entsprechend nach oben oder unten angepasst. Der aus Der Veränderung errechnete Sollzinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet und stellt so die Ausgangsbasis für die Berechnung weiterer Änderungen dar. Vergleichsstichtag für die Feststellung der Schwankungen des Indikators ist jeweils der letzte Bankarbeitstag der Monate November/Februar/Mai/August. Allfällige Änderungen des Sollzinssatzes erfolgen jeweils am 1.1./ 1.4./1.7./1.10. Bei neuen Verträgen wird eine Änderung des Sollzinssatzes frühestens zwei Monate nach Beginn der Laufzeit vorgenommen. b) Sollte der 3-Monats-EURIBOR auf einen Wert unter 0% fallen und sich daraus theoretisch ein negativer Sollzinssatz errechnen, wird ein Sollzinssatz von 0% herangezogen. Wird der „3-Monats- EURIBOR“ nicht mehr veröffentlicht, so tritt an seine Stelle der vom European Money Markets Institute, 1000 Brüssel, Identifikationsnummer 1768/99, ersatzweise veröffentlichte oder empfohlene Nachfolgezinssatz.
Variable Verzinsung. Neben der festen Verzinsung wird eine variable, erfolgsabhängige Verzinsung gezahlt. Grundlage der Berechnung der variablen Verzinsung ist der Jahres- überschuss im Einzelabschluss der Emittentin für jedes während der Laufzeit einer Schuld- verschreibung abgeschlossene Geschäftsjahr vor Abzug ertragsabhängiger Steuern (der
Variable Verzinsung. Neben der festen Verzinsung wird eine variable, erfolgsabhängige Ver- zinsung gezahlt. Grundlage der Berechnung der variablen Verzinsung ist der Jahresüberschuss im Einzelabschluss der Emittentin für jedes während der Laufzeit einer Schuldverschreibung abgeschlossene Geschäftsjahr vor Abzug ertragsabhängiger Steuern (der „Jahresüber- schuss“). Der Anspruch des Anleihegläubigers auf variable Verzinsung entspricht dem Anteil der von ihm zum Abschlussstichtag gehaltenen Schuldverschreibungen an den am Abschluss- stichtag insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen am Jahresüberschuss bis maximal eine Verzinsung von 10 % in Summe aus fester und variabler Verzinsung für das entsprechende Geschäftsjahr erreicht wurde. Die bis zum Rückzahlungstag aufgelaufene variable Verzinsung ist insgesamt am Rückzahlungstag fällig. Die Emittentin hat nach Ihrer Xxxx die Möglichkeit die variable Verzinsung für einzelne Geschäftsjahre an die Anleger auszuschütten. Sollte die Emit- tentin von diesem Recht für ein Geschäftsjahr Gebrauch machen, so teilt sie dies den Anlei- hegläubigern durch Bekanntmachung gemäß § 9 der Anleihebedingungen bis zum 31. Xxxx eines Geschäftsjahres mit. In diesem Fall wird die variable Verzinsung für das jeweilige Ge- schäftsjahr zum 1. Mai fällig.
Variable Verzinsung. Neben der festen Verzinsung gibt es, bezogen auf 25 % des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen eine variable Verzinsung. Sollte die Emittentin von ihrem Recht zur vorzeitigen Rückzahlung von 25 % des Nennbetrags am Netto-Erträge aus Sachwertprojekten sind Brutto-Erträge abzüglich Aufwand. Brutto-Erträge im zuvor genannten Sinne erfassen Aufwand im zuvor genannten Sinne erfasst sämtlichen externen (nicht innerhalb der Gruppe entstandenen) Aufwand (zzgl. nicht abzugsfähiger Vorsteuer) der gemäß der Kostenrechnung der Aquila-Gruppe dem entsprechenden Ertrag direkt zurechenbar ist und der Aquila-Gruppe auch im jeweiligen, der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum abgeflossen ist.

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  • Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Lösung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.