Common use of Veranlassung und Erforderlichkeit Clause in Contracts

Veranlassung und Erforderlichkeit. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 8-83 ist die Absicht, nördlich des Koppelweges einen neuen Grundschulstandort zu errichten. Der Anstieg der Be- völkerungszahlen im Ortsteil Britz sowie die in den letzten Jahren entstandene und absehbar geplante Wohnbebauung erhöhen den Bedarf an Grundschulplätzen in diesem Gebiet in den nächsten Jahren erheblich. In der Schulplanungsregion Britz wird bis 2021 ein Defizit an Grundschulplätzen in der Größenordnung eines drei- zügigen Grundschulstandortes erwartet. Aus diesem Grund wurde, der bereits in der Vergangenheit diskutierte Schulstandort nördlich des Koppelweges erneut für die Errichtung eines Grundschulstandortes favorisiert. Der Baunutzungsplan von 1960 weist die Flächen im Geltungsbereich als Nicht- baugebiet aus. Bauvorhaben sind aktuell nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Schulneu- baus zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Durch den Bebauungsplan 8-83 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung inner- halb des Geltungsbereichs entsprechend § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch si- chergestellt werden. Der Bebauungsplan dient gleichzeitig der Aufhebung förmlich festgesetzter Stra- ßen- und Baufluchtlinien vom 22.09.1899.

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Samples: Bebauungsplan

Veranlassung und Erforderlichkeit. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-7 („Spreepark“) befindet sich im Bezirk Trep- tow-Köpenick, im Norden des Ortsteils Plänterwald. Das Plangebiet umfasst insbesondere den seit Xxxxxx 2001 geschlossenen Freizeit- und Vergnügungspark „Spreepark“, Flächen der ehemaligen Ausflugsgaststätte „Altes Eierhäuschen“ sowie Teile des Plänterwalds. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 8-83 ist ist, die Absicht, nördlich planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für einen Kunst- und Kulturpark auf der Fläche des Koppelweges einen neuen Grundschulstandort ehemaligen Freizeit- und Vergnü- gungsparks zu errichtenschaffen. Der Anstieg der Be- völkerungszahlen Bereits im Ortsteil Britz Mai 2002 hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 9-7 („Spreepark“) mit einem Geltungsbereich von ca. 45,9 ha gefasst. Ziel des Bebauungsplans war seinerzeit die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Entwicklung eines regionalen Freizeit- und Familienparks am traditionellen Standort mit den erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr, die Erschließung sowie die dazugehörigen Freiflächen und Ausgleichsmaßnahmen. Da der damalige Betreiber des Spreeparks Insolvenz anmelden musste, wurde das Bebauungsplanverfahren nur bis zur Beteiligung der Xxxxxx öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Jahre 2004 durch- geführt und ruhte in den letzten Jahren entstandene darauffolgenden Jahren. Zum 01.01.2016 wurden die Betriebsflächen des Spreeparks, nach dem das Land Berlin das Erbbaurecht für diese zurück erwerben konnte, der landeseigenen Grün Berlin GmbH zur Entwicklung und absehbar geplante Wohnbebauung erhöhen den Bedarf an Grundschulplätzen in diesem Gebiet in den nächsten Jahren erheblichdauerhaften Bewirtschaftung übertragen. In der Schulplanungsregion Britz wird bis 2021 Folge wurde ein Defizit intensives Dialogverfahren zur Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit sowie mit Experten unter- schiedlicher Fachdisziplinen durchgeführt, um ein für den Standort angemessenes, langfris- tiges Nutzungskonzept zu entwickeln. Im Ergebnis dieses informellen Beteiligungsverfahrens ist geplant, auf der Fläche des ehemaligen Spreeparks einen Kunst- und Kulturpark zu etab- lieren. Die ehemalige Gaststätte Altes Eierhäuschen, die unmittelbar an Grundschulplätzen das Spreeparkge- lände angrenzt, soll den Kunst- und Kulturpark funktional ergänzen und als bedeutender An- ziehungspunkt mit künstlerischen, kulturellen und gastronomischen Angeboten reaktiviert werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung der geänderten Zielvorstellungen und aufgrund von Än- derungen in den Rechtsgrundlagen war eine Überarbeitung und Anpassung der Größenordnung Bebauungs- planunterlagen sowie der erforderlichen Fachgutachten erforderlich. Dazu bedurfte es eines drei- zügigen Grundschulstandortes erwartet. Aus diesem Grund wurdeÄnderungsbeschlusses des Bezirksamtes (zum damaligen Aufstellungsbeschluss für einen „Freizeit- und Familienpark“), der bereits in der Vergangenheit diskutierte Schulstandort nördlich am 21.03.2017 gefasst wurde. Die Aufstellung des Koppelweges erneut für die Errichtung eines Grundschulstandortes favorisiert. Der Baunutzungsplan von 1960 weist Bebauungsplans 9-7 („Spreepark“) ist erforderlich, da sich die Flächen des künftigen Kunst- und Kulturparks planungsrechtlich im Geltungsbereich als Nicht- baugebiet aus. Bauvorhaben sind aktuell nach Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Schulneu- baus zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlichBauGB befinden. Durch den das Vorhaben werden verschiedenste abwägungsrelevante Belange berührt, die miteinander in Einklang zu bringen sind und einen Koordinierungsbedarf auslö- sen. Dies betrifft insbesondere die Belange von Natur und Umwelt sowie die verkehrlichen Anforderungen zur Erschließung des Kunst- und Kulturparks. Diesem Koordinierungsbedarf kann nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung tra- gen. Zum Bebauungsplan 89-83 soll 7 („Spreepark“) wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung inner- halb des Geltungsbereichs entsprechend § 1 Absätze 5 Umweltprüfung (UP) durchgeführt und 6 Baugesetzbuch si- chergestellt werden. Der Bebauungsplan dient gleichzeitig der Aufhebung förmlich festgesetzter Stra- ßen- und Baufluchtlinien vom 22.09.1899im Umweltbericht, Kapitel II, zusammenfassend dargestellt.

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Samples: Bebauungsplan 9 7

Veranlassung und Erforderlichkeit. Anlass für Der Investor Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxx hat die Aufstellung Flächen des Bebauungsplans 8-83 Campingplatzes „Süßer Winkel“ 2010 von der Gemeinde Schorfheide erworben. Sein Ziel ist die Absicht, nördlich des Koppelweges einen neuen Grundschulstandort es den Campingplatz neu zu errichtenstrukturieren und zu einem touristischen Highlight in der Schorfheide zu entwickeln. Der Anstieg Campingplatz ent- spricht derzeit nicht den Anforderungen eines attraktiven und modernen Erholungsstandortes. Im Flächennutzungsplan ist der Be- völkerungszahlen Campingplatz „Süßer Winkel“ als Sonderbaufläche dargestellt. Die angrenzen- den Bereiche- im Ortsteil Britz sowie FNP unter der ID 104b beschrieben- sind im FNP als so genannte „Weißflächen“ gekennzeich- net. Hierbei handelt es sich um die östliche und um die westliche Erweiterung des Campingplatzes über welche im Wesentlichen die Erschließung der seeseitigen Nut- zung -Bootsanliegeplätze- erfolgt. Auf Grund des Widerspruchs des Brandenburgischen Umweltministeriums wurden diese Flächen nicht Bestand- teil der Genehmigung des Flächennutzungsplanes. Da der Vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht in allen Teilen aus dem FNP entwickelt werden kann, wird ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Umweltbericht im Parallelverfahren mit der Änderung des FNP aufgestellt. Xx. Xxxxxxxx hat im August 2010 einen Antrag auf Einlei- tung eines Bauleitverfahrens bei der Gemeinde Schorf- heide gestellt. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 22.09.2010 durch die Gemeindevertretung. Hiermit be- kundet die Gemeindevertretung ihren Willen, die durch den letzten Jahren entstandene neuen Eigentümer zur Entwicklung des Campingplat- zes vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Mit der Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide und absehbar geplante Wohnbebauung erhöhen den Bedarf an Grundschulplätzen einer Neustrukturierung der Bebauungs- pläne wurde der VBP von der Nr. 219 in diesem Gebiet in den nächsten Jahren erheblichNr. In der Schulplanungsregion Britz 619 um nummeriert. Das Verfahren wird bis 2021 ein Defizit an Grundschulplätzen auf Grundlage des BauGB in der Größenordnung eines drei- zügigen Grundschulstandortes erwartetvor dem Mai 2017 geltenden Fassung fortgesetzt. Aus diesem Grund wurdeVon der Regelung des § 245c BauGB kann Gebrauch gemacht werden, da die frühzeitige Beteiligung der bereits in der Vergangenheit diskutierte Schulstandort nördlich des Koppelweges erneut für die Errichtung eines Grundschulstandortes favorisiertBehörden und sonstiger Xxxxxx öffentlicher Belange vor dem 16. Der Baunutzungsplan von 1960 weist die Flächen im Geltungsbereich als Nicht- baugebiet aus. Bauvorhaben sind aktuell nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Schulneu- baus zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Durch den Bebauungsplan 8-83 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung inner- halb des Geltungsbereichs entsprechend § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch si- chergestellt werden. Der Bebauungsplan dient gleichzeitig der Aufhebung förmlich festgesetzter Stra- ßen- und Baufluchtlinien vom 22.09.1899Mai 2017 erfolgt ist.

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Samples: Bebauungsplan

Veranlassung und Erforderlichkeit. Anlass Am 16.05.2011 wurde durch die Auto-Zellmann GmbH, vertreten durch den Geschäfts- führer Xxxxxxx Xxxxxxxx für die Entwicklung ihrer Grundstücke zwischen der Semmel- weisstraße und der Xxxxxxx Xxxxxx xx Xxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx0 die Aufstellung des eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 8-83 ist nach § 12 Abs. 2 BauGB beantragt. Am 01.01.2016 wurde das Grundstückseigentum an die AbsichtZellmann Grund- stücks- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, nördlich des Koppelweges einen neuen Grundschulstandort zu errichten. Der Anstieg der Be- völkerungszahlen im Ortsteil Britz Weiteren bezeichnet als Vor- habenträgerin, übertragen. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung eines Verkaufspavillons für Kraftwagen und Zubehör (Autohandel) an der Rudower Straße und eines Reifenlagers (Reifenhotel) mit Werkstatt und Aufstellflächen an der Sem- melweisstraße. Die Betriebsflächen beider Nutzungen sollen über eine grundstücksin- terne Betriebsstraße verbunden werden. Für die Flächen der Vorhabenträgerin wird ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) erarbeitet. Neben den im VEP behandelten Flächen im Eigentum der Vorhabenträgerin werden, als Ergänzungsfläche gemäß § 12 Abs. 4 BauGB, auch die benachbarten Grundstücke des bereits realisierten Lebensmittelmarktes Semmelweisstraße 111/Wegedornstraße 29 in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen; sie sind jedoch nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans. Zur Sicherung der genannten Ziele hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick mit Be- schluss vom 27.03.2012 das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XV- 19-1 VE („Auto-Zellmann“), der den Bebauungsplan XV-19 in Teilbereichen ändert, eingeleitet (BA-Beschluss Nr. 42/12). Nach geltendem Planungsrecht sind alle Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs Bestandteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XV-19, welcher die betroffenen Baugrundstücke als Mischgebiet (MI 1) ausweist. Veränderte städtebauliche Rahmen- bedingungen lassen auf den Grundstücken des Plangebiets langfristig keine Aussicht auf die Umsetzung einer Wohnbebauung im Mischgebiet und damit eines ausgewoge- nen, den Zielen eines Mischgebietes entsprechenden Mischungsverhältnisses zwi- schen Gewerbe und Wohnen erwarten. Verkehrs- bzw. Lärmbelastungen schränken die Eignung des Plangebiets für die Wohnnutzung erheblich ein. Aufgrund der manifes- tierten gewerblichen Entwicklung beiderseits der Wegedornstraße sowie an der Rudo- wer Straße mit einem hohen Anteil Kfz-bezogener Nutzungen (Autohandel und Ser- vicegewerbe), sollen die in den letzten Jahren entstandene Geltungsbereich eingebundenen Grundstücksflächen als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Mit der Planänderung sollen die angestreb- ten Entwicklungsmöglichkeiten des ortsansässigen Betriebes unterstützt sowie die städtebauliche Einpassungsfähigkeit der konkret geplanten Nutzungen gewährleistet werden. Unabhängig von der geplanten Änderung der Nutzungsart sollen wesentliche planerische Zielstellungen und absehbar geplante Wohnbebauung erhöhen den Bedarf an Grundschulplätzen in diesem Gebiet in den nächsten Jahren erheblich. In städtebauliche Entwicklungsziele aus dem Bebauungs- 1 Flurstücke 52/2, 53/3, 54/3, 00/0, 00/0, 00/0 der Schulplanungsregion Britz wird bis 2021 ein Defizit an Grundschulplätzen in Gemarkung 504, Flur 1 sowie 8/3, 6933 und 6956 der Größenordnung eines drei- zügigen Grundschulstandortes erwartet. Aus diesem Grund wurdeGemarkung 504, der bereits in der Vergangenheit diskutierte Schulstandort nördlich des Koppelweges erneut für die Errichtung eines Grundschulstandortes favorisiert. Der Baunutzungsplan von 1960 weist die Flächen Flur 2 plan XV-19 im Geltungsbereich als Nicht- baugebiet ausvorliegenden Änderungsverfahren aufrechterhalten und gesichert wer- den. Bauvorhaben sind aktuell nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilenFür die angestrebte städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist die Einleitung eines Planaufstellungsverfahrens erforderlich. Um Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-19-1 VE sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes geschaffen und die Verträglichkeit der vorgese- henen gewerblichen Nutzungen mit vorhandenen sowie geplanten benachbarten Wohnnutzungen gesichert werden. Das Verfahren wird gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB als be- schleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt. Die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 7 Ab- satz 6 Nr. 7 werden im Planverfahren berücksichtigt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan XV-19-1 VE wird aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt. Der FNP stellt für das Plangebiet Gemischte Baufläche M 2 dar. Mit den im XV-19-1 VE festgesetzten Gewerbegebieten werden die Darstellungen des FNP auf der Grundstücksebene konkretisiert und den städtebaulichen Erfordernissen entsprechend ausgestaltet. Die geplanten Baugebiete sind mit der im FNP beabsichtig- ten Nutzungscharakteristik vereinbar. Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchge- führt, da das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins insoweit berührt, als sich angrenzend an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Flä- chen der Wegedornstraße, der Semmelweisstraße und der Rudower Straße befinden, die Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes von Berlin sind. Neben der übergeordneten Zielstellung einer langfristigen und geordneten Standortsi- cherung der geplanten gewerblichen Anlagen und Einrichtungen bestehen folgende planerische Zielstellungen und Handlungsbedarfe für das Plangebiet: - Sicherung der städtebaulichen Einpassungsfähigkeit und der Nachbarschaftsver- träglichkeit der zulässigen Nutzungen; - Erhalt zusammenhängender und grundstücksübergreifender privater Freiflächen, Freihaltung innen liegender Grundstücksbereiche, Begrünung der Grundstücksfrei- flächen und Errichtung einer abschirmenden Bepflanzung zum Nachbargrund- stück, Sicherung einer Mindestbepflanzung der Grundstücke; - Organisation der Stellplätze in möglichst enger Zuordnung zu den Gebäuden; - Sicherung einer internen Wegeverbindung zwischen den beiden Betriebsteilen; - Festsetzung eines Leitungsrechts zugunsten der Unternehmensträger für die Errichtung eines Schulneu- baus zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlichSi- cherung des auf den betroffenen Grundstücken liegenden Regenwasserkanals. Durch Das vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren wird auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des § 233 i.V.m. § 245c Abs. 1 BauGB (in der letzten Änderung durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nach den Bebauungsplan 8-83 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung inner- halb vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften des Geltungsbereichs entsprechend Baugesetzbuches abge- schlossen. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Xxxxxx öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch si- chergestellt werdenSatz 1 BauGB wurde vor dem 16. Der Bebauungsplan dient gleichzeitig der Aufhebung förmlich festgesetzter Stra- ßen- und Baufluchtlinien vom 22.09.1899Mai 2017 eingeleitet. Die Beteili- gung fand im Januar 2016 statt.

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Samples: Bebauungsplan