Verbesserte Gliedertaxe Musterklauseln

Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane genannten Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - Arm 80 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Hand 70 % - Daumen 25 % - Zeigefinger 15 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 % - Fuß 70 % - große Zehe 10 % - andere Zehe 5 % - Auge 55 % - Gehör auf einem Ohr 35 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn 10 % - Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Verbesserte Gliedertaxe. Die in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB CIF4ALL 2021 festgelegten Invali- ditätsgrade werden bei vollständigem Verlust oder vollstän- diger Funktionsunfähigkeit wie folgt geändert: Arm im Xxxxxxxxxxxxxx 00 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 75 % Hand im Handgelenk 75 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % Anderer Finger 10 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 75 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 75 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 65 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 60 % Fuß im Fußgelenk 50 % Große Zehe 8 % Andere Zehe 4 % Auge 60 % Gehör auf einem Ohr 40 % Gehör auf beiden Ohren 100 % Geruchssinn 15 % Geschmackssinn 15 % Stimme 100 % Bei Verlust von sämtlichen Fingern einer Hand werden max. 65 % ersetzt.
Verbesserte Gliedertaxe. 12. Progressive Invaliditätsstaffel 225 Prozent
Verbesserte Gliedertaxe. 2 Verlängerte Leistungsdauer und Zahlung in doppelter Höhe beim Krankenhaustagegeld Plus
Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2016 der Continentale) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten erhöhten Invaliditätsgrade: Arm 80 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % Hand 65 % Daumen 25 % Zeigefinger 15 % anderer Finger 8 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Fuß 50 % große Zehe 8 % andere Zehe 5 % Auge 60 % Gehör auf einem Ohr 40 % Geruchssinn 15 % Geschmackssinn 10 % Stimme 100 % Sehen die Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für bestimmte Berufsgruppen in der Unfallversicherung (Spezialgliedertaxe) – sofern diese vereinbart sind – zur Leistungsart Invaliditätsleistung (Ziffer 2.1 der AUB 2016 der Continentale) eine höhere Bemessung des Invaliditätsgrades vor, gelten diese höheren Werte. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Verbesserte Gliedertaxe. Ziffer 2.1.2.2.1 erhält folgende Fassung: Arm 80 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % Hand 70 % Daumen 25 % Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 65 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 60 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Fuß 50 % große Zehe 10 % andere Zehe 5 % Auge 50 % Auge, sofern die Sehkraft des anderen Auges bei Eintritt des Unfalls bereits verloren war 70 % Gehör auf einem Ohr 30 % Gehör auf beiden Ohren 70 % Gehör auf einem Ohr, sofern das Gehör des anderen Ohres bei Eintritt des Unfalls bereits verloren war 50 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Stimme 60 % Niere 20 % Milz 10 % Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: 26 27 45 65 64 117 83 174 27 29 46 67 65 120 84 177 28 31 47 69 66 123 85 180 29 33 48 71 67 126 86 183 30 35 49 73 68 129 87 186 31 37 50 75 69 132 88 189 32 39 51 78 70 135 89 192 33 41 52 81 71 138 90 195 34 43 53 84 72 141 91 198 35 45 54 87 73 144 92 201 36 47 55 90 74 147 93 204 37 49 56 93 75 150 94 207 38 51 57 96 76 153 95 210 39 53 58 99 77 156 96 213 40 55 59 102 78 159 97 216 41 57 60 105 79 162 98 219 42 59 61 108 80 165 99 222 43 61 62 111 81 168 100 225 Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Sofern auch die „Besonderen Bedingungen für die Bemes- sung des Invaliditätsgrades für Heilberufe“ Bestandteil des Vertrages sind, gelten die dort genannten Prozentsätze, soweit sie höher sind als die vorstehend genannten Pro- zentsätze.
Verbesserte Gliedertaxe. Verbesserungen bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld
Verbesserte Gliedertaxe. Die in Ziffer 2.1.2.2.1 (AUB CIF:PRO 2018 ) festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert: Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit Eines Armes 80 % Eines Armes bis oberhalb des Xxxxxxxxxx 00 % Eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenkes 75 % Einer Hand 75 % Eines Daumens 35 % Eines Zeigefingers 20 % Eines anderen Fingers 12 % Für sämtliche Finger einer Hand höchstens 75 % Eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % Eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 75 % Eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 70 % Eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 65 % Eines Fußes 60 % Einer großen Zehe 15 % Einer anderen Zehe 5 % Eines Auges 60 % Des Gehörs auf einem Ohr 45 % Des Geruchs 20 % Des Geschmacks 20 % Vollständiger Stimmverlust 100 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %: War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 80 %: Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das geschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war. In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Organe die folgenden Invaliditätsgrade: Niere 25 % Beide Nieren 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern bis 13 Jahren 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölf-Finger-/ Dünn-/ Dick-/End-Darm je 25 % Ein Lungenflügel 50 % War eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für die andere Niere ein Invaliditäts- grad von 100 %:
Verbesserte Gliedertaxe. 2.11 Kosten für eine Haushaltshilfe
Verbesserte Gliedertaxe. Hat sich der Unfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, gelten abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2O11: