Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane genannten Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - Arm 80 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Hand 70 % - Daumen 25 % - Zeigefinger 15 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 % - Fuß 70 % - große Zehe 10 % - andere Zehe 5 % - Auge 55 % - Gehör auf einem Ohr 35 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn 10 % - Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
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Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 gelten bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane genannten folgende Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - Arm 80 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Hand 70 60 % - Daumen 25 % - Zeigefinger 15 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 60 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 55 % - Fuß 70 50 % - große Zehe 10 8 % - andere Zehe 5 % - Auge 55 60 % - Gehör auf einem Ohr 35 40 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn 10 15 % - Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
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Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 2022 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - Arm 80 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Hand 70 % - Daumen 25 % - Zeigefinger 15 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels desOberschenkels 80 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels desOberschenkels 70 % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 % - Fuß 70 % - große Zehe 10 % - andere Zehe 5 % - Auge 55 % - Gehör auf einem Ohr 35 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn 10 Geschmackssinn10 % - Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
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Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend In Abweichung von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V 2.1.2.1.1 AUB 2015 2012 gelten bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden nach- stehend genannten Körperteile oder Sinnesorgane genannten Invaliditätsgrade: und Sinnes-/Organe ausschließlich die hier - folgende Invaliditätsgrade Arm 80 85 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 85 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 80 % - Hand 70 75 % - Daumen 25 30 % - Zeigefinger 15 20 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 85 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 80 % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 65 % - Fuß 70 55 % - große Zehe 10 15 % - andere Andere Zehe 5 % - Auge 55 60 % - Gehör auf einem Ohr 35 40 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn 15 % Stimme 100 % eine Niere 25 % (100 %) beide Nieren 100 % Milz 10 % - Stimme 100 (20 %) (bei Kindern vor dem 14. Lebensjahr) Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm 25 % ein Lungenflügel 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.Pro- zentsatzes. Die Ziffern 2.1.2.1.2 bis 2.1.2.1.4, 2.1.2.2 sowie
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Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 gelten bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane genannten folgende Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - − Arm 80 70 % - − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - − Hand 70 60 % - − Daumen 25 % - − Zeigefinger 15 % - − anderer Finger 10 % - − Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 70 % - − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % - − Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 60 % - − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 55 % - − Fuß 70 50 % - − große Zehe 10 8 % - − andere Zehe 5 % - − Auge 55 60 % - − Gehör auf einem Ohr 35 40 % - − Geruchssinn 15 % - − Geschmackssinn 10 15 % - − Stimme 100 % Bei Teilverlust Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der entsprechende Teil des jeweiligen ProzentsatzesGrundfähig- keiten beurteilt.
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Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 2022 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - Arm 80 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Hand 70 % - Daumen 25 % - Zeigefinger 15 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels desOberschenkels 80 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels desOberschenkels 70 % - Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 % - Fuß 70 % - große Zehe 10 % - andere Zehe 5 % - Auge 55 % - Gehör auf einem Ohr 35 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn 10 % - Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
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Verbesserte Gliedertaxe. Abweichend In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2015 gelten bei Verlust oder vollständiger völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane genannten folgende Invaliditätsgrade: ausschließlich die hier - − Arm 80 70 % - − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - − Hand 70 60 % - − Daumen 25 % - − Zeigefinger 15 % - − anderer Finger 10 % - − Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 70 % - − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % - − Bein bis unterhalb des Xxxxx 70 60 % - − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 55 % - − Fuß 70 50 % - − große Zehe 10 8 % - − Auge 60 % − Gehör auf einem Ohr 40 % − Geruchssinn 15 % − andere Zehe 5 % - Auge 55 % - Gehör auf einem Ohr 35 % - Geruchssinn − Geschmackssinn 15 % - Geschmackssinn 10 % - − Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
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