Verbindliche Wirkung. Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob sie bei der Versammlung anwesend waren oder an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben oder ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt haben.
Verbindliche Wirkung. Ab dem Stichtag wird das Vertragsverhältnis für die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, zulässigen Übernehmer, Nachfolger und für nach dem Vertragsverhältnis zulässige Abtretungsempfänger verbindlich und kommt ihnen zugute.
Verbindliche Wirkung. Dieser Vertrag kommt den Parteien, ihren jeweiligen Nachfolgern und zulässigen Abtretungsempfängern zugute und ist für diese verbindlich.