Verbotene Handlungen. Das Auswärtige Amt ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Mitarbeitern des Auswärtigen Amts Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB verspricht, anbietet oder gewährt.
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Verbotene Handlungen. Das Bundesamt für Auswärtige Amt Angelegenheiten ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Mitarbeitern des Auswärtigen Amts Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB verspricht, anbietet oder gewährt.
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