Verfahren bei Störungen. 10.3.2.1 Stellt der Leistungsnehmer eine Störung eines Glasfasersystems des Leistungsgebers oder eine Störung im BK-Netz des Leistungsnehmers fest, welche Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so hat der Leistungsnehmer diese unverzüglich der Störungsannahmestelle beim Leistungsgeber zu melden. Stellt der Leistungsgeber eine Störung in seinem Netz oder eine Störung im BK-Netz des Leistungsnehmers fest, welche Einfluß auf die Verkehrsabwicklung hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, dies dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. 10.3.2.2 Der Leistungsnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Leistungsgeber die unverzügliche Aufnahme und ungehinderte Durchführung von Entstörungsmaßnahmen zu ermöglichen. Ist zur Entstörung eines Glasfasersystems des Leistungsgebers die Unterstützung durch den Leistungsnehmer erforderlich, so wird diese vom Leistungsnehmer im angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall für den Leistungsgeber. 10.3.2.3 Stellt sich nach der Störungsmeldung aufgrund der Prüfung vor Ort heraus, daß die Ursache der Störung im Verantwortungsbereich des Leistungsnehmers lag, ist der Leistungsnehmer verpflichtet, die dem Leistungsgeber entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. 10.3.2.4 Der Leistungsgeber hat dem Leistungsnehmer die von ihm vorgenommenen Entstörungsmaßnahmen einschließlich des zeitlichen Ablaufs der Entstörung unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der Störungsmeldung, schriftlich nachzuweisen.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)
Verfahren bei Störungen. 10.3.2.1 Stellt der Leistungsnehmer eine Störung eines Glasfasersystems des Leistungsgebers oder eine Störung im BK-Netz des Leistungsnehmers fest, welche Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so hat der Leistungsnehmer diese unverzüglich der Störungsannahmestelle beim Leistungsgeber zu melden. Stellt der Leistungsgeber eine Störung in seinem Netz oder eine Störung im BK-Netz des Leistungsnehmers fest, welche Einfluß auf die Verkehrsabwicklung hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtetverpflichtet, dies dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen.
10.3.2.2 Der Leistungsnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Leistungsgeber die unverzügliche Aufnahme und ungehinderte Durchführung von Entstörungsmaßnahmen zu ermöglichen. Ist zur Entstörung eines Glasfasersystems des Leistungsgebers die Unterstützung durch den Leistungsnehmer erforderlicherforderlich, so wird diese vom Leistungsnehmer im angemessenen Umfang zur Verfügung Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall für den Leistungsgeber.
10.3.2.3 Stellt sich nach der Störungsmeldung aufgrund der Prüfung vor Ort heraus, daß die Ursache der Störung im Verantwortungsbereich des Leistungsnehmers lag, ist der Leistungsnehmer verpflichtet, die dem Leistungsgeber entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
10.3.2.4 Der Leistungsgeber hat dem Leistungsnehmer die von ihm vorgenommenen Entstörungsmaßnahmen einschließlich des zeitlichen Ablaufs der Entstörung unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der Störungsmeldung, schriftlich nachzuweisen.
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