Verfahren bei Uneinigkeit zwischen den Parteien Musterklauseln

Verfahren bei Uneinigkeit zwischen den Parteien. 1 Können sich die Parteien über eine Lohnanpassung auf der Grundlage der in Art. 18.2 aufgelisteten Beurteilungskriteri- en nicht einigen, wird das Schiedsgericht von der einen oder anderen Partei – Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft Unia – oder von beiden Parteien angerufen. 2 Auch wenn das Schiedsgericht die Gesamtheit der dem GAV unterstellten Betriebe ganz oder teilweise von der Aus- richtung des Teuerungsausgleichs befreit, gilt die Teuerung für das laufende Kalenderjahr durch diesen Entscheid als voll ausgeglichen. Der Arbeitgeberverband empfiehlt jedoch den Unternehmen, welche dies als tragbar und opportun er- achten, die fragliche Lohnanpassung trotzdem voll oder teil- weise vorzunehmen. Ist die Gewerkschaft Unia der Meinung, dass einem befreiten Unternehmen die volle oder teilweise Anpassung trotz allem zugemutet werden darf, hat sie das Recht, mit diesem Unternehmen diesbezüglich Verhandlun- gen aufzunehmen. Bei Scheitern dieser Verhandlungen be- steht keine Möglichkeit, den Mediator oder das Schiedsge- richt anzurufen.
Verfahren bei Uneinigkeit zwischen den Parteien. 1 Können sich die Parteien über eine Lohnanpassung auf der Grundlage der in Art. 18.2 aufgelisteten Beurteilungskriterien nicht einigen, wird das Schiedsgericht von der einen oder anderen Partei – Arbeitgeberver- band oder Gewerkschaft Syna – oder von beiden Parteien angerufen. 2 Auch wenn das Schiedsgericht die Gesamtheit der dem GAV unterstellten Betriebe ganz oder teilweise von der Ausrichtung des Teuerungsausgleichs befreit, gilt die Teuerung für das laufende Ka- lenderjahr durch diesen Entscheid als voll ausgeglichen. Der Arbeit- geberverband empfiehlt jedoch den Unternehmen, welche dies als tragbar und opportun erachten, die fragliche Lohnanpassung trotz- dem voll oder teilweise vorzunehmen. Ist die Gewerkschaft Syna der Meinung, dass einem befreiten Unternehmen die volle oder teilweise Anpassung trotz allem zugemutet werden darf, hat sie das Recht, mit diesem Unternehmen diesbezüglich Verhandlungen aufzunehmen. Bei Scheitern dieser Verhandlungen besteht keine Möglichkeit, den Mediator oder das Schiedsgericht anzurufen.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.