Common use of Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Clause in Contracts

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstands- mitglieder. Der Vergütungsausschuss ist zuständig, Beschlüsse des Aufsichtsrats über alle Themen, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, vorzubereiten. Dazu zählen ins- besondere das Vergütungssystem und dessen regelmäßige Überprüfung. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt insbeson- dere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsex- perten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und vom Unternehmen und trifft Vor- kehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergü- tungssystem zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichts- ratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsrats- mitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses nicht teilnimmt.

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Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstands- mitglieder. Der Vergütungsausschuss ist zuständig, Beschlüsse des Aufsichtsrats über alle Themen, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, vorzubereiten. Dazu zählen ins- besondere das Vergütungssystem und dessen regelmäßige Überprüfung. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt insbeson- dere insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards Unternehmens und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsex- perten Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und vom Unternehmen und trifft Vor- kehrungenVorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergü- tungssystem Vergütungssystem zur Billigung vor. Das neue Vergütungssystem gilt ab dem Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge nach diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen oder verlängert werden. Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsrats- mitglied Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legenanzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses gegenüber seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall entschiedenEinzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses nicht teilnimmt.

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Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder. Der Vergütungsausschuss Das Präsidium ist zuständig, Beschlüsse den Beschluss des Aufsichtsrats über alle Themen, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, vorzubereiten. Dazu zählen ins- besondere das Vergütungssystem und dessen die regelmäßige ÜberprüfungÜberprüfung des Vergütungssystems vorzu- bereiten. Hierzu bereitet das Präsidium einen Bericht und einen Beschlussvorschlag vor. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt insbeson- dere insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche wirt- schaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung Entwick- lung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsex- perten Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten Vergütungs- experten und Berater vom Vorstand und vom Unternehmen und trifft Vor- kehrungenVorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung Hauptversamm- lung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung Hauptversamm- lung ein überprüftes Vergü- tungssystem Vergütungssystem zur Billigung vor. Das Vergütungssystem gilt für die bereits bestellten Vorstandsmitglieder – mit Aus- nahme der Verlängerung der Performance-Periode des Performance Share Plans auf vier Jahre und der Malus- und Clawback-Regelungen – ab dem 1. Januar 2021. Um das Vergü- tungssystem umzusetzen, wird der Aufsichtsrat im Namen der Volkswagen Aktien- gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienst- verträge vereinbaren und die Zielwerte für das Geschäftsjahr 2021 entsprechend dem vorliegenden Vergütungssystem festsetzen. Der Aufsichtsrat stellt und das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsrats- mitglied Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legenoffenzulegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats Auf- sichtsrats oder eines Ausschusses des Präsidiums nicht teilnimmt.

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Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstands- mitgliederVorstandsmitglieder. Der Vergütungsausschuss Das Präsidium ist zuständig, Beschlüsse den Beschluss des Aufsichtsrats über alle Themen, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, vorzubereiten. Dazu zählen ins- besondere das Vergütungssystem und dessen die regelmäßige ÜberprüfungÜberprüfung des Vergütungssystems vorzuberei- ten. Der Das Präsidium versorgt den Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem mit allen Informationen, die er zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier JahreJahre durch. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt insbeson- dere ferner insbesondere Veränderungen des UnternehmensumfeldsUnternehmens- umfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen internati- onalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsex- perten Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat Aufsichts- rat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und vom Unternehmen und trifft Vor- kehrungenVorkehrungen, um Interessenkonflikte Interessenkon- flikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung Hauptversamm- lung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergü- tungssystem Vergütungssystem zur Billigung vor. Dieses Vergütungssystem gilt für die Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2022. Um die Änderungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere die Änderungen des STI, umzusetzen, werden mit den bestehenden Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassun- gen der Dienstverträge vereinbart. Der Aufsichtsrat stellt und das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen Bera- tungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst aufge- löst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsrats- mitglied Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legenanzu- zeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses Präsidium offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall entschiedenEinzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein AufsichtsratsmitgliedAufsichts- ratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses des Präsidiums nicht teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Ver- gütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Knorr-Bremse AG notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unterneh- menskrise vor. Solche Abweichungen können vorübergehend für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere ordentliche Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der Maximalvergütung führen.

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Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstands- mitgliederVor- standsmitglieder. Der Vergütungsausschuss Personalausschuss ist zuständig, Beschlüsse den Beschluss des Aufsichtsrats über alle Themen, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, vorzubereiten. Dazu zählen ins- besondere das Vergütungssystem und dessen die regelmäßige ÜberprüfungÜberprüfung des Vergütungssystems vor- zubereiten. Der Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem nach pflichtgemäßem pflicht- gemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier JahreJahre durch. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt insbeson- dere ferner insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung Entwick- lung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IVIV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsex- perten Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und vom Unternehmen und trifft Vor- kehrungenVorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung Hauptversamm- lung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergü- tungssystem Vergütungssystem zur Billigung vor. Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder mit Wirkung ab 1. Januar 2021. Der Aufsichtsrat stellt und der Personalausschuss stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst auf- gelöst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsrats- mitglied Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegen- über dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legenAufsichtsrat offenzulegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vorsitzenden Vergütungssystem (Verfahren und Rege- lungen zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Prü- fungsausschusses offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird Vergütungssystems abweichen oder neue Vergü- tungsbestandteile einführen, wenn dies im Einzelfall entschiedenInteresse des langfristigen Wohlergehens der Südwestdeutsche Salzwerke AG notwendig ist. Insbesondere kommt in BetrachtDer Aufsichtsrat behält sich solche Abwei- chungen insbesondere für außergewöhnliche Umstände, dass ein Aufsichtsratsmitgliedwie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, das vor. Bei einer Wirtschaftskrise kann der Aufsichtsrat insbesondere von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an den Bedingungen der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung abweichen. Abweichungen können vorübergehend zu einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses nicht teilnimmtVerringerung der Maximalvergütung führen.

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