Entlassungsentschädigungen Musterklauseln

Entlassungsentschädigungen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung ohne wichtigen Grund sollen gegebenen- falls zu vereinbarende Zahlungen an das Vorstandsmitglied nicht den Wert von zwei Jahresver- gütungen überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf die Karenzentschädigung im Rahmen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.
Entlassungsentschädigungen. (NR. 8b) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstver- trags wird der Aufsichtsrat keine Zahlungen ver- einbaren, die den Wert von zwei Jahresvergütungen und den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap). Bei der Festlegung der Jahresvergütung sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile anzusetzen. Es gilt das feste Jahresgehalt des Vertragsjahres, in dem der Dienstvertrag beendet wird. Die kurzfristige variable Vergütung wird – ggf. zeitanteilig – in der Höhe des Geschäftsjahres, das der Beendigung des Dienstvertrages vorausging, angesetzt. Endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmit- glieds aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch die Gesellschaft oder durch Vertragsbeendigung nach einem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Gesellschaft gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG („Bad- Leaver-Fall“), ist eine Abfindung ausgeschlossen. Für den Fall, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wesentlich verändert und damit eine gravierende Veränderung der aktuellen, auf Lang- fristigkeit orientierten Unternehmensstrategie (Prinzip „Kaufen, halten & entwickeln“) verbunden ist (Change of Control), ist das Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres nach dem Change of Control zur außerordentlichen Kündigung des Dienstver- trages berechtigt. Gleiches gilt, wenn eine Abberu- fung des Vorstandsmitglieds innerhalb eines Jahres nach dem Change of Control erfolgt, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Macht das Vorstandsmitglied von diesem Recht auf Eigenkündigung Gebrauch, zahlt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der Festvergütung für zwei Jahre, maximal jedoch in Höhe der Festvergütung, die das Vorstandsmitglied vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eigen- kündigung bis zum vertraglich regulär (d. h. ohne Eigenkündigung) vorgesehenen Beendigungszeit- punkt erhalten hätte. Dabei wird für die Berech- nung der Abfindung auf die Festvergütung des Ver- tragsjahres abgestellt, in dem die Eigenkündigung erklärt wird bzw. die Abberufung erfolgt.
Entlassungsentschädigungen. Bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt und dem STI für die Restlaufzeit der regulären Bestellung, längstens jedoch für 24 Monate, zusammen. Damit überschreitet die Ausgleichszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht, sondern bleibt darunter und vergütet auch nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags. Für den STI wird der im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor Beendi- gung der Bestellung gezahlte STI herangezogen. Endet die Bestellung vor Ablauf des ersten Geschäftsjahrs, in dem ein STI gezahlt wird, ist die Bemessungsgrundlage für den STI der Zielbetrag. Die Ausgleichszahlung wird auf eine von der Knorr-Bremse AG geleis- tete Karenzentschädigung angerechnet. Auch bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung steht dem Vorstandsmitglied ein An- spruch auf die Ausgleichzahlung nicht zu, wenn die vorzeitige Beendigung der Bestellung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds hin er- folgt oder ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung oder zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags durch die Knorr-Bremse AG besteht oder wenn das Vorstandsmitglied nach einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erneut zum Mitglied des Vorstands bestellt wird. Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum von bis zu zwei Jahren vereinbaren. Während dieses Zeitraums haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe eines Zwölftels des festen Jahresgehalts pro Monat. Die Karenzentschädigung wird auf anderweitige, für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags von der Knorr-Bremse AG geschuldete Leistungen angerechnet. Etwaige erzielte Einkünfte aus einer nicht unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Entlassungsentschädigungen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrags eines Vorstandsmitglieds darf eine vereinbarte Zahlung an das Vorstandsmitglied (einschließlich Nebenleistungen) sowohl den Wert seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Dienstvertrags als auch die Summe einer zweifachen Jahresvergütung nicht überschreiten (Abfindungsobergrenze). Etwaige Abfindungen werden zudem auf eine etwaig zu zahlende Karenzentschädigung angerechnet. Über eine Vorruhestands- bzw. Altersruhegeldprogramm für die Vorstandsmitglieder verfügt die Gesellschaft nicht. Das Vergütungssystem enthält deshalb auch keine Angaben zu Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen.
Entlassungsentschädigungen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds darf eine mögliche Abfindungszahlung den Wert von höchstens eineinhalb Jahresvergütungen nicht überschreiten. Bei einer Restlaufzeit des Anstellungsvertrags von weniger als ein- einhalb Jahren darf sie die vertragliche Vergütung für die Restlaufzeit nicht überschreiten (Abfindungs-Cap). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird grundsätzlich auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Wird der Dienstvertrag durch das Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund beendet, ist die Abfindungszahlung ausgeschlossen. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während dieses Zeitraums haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine jährliche Karenzentschädigung in Höhe von 80 % ihrer jeweiligen Jahresgrundvergütung. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. Etwaige erzielte Einkünfte aus einer nicht unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden Tätigkeit werden auf die Karenz- entschädigung nach Maßgabe des § 74c HGB angerechnet.
Entlassungsentschädigungen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund ist eine mögliche Abfindungszahlung auf einen Betrag von höchstens zwei Jahresvergütungen begrenzt („Abfindungs- Cap“). Keinesfalls wird mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergütet. Für die Berechnung des Abfindungs- Cap wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die Vorstandsmitglieder unterliegen grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung ihres Dienstvertrages einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erhalten die Vorstandsmitglieder eine Karenzentschädigung für jedes Jahr des Verbotes in Höhe von 50 % der an das Vorstandsmitglied zuletzt gezahlten Gesamtvergütung. Eine Karenzentschädigung wird auf laufende Leistungen aus der Versorgungszusage sowie auf eventuelle Übergangsgelder und Abfindungen angerechnet. Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) wird 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen.
Entlassungsentschädigungen. Endet der Dienstvertrag aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft im Fall einer einvernehmlichen Beendigung oder eines Widerrufs der Bestellung oder im Fall einer Amts- niederlegung, haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung in Höhe der Be- xxxx für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens jedoch in Höhe von zwei Jahresver- gütungen (Abfindungs-Cap). Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht im Falle einer au- ßerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund oder im Fall einer Amts- niederlegung, ohne dass das Vorstandsmitglied hierfür einen wichtigen Grund gehabt hätte. Das für die Berechnung der Abfindungssumme maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem Festgehalt und den variablen Vergütungsbestandteilen unter Zugrundlegung von 100%- Zielerreichung für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Dienstvertrags zusammen. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen werden bei der Berechnung der Abfindungs- summe nicht berücksichtigt.
Entlassungsentschädigungen. Kündigt die xxxxxxxxxxxx.xx AG den Dienstvertrag, weil die Bestellung zum Mitglied des Vorstands vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen wird, oder wird der Dienstvertrag durch das Vorstandsmitglied oder die xxxxxxxxxxxx.xx AG aufgrund eines Kontrollwechsels gekündigt, erhält das Vorstandsmitglied als Abfindung zwei Jahresvergütungen. Beträgt die Restlaufzeit des Dienstvertrags weniger als zwei Jahre, ist die Abfindung zeitanteilig zu berechnen; als Abfindung ist in diesem Fall mindestens eine Jahresvergütung zu zahlen. Die Höhe der Jahresvergütung bestimmt sich aus der Summe der erfolgsunabhängigen Festvergütung und der variablen Vergütungsbestandteile für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Dienstvertrags. Der Aufsichtsrat wird über eine Anpassung der Abfindung nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die variablen Vergütungsbestandteile für das bei Ende des Dienstvertrags laufende Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder niedriger ausfallen werden als für das letzte volle Geschäftsjahr.
Entlassungsentschädigungen. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung aus einem vom Mitglied des Vorstands zu ver- tretenden wichtigen Grund (Bad Leaver) ist eine Abfindung ausgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsvertrags ohne wichtigen Grund ist eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung auf maximal zwei Jahresgesamtvergütungen, höchstens jedoch auf die Vergütung der Restlaufzeit begrenzt („Abfindungs-Cap“). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auf die vo- raussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen. Die Ab- findung wird auf eine etwaige Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertragli- chen Wettbewerbsverbots angerechnet.
Entlassungsentschädigungen. C. Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungs- systems