Verfahrensführung Musterklauseln
Verfahrensführung. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Verfahrensführung. (1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaats- anwalt von Kanada das Auslieferungsverfahren.
(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsver- fahren nach österreichischem Recht durchgeführt.
Verfahrensführung. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Schadenersatzanspruch zwischen einer der versicherten Personen und dem Geschädig- ten oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versi- cherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Per- son. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Einvernehmen mit den versicherten Personen alle zur Beilegung oder Ab- wehr des Schadenersatzanspruchs ihm zweckmäßig er- scheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Der Versicherer wird jedoch kein An- erkenntnis erklären und keinem Vergleich zustimmen, wenn und soweit die Versicherungssumme nicht aus- reicht. Sofern eine versicherte Person einen Schadenersatz- anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennt, befriedigt oder vergleicht, ist der Versicherer nur soweit zur Erbringung einer Ver- sicherungsleistung verpflichtet, wie der Schadenersatz- anspruch auch ohne Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich begründet gewesen wäre. Die Aufwendung von Abwehrkosten ist mit dem Versi- cherer vorab abzustimmen. Der Versicherer kann die Zu- stimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
Verfahrensführung. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Gesellschaft abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen der versicherten Gesellschaft und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Gesellschaft. Der Versicherer wird keinem Vergleich im Namen der versicherten Gesellschaft zustimmen und kein Anerkenntnis im Namen der versicherten Gesellschaft abgeben, sofern die Versicherungssumme zur Befriedigung des daraus entstehenden Schadenersatzanspruches nicht ausreicht. Sollte ein Versicherter einen Anspruch gemäß Ziffer 1.1 der Bedingungen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennen, befriedigen oder vergleichen, ist der Versicherer nur in dem Umfang zur Erbringung einer Versicherungsleistung verpflichtet, wie der Schadenersatzanspruch auch ohne die vorherige Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich tatsächlich begründet gewesen wäre. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten Sofern direkte Vertragspartner der Versicherungsnehmerin gegen die Versicherungsnehmerin aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten geltend machen, besteht – teilweise abweichend von Ziffer 6.5 – ebenfalls Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Verletzung der Vertragspflichten die direkte Folge einer Datenschutz-, Datenvertraulichkeits- oder Netzwerksicherheitsverletzung ist und sich der Schadensersatzanspruch auf unmittelbare Folgeschäden beim Vertragspartner bezieht. Hierzu zählen z.B. vermeidbare Mehraufwendungen oder entgangener Gewinn.
Verfahrensführung. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwi- schen einer versicherten Person und dem Anspruchsteller oder dessen Rechtsnach- folger, so führt der Versicherer den Rechts- streit im Namen der versicherten Person. Bei Rechtsstreitigkeiten, die ganz oder teil- weise in den USA oder nach dem Recht der USA betrieben werden, haben die versi- cherten Personen bzw. die Versicherungs- nehmerin oder das betroffene Tochterunter- nehmen/mitversicherte Unternehmen die Pflicht zur Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen.
Verfahrensführung. 2. Procedural management
