Verfall von Ansprüchen Musterklauseln

Verfall von Ansprüchen. 1. Für die Verjährung und den Verfall aller Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Auch für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Entgelte gilt die 3- jährige Verjährungsfrist. 2. Abweichend davon müssen Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Reiseaufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden; dies gilt nicht soweit sie Teil von Gleichbehandlungsansprüchen im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GleichbG) sind. 3. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Ansprüche kann von diesem innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung rechtswirksam widerrufen werden.
Verfall von Ansprüchen a) Alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden. Die Versäu- mung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. b) Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung gemäß Abs. a), verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Ablauf der Äußerungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. c) Der Ausschluss nach den vorstehenden Xxxxxxx gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. d) Wird der Anspruch nicht formgemäß und innerhalb der Fristen geltend gemacht, führt dies zum Erlöschen des Anspruchs. e) Die vorstehenden Ausschlussfristen finden keine Anwendung auf Ansprüche, die kraft Gesetzes keiner Ausschlussfrist unterliegen (z.B. derzeit Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn).
Verfall von Ansprüchen. 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche (1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. (2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau- schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab Ende des Kalenderjahres bzw. ab Ende des Arbeitsver- hältnisses.
Verfall von Ansprüchen. 128 Sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem sie entstan- den sind.
Verfall von Ansprüchen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Mo- naten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht wer- den. Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab oder reagiert er nicht innerhalb von zwei Wochen, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von weiteren zwei Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Vorschrift gilt entsprechend bei Ansprüchen des Betriebes gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern.
Verfall von Ansprüchen. 1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend gemacht werden. Die Verlängerung der Verfallfrist gilt nicht für Ansprüche, die am 31.12.2010 bereits verfallen waren. 2. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. 3. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. 4. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Ansprüche kann von diesem innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Aushändigung der Endabrechnung rechtswirksam widerrufen werden.
Verfall von Ansprüchen. Für den Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gilt §18 des anzuwendenden Kollektivvertrages.
Verfall von Ansprüchen. Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Arbeitgeber vom erlittenen Schaden Kenntnis erhält. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der An- spruch entstand und dem Arbeitnehmer eine ordnungs- gemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
Verfall von Ansprüchen. Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesonde- re Ansprüche auf Überstundenentlohnung, sind bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate, vom Tage der Fälligkeit, bei Überstunden vom Tage der Leistung an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend zu machen.
Verfall von Ansprüchen. Ansprüche aus einer unrichtigen Einstufung wegen vermeintlicher Bauleitertätigkeit oder wegen Nichtbe- rücksichtigung von Vordienstzeiten als Bauleiter im Sinne dieses Vertrages müssen bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten, vom Zeitpunkt ihres Entstehens an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Diese schriftlich erhobenen Ansprüche sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb ei- nes Monates nach Beendigung des Dienstverhältnis- ses gerichtlich geltend gemacht werden. ten der Gruppen A1, A2 und A3 zu lenken, einzuteilen und zu überwachen. Gruppe A5: Bauleiter von Großbaustellen und Leiter selbständiger Abteilungen Leitende, verantwortungsreiche und schöpferische Arbeit. In diese Gruppe gehören jene Angestellten, die ge- mäß den Weisungen des Arbeitgebers oder der Ge- schäftsleitung selbständig, große Verantwortung tra- gend, schöpferisch arbeiten und in der Regel auch Gruppen von Arbeitnehmern führen. Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer derartigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe A5 eingereiht wer- den soll, eine der folgenden Voraussetzungen erfül- len: