Verfalls Und Verjährungsbestimmungen. Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Umstiegsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ab- lauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendma- chung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
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Verfalls Und Verjährungsbestimmungen. Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Umstiegsstichtag ergebener- geben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ab- lauf Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendma- chung Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § §1486 ABGB aufrecht.
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Verfalls Und Verjährungsbestimmungen. Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Umstiegsstichtag ergebenerge- ben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ab- lauf Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendma- chung Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § §1486 ABGB aufrecht.
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