Verfügbarkeit des Service Musterklauseln

Verfügbarkeit des Service. Die Verfügbarkeit des Service können Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx ermitteln. Aufgrund geografischer Beschränkungen kann der angegebene Garantieservice nicht an allen Standorten weltweit verfügbar sein. Auch wenn der Service als verfügbar gekennzeichnet ist, können weiterhin bestimmte geografische Einschränkungen für Orte wie Inseln, abgelegene Regionen oder Orte, an denen geschultes Lenovo Personal nicht regelmäßig verfügbar ist, gelten. Wenden Sie sich an Ihren Lenovo Beauftragten oder Wiederverkäufer, um Details zur Verfügbarkeit in Ihrem Markt und an Ihrem Standort zu erfahren. Unter diesen Umständen und falls von Lenovo festgelegt, werden Ihnen die Reise-/Wartezeit zu den jeweils geltenden Service-Stundensätzen von Lenovo sowie die Spesen, jedoch keine Zusatzkosten für Austauschteile in Rechnung gestellt. Wenden Sie sich an Ihren Lenovo Ansprechpartner oder Wiederverkäufer, um Details zur Verfügbarkeit in Ihrem Markt und an Ihrem Standort zu erfahren. Wenn ein Service als nicht verfügbar gekennzeichnet ist, kann Lenovo unter Umständen dennoch Ihre spezifischen Anforderungen erfüllen. In diesem Fall können jedoch zusätzliche Kosten entstehen. Wenden Sie sich an Ihren Lenovo Ansprechpartner oder Wiederverkäufer, um Details zur Verfügbarkeit in Ihrem Markt und an Ihrem Standort zu erfahren.
Verfügbarkeit des Service. Der angegebene Servicelevel ist möglicherweise nicht an allen Standorten verfügbar. Selbst wenn der Service als verfügbar angegeben wird, kann es dennoch zu bestimmten geografischen Einschränkungen kommen, z. B. auf Inseln und in abgelegenen Regionen oder aufgrund eines Mangels an geschultem Personal, der die Bereitstellung des Service verhindert. Auch wenn der Dienst als nicht verfügbar angezeigt wird, kann Lenovo womöglich Ihre Anforderungen erfüllen.
Verfügbarkeit des Service. 8.1. Der ANBIETER stellt dem KUNDEN das in der Servicevereinbarung festgelegte Service ausschließlich zu den dort festgelegten Funktionalitäten und der vereinbarten System- laufzeit bereit. 8.2. Die Systemlaufzeit setzt sich aus den Zeiten der verfügbaren Nutzung des Service und der Nichtverfügbarkeit zusammen. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn die für das jewei- lige Service vereinbarten Funktionalitäten zur Gänze nicht gegeben sind. 8.3. Der ANBIETER garantiert eine verfügbare Nutzung des Service von 98 % pro Kalender- jahr, soweit beim jeweiligen Service nicht anders festgelegt wird. Die nachstehenden Umstände werden für die Berechnung der Verfügbarkeiten jedenfalls außer Acht gelas- sen und ziehen keinerlei Rechtsansprüche aus Leistungsstörung (vgl Pkt. 11) udgl nach sich: (i) auf der Website - zumindest drei Kalendertage im Voraus - angekündigte War- tungs- und Servicefenster; (ii) jeglicher System-, Software-, Netzwerk- oder Hardwareausfall, der sich außerhalb der Sphäre oder Kontrolle des ANBIETERS ereignen, sowie höhere Gewalt; (iii) Ausfälle oder Fehler, die durch den KUNDEN selbst oder ihm zuzurechnende Dritte insb dadurch verursacht werden, dass eine unsachgemäße Bedienung erfolgt, techni- sche Vorgaben und Einsatzbedingungen nicht eingehalten oder nicht kompatible Geräte verwendet werden. 8.4. Die Messung der vereinbarten Verfügbarkeit erfolgt durch den ANBIETER und die Mes- sergebnisse werden dem KUNDEN zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage stellt der ANBIETER dem KUNDEN - ohne zusätzliches Entgelt - Berichte zur Verfügung, die eine Feststellung der erreichten Verfügbarkeit beinhalten (Basisreporting).
Verfügbarkeit des Service. Claris gibt keine Zusicherung, dass (i) der Service oder ein Merkmal oder Teil davon in einer bestimmten Sprache oder einem bestimmten Land verfügbar wird oder (ii) der Service oder ein Merkmal oder Teil davon den geltenden Gesetzen an einem anderen bestimmten Ort entspricht. Soweit Sie sich für den Zugriff und die Nutzung des Service entscheiden, tun Sie dies auf eigene Initiative und sind für die Einhaltung der geltenden Gesetze verantwortlich.
Verfügbarkeit des Service. Die Services stehen spätestens an dem dem Ein- bau bzw. der Aktivierung der OBU folgenden Werktag zur Verfügung. Die Services sind zu 99% (über ein Kalenderjahr) 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche verfügbar. Eine Einschränkung der Verfügbarkeit ergibt sich aus, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht aus- schließbarem Ausfall technischer Einrichtungen. Sowohl Ereignisse höherer Gewalt und auch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Unruhen, behördli- che Eingriffe und ähnliche Umstände bei Dolphin oder auch bei Zulieferern und Erfüllungsgehilfen von Dolphin, soweit sie unvermeidbar, schwerwie- gend und unverschuldet sind, die Dolphin die Erfül- lung der Leistungen erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Dolphin, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungen einzustel- len, oder sofern das in der Natur der durchzufüh- renden Leistungen möglich scheint, hinauszu- schieben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass folgende be- sondere Voraussetzungen zur Verfügbarkeit der Leistungen gegeben sein müssen und dass diese außerhalb des Einflussbereiches von Dolphin lie- gen. - der störungsfreie Betrieb des Global Positioning System (GPS) - die ordnungsgemäße Montage und Funktion der OBU - die ordnungsgemäße Funktion der in der OBU verbauten SIM - der ordentliche Betrieb des Mobilfunknetzes, so- wie ein Auslastungsgrad desselben, der die ein- wandfreie Übertragung von Daten und Sprache er- laubt - eine aufrechte und funktionierende Verbindung zwischen der OBU und dem Mobilfunknetz, sowie den zwischengeschalteten Internetverbindungen zum Server von Dolphin, sowie jenen der Notruf- zentrale - der Aufenthalt des Fahrzeuges innerhalb der Reichweite von GPS und GSM In besonderem wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtverfügbarkeit dieser Voraussetzungen, Dolphin keinerlei Haftung über die Verfügbarkeit der eigenen Dienste übernehmen kann.
Verfügbarkeit des Service mobilApp gewährleistet eine Systemverfügbarkeit von mindestens 99 Prozent für den jeweiligen Kalendermonat. Systemverfügbarkeit bezeichnet den durchschnittlichen prozentualen Anteil eines Kalendermonats, für den der Service für den Auftraggeber verfügbar ist, ausgenommen (i) Wartungsfenster gemäß Ziffer 4.1 dieser AGB; (ii) Verzögerungen, die außerhalb der vertretbaren Kontrolle von mobilApp liegen; (iii) Verzögerungen, die von Systemen außerhalb des Service verursacht werden, u. a. von Netzwerk, Ausrüstung und Systemen des Auftraggeber; und (iv) Nichtverfügbarkeit aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers oder bei Genehmigung der Nichtverfügbarkeit durch den Auftraggeber.
Verfügbarkeit des Service. Die Verfügbarkeit der Teams Telefonie, des greenTrunk oder greenPBX Service bezieht sich auf die Verfüg- barkeit am Netzübergabepunkt auf Netzwerkebene und entspricht der zu Grunde liegenden green Connec- tivity.
Verfügbarkeit des Service. Die Verfügbarkeit des greenTalk Service bezieht sich auf die Verfügbarkeit am Netzübergabepunkt auf Netzwerkebene. Bei greenTalk handelt es sich um ein „Best-Effort“ Produkt. Da das Trägerprodukt nicht von xxxxx.xx zur Verfügung gestellt werden muss, können Garantien weder für die Verfügbarkeit noch für die Leistung gegeben werden.
Verfügbarkeit des Service. Als zugesicherte Eigenschaft des Service wird eine Verfügbarkeit von zumindest 95 % im Jahresdurchschnitt und unter Ausschluss von regulären Wartungsarbeiten sowie bei Ausfällen des Service aufgrund höherer Gewalt bestimmt. EntwicklerHeld kann den Zugriff auf den Service beschränken, wenn dies für die Netzwerksicherheit, die Aufrechterhaltung der Netzwerkintegrität oder die Verhinderung schwerwiegender Fehlfunktionen des Netzwerks, der Software oder gespeicherter Daten erforderlich ist.

Related to Verfügbarkeit des Service

  • Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Verfügbarkeit Der Plattformbetreiber ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. Der Plattformbetreiber übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Plattformbetreibers zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang zur Plattform jederzeit und soweit jeweils erforderlich einzuschränken, z.B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch die SWI 01 Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), kann eine Schuldver- schreibung ausschließlich im Wege der Abtretung (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch unzulässig, wenn ein Schuldverschreibungsinhaber we- niger als 500 Schuldverschreibungen übertragen will oder wenn er in Folge einer Übertagung weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, es sei denn, er hält in Folge der Übertragung gar keine Schuldverschreibungen mehr. Die teilweise Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einer Schuldverschreibung ist nicht zulässig. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Abtretung zu, die nicht unzulässig im Sinne dieser Ziff. 3.2.2 ist und die zugunsten eines Abtretungsempfängers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich ab- solviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Eine Abtretung ist, ungeachtet einer Zustimmung der Emittentin, nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des SWI 01 Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der Permissioned Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des be- treffenden SWI 01 Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Mit erfolgter Abtretung sind diese Schuldverschreibungsbedingungen für den Emp- fänger der Abtretung verbindlich. Der bisherige Inhaber der abgetretenen Schuldver- schreibung verliert seine Rechte aus der abgetretenen Schuldverschreibung und wird von seinen Verpflichtungen frei. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die SWI 01 Token und die durch diese re- präsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.74.77 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung der Inhaberschaft an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe oder Durchführung von Maßnahmen, die das Bürgerliche Gesetzbuch als Ersatz für eine Übergabe betrachtet, d.h. insbesondere durch Erteilung einer Besitzanweisung an den Verwahrer der Sam- melurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Er- scheinung. Private Key. Die materielle Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der be- treffenden Schuldverschreibung wird durch die Zuordnung eines geheimen Zugangs- schlüssels („Private Key“) nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der ma- teriellen Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der betreffenden Schuldver- schreibung ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Verwahrung des SWI 01 Token. Es ist beabsichtigt, dass die Finexity AG den Schuld- verschreibungsinhabern eine technische Lösung zur Eigenverwahrung bzw. -sicherung der SWI 01 Token zur Verfügung stellt. Dazu bedarf es des Abschlusses eines entspre- chenden Nutzungsvertrages zwischen der Finexity AG und den jeweiligen Schuldver- schreibungsinhabern.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.