Vergütung und Nebenkosten. 20 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine Ausgabekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon Vertreibern im In- und Ausland, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten der Fondsleitung,Depotbank oder der Vertreibern oder zugunsteneines Teilvermögens erhobenwerden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Prospekt dargestellt. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehen, vorsehen. 2. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet die Depotbank dem Anlegerauf dem Rücknahmepreisseiner Anteile eine Kommission von maximal 0.50%. 1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen und die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen unter § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zu Lasten des jeweiligen Teilvermögens eine Kommission auf den Nettofondsvermögens des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastet. 2. Der effektiv angewandte Satzder Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertragesan die Anlegerbelastet die Depotbank dem Umbrella- Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommission. 4. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehen. 5. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführungdes Kollektivanlagevertragesentstandensind: a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben. b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Anlagefonds; c) Jahresgebühr derAufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungdes Anlagefonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefondsund seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich Übersetzungskosten,welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Halbjahresberichte des Anlagefonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit im Namendes Fonds eingetragenem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds, k) alle Kosten, diedurch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Wahrung der Anlegerinteressen durchdie Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbankverursachtwerden. 6. Die Kosten nach Ziff. 5 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 7. Zusätzlich tragen die einzelnen Teilvermögensämtliche, aus deren Verwaltungerwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren, Abgaben usw.). Diese Kostenwerden direkt mitdem Einstands- bzw. Verkaufswertder betreffenden Anlagenverrechnet. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigungder Vertriebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen und Rabatte, die vertraglich vereinbart sind, um dieauf den Anlegerentfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kostenzu reduzieren. 9. Die einem Teilvermögenbzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden direkt diesem Teilvermögenbzw. dieser Anteilsklassebelastet. Kosten, die nicht eindeutig einem einzelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnen, werden allen Teilvermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Vermögen belastet. 10. Die Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. 11. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder durch eine wesentlichedirekteoder indirekte Beteiligung verbundenist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht dem Umbrella-Fondsbzw. den Teilvermögen belasten. 12. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt. 13. Erwirbt die Fondsleitung Anteile von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen Teilvermögens im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerden.
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Vergütung und Nebenkosten. 20 19 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine kann dem Anleger eine Ausgabekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon oder von Vertreibern im In- und Ausland, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung,, Depotbank oder der Vertreibern Vertreiber oder zugunsteneines zugunsten eines Teilvermögens erhobenwerdenerhoben werden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen Rücknahmekommissi- onen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Prospekt dargestellt. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehen, vorsehen.
2. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet Falle der Auflösung eines Teilvermögens be- rechnet die Depotbank dem Anlegerauf Anleger auf dem Rücknahmepreisseiner Rücknahmepreis seiner Anteile eine Kommission von maximal 0.50%. Für die bei bestimmten Anteilsklassen vorgesehene Auszahlung von physischem Edelmetall (Sachauszahlung) wird eine Kommission erhoben, die für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil dargestellt ist. Bei Auslieferung von Silber, Platin und Palladium wird die Mehrwertsteuer dem Anleger auf dem Marktwert des bezogenen Silbers, Platins und Palladiums belastet; die Kosten für die Auslieferung von Silber, Platin und Palladium in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mehrwertsteuer.
3. Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 19 angewandten Kommission bzw. die an- gewandten Höchstsätze sind im jeweils gültigen Prospekt und in den Wesentlichen Informationen ausgewiesen.
1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen und Teilvermö- gen sowie für die Aufgaben Entschädigung der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen unter in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben (u.a. die Aufbewahrung des Fondsvermögens und die Besorgung des Zahlungsverkehrs) stellt die Fondsleitung zu Lasten Fonds- leitung zulasten des jeweiligen Teilvermögens eine Kommission auf den Nettofondsvermögens Nettoinventarwert des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen Rechnung (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der FondsleitungDiese Kommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens belastet und monatlich ausbezahlt. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastet.
2. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondslei- tung. Der effektiv angewandte Satzder angewandten Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils je- weils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
32. Für die Auszahlung des Jahresertragesan Jahresertrages an die Anlegerbelastet Anteilinhaber belastet die Depotbank dem Umbrella- Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommissioneine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung.
43. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehen.
5. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführungdes KollektivanlagevertragesentstandensindAusführung des Fondsvertrages entstanden sind:
a) Kosten für den An- und Verkauf der von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKom- missionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen.
b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des AnlagefondsUmbrella-Fonds;
c) Jahresgebühr derAufsichtsbehördeder Aufsichtsbehörde;
d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon Rah- men der Gründungen, Änderungen, LiquidationLiquidationen, Fusion Fusionen oder Vereinigungdes AnlagefondsVereinigungen des Umbrella-Fonds und der Teilvermögen;
e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, ÄnderungÄnderun- gen, Auflösung Liquidation, Fusion oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen so- wie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefondsund Umbrella-Fonds und seiner AnlegerAnle- ger;
f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Anlagefonds Nettoinventarwertes des Umbrella-Fonds bzw. seiner Teil- vermögen, sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich Übersetzungskosten,der Über- setzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben Fondsleitung zuzuschreiben sind);
g) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Halbjahresberichte Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresbericht des AnlagefondsUmbrella-Fonds;
h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen AufsichtsbehördeAufsichtsbe- hörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene erhobenen Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im AuslandAus- land;
i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Ausübung von Stimmrechten und Gläubigerrechten durch den AnlagefondsUmbrella-Fonds bzw. seine Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
j) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit Zusammenhang mit im Namendes Namen des Fonds eingetragenem geistigem geisti- gen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds,;
k) alle Kosten, diedurch die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durchdie Anleger- interessen durch die Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver , den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die DepotbankverursachtwerdenDepotbank verursacht werden.
64. Die Kosten nach Ziff. 5 3 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert Ver- kaufswert abgezogen.
7. Zusätzlich tragen die einzelnen Teilvermögensämtliche, aus deren Verwaltungerwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren, Abgaben usw.). Diese Kostenwerden direkt mitdem Einstands- bzw. Verkaufswertder betreffenden Anlagenverrechnet.
85. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen Retro- zessionen zur Entschädigungder Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen Anteilen und Rabatte, um die vertraglich vereinbart sindauf den Anleger entfallenden, um dieauf den Anlegerentfallenden, den Teilvermögen dem Fonds belasteten Gebühren und Kostenzu Kosten zu reduzieren, bezahlen.
96. Die einem TeilvermögenbzwTeilvermögen bzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden Kosten werden direkt diesem Teilvermögenbzwdie- sem Teilvermögen bzw. dieser AnteilsklassebelastetAnteilsklasse belastet. Kosten, die nicht eindeutig einem einzelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnenAnteilsklasse zugeordnet werden können, werden allen Teilvermögen Teil- vermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Anteilsklassen im Verhältnis ihrer einzelnen Vermögen belastet.
10. Die Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
11. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder durch eine wesentlichedirekteoder indirekte Beteiligung verbundenist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht dem Umbrella-Fondsbzw. den Teilvermögen belasten.
12. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
13. Erwirbt die Fondsleitung Anteile von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen Teilvermögens im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerden.
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Samples: Prospectus, Prospectus
Vergütung und Nebenkosten. 20 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine Ausgabekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland, bei der Rückgabe Rück- gabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten der Rücknahmekommissionzugunstender Fondsleitung,Depotbank oder der Vertreibern Vertriebsträger oder zugunsteneines Teilvermögens erhobenwerden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Prospekt dargestellt. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen Teil- vermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzwFondsbzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzwFondsbzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten Neben- kosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehendurchschnittlichentstehen, vorsehen.
2. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet die Depotbank dem Anlegerauf dem Rücknahmepreisseiner Anteile eine Kommission von maximal 0.50%.
1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung das Asset Management und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen den Vertrieb des jeweiligen Teilvermögens und die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Depotbankwiedie Aufbewahrungdes Fondsvermögens, die Besorgung des Besorgungdes Zahlungsverkehrs und die sonstigen unter § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zu Lasten des jeweiligen Teilvermögens eine Teilvermögenseine Kommission auf den Nettofondsvermögens Nettoinventarwert des Vermögens des entsprechenden desentsprechenden Teilvermögens, ,deren Maximalbeträge für Maximalbeträgefür jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet desNettoinventarwertsberechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen (Verwaltungskommission inklVerwaltungskommissioninkl. Depotbankkommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer Sammelverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastetseparatbelastet.
2. Der effektiv angewandte Satzder Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen Teil- vermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
3. Für die Auszahlung des Jahresertragesan die Anlegerbelastet die Depotbank dem Umbrella- Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommission.
4. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehen.
5. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenAus- lagen, die ihnen in Ausführungdes Ausführung des Kollektivanlagevertragesentstandensind:
a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben.
b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung Vereini- gung des Anlagefonds;
cb) Jahresgebühr derAufsichtsbehörde;
dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Auflösungoder Vereinigungdes Anlagefonds;
ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefondsund seiner Anleger;
fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich Übersetzungskosten,welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben sind;
gf) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Halbjahresberichte Halbjahresberich- te des Anlagefonds;
hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer EintragungdesAnlagefondsbeieiner ausländischen AufsichtsbehördeAufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene namentlichvonderausländischen Aufsichtsbehördeerhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;,
ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;
ji) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit im Namendes Fonds eingetragenem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds,
kj) alle Kosten, diedurch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Wahrung der Anlegerinteressen Anle- gerinteressen durchdie Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbankverursachtwerden.
6. Die Kosten nach Ziff. 5 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen.
7. Zusätzlich tragen die einzelnen Teilvermögensämtliche, aus deren Verwaltungerwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren, Abgaben usw.). Diese Kostenwerden direkt mitdem Einstands- bzw. Verkaufswertder betreffenden Anlagenverrechnet.
87. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen Ret- rozessionen zur Entschädigungder Vertriebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen und Teilvermögenund Rabatte, die vertraglich vereinbart sind, um dieauf den Anlegerentfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kostenzu reduzieren.
98. Die einem Teilvermögenbzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden direkt diesem Teilvermögenbzw. dieser Anteilsklassebelastet. Kosten, die nicht eindeutig einem einzelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnen, werden wer- den allen Teilvermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Vermögen belastet.
109. Die Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
1110. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder durch eine wesentlichedirekteoder indirekte Beteiligung verbundenist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen Rücknah- mekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht dem UmbrellaZielfonds nichtdemUmbrella-FondsbzwFonds bzw. den Teilvermögen belasten.
1211. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kommissionenund Kosten an, welche wirtschaftlich wirt- schaftlich auch durch indirekte Investoren wie durchindirekte Investorenwie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen Anlegerderkollektiven Kapitalanlagemitge- tragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Teilvermögengetätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des gehenausschliesslichzugunstendes Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden Zielfondswerden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
1312. Erwirbt die Fondsleitung Anteile von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen jewei- ligen Teilvermögens im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerden.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Vergütung und Nebenkosten. 20 19 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine kann dem Anleger eine Ausgabekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon Vertreibern oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, bei der Rückgabe Rück- gabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung,, Depotbank oder der Vertreibern Vertriebsträger oder zugunsteneines zugunsten eines Teilvermögens erhobenwerdenerhoben werden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen Rück- nahmekommissionen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Prospekt dargestellt. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehen, vorsehen.
2. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet Falle der Auflösung eines Teilvermögens be- rechnet die Depotbank dem Anlegerauf Anleger auf dem Rücknahmepreisseiner Rücknahmepreis seiner Anteile eine Kommission von maximal 0.50%. Für die bei bestimmten Anteilsklassen vorgesehene Auszahlung von physischem Edelmetall (Sachauszahlung) wird eine Kommission erhoben, die für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil dargestellt ist. Bei Auslieferung von Silber, Platin und Palladium wird die Mehrwertsteuer dem Anleger auf dem Marktwert des bezogenen Silbers, Platins und Palladiums belastet; die Kosten für die Auslieferung von Silber, Platin und Palladium in der Schweiz unterliegen eben- falls der Mehrwertsteuer.
3. Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 19 angewandten Kommission bzw. die an- gewandten Höchstsätze sind im jeweils gültigen Prospekt und in den Wesentlichen Informatio- nen ausgewiesen.
1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb der Teilvermögen sowie für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen und die Aufgaben Ent- schädigung der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen unter in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben (u.a. die Aufbewahrung des Fondsvermögens und die Besorgung des Zahlungsverkehrs) stellt die Fondsleitung zu Lasten zulasten des jeweiligen Teilvermögens eine Kommission auf den Nettofondsvermögens Nettoinventarwert des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen Rechnung (Verwaltungskommission inkl. DepotbankkommissionDepotbank- kommission). Diese Kommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinven- tarwertes des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens belastet und monatlich ausbe- zahlt. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Sammelverwahrer wer- den den Teilvermögen überdies separat belastet. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastet.
2Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satzder angewandten Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils je- weils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
32. Für die Auszahlung des Jahresertragesan Jahresertrages an die Anlegerbelastet Anteilinhaber belastet die Depotbank dem Umbrella- Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommissioneine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung.
43. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehen.
5. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführungdes KollektivanlagevertragesentstandensindAusführung des Fondsvertrages entstanden sind:
a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben.
b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des AnlagefondsUmbrella-Fonds;
b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
c) Jahresgebühr derAufsichtsbehörde;
d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon Rahmen der Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungdes AnlagefondsVereinigungen des Umbrella- Fonds und der Teilvermögen;
ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, ÄnderungÄnderun- gen, Auflösung oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefondsund Umbrella-Fonds und seiner Anleger;
fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Anlagefonds Nettoinventarwertes des Umbrella-Fonds bzw. seiner Teil- vermögen, sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten,, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben Fondsleitung zuzuschreiben sind);
gf) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Halbjahresberichte Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresbericht des AnlagefondsUmbrella-Fonds;
hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen AufsichtsbehördeAufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene erhobenen Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im AuslandAus- land;
ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Ausübung von Stimmrechten und Gläubigerrechten durch den AnlagefondsUmbrella-Fonds bzw. seine Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;
ji) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit Zusammenhang mit im Namendes Namen des Fonds eingetragenem geistigem geis- tigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds,;
kj) alle Kosten, diedurch die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durchdie Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver , den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die DepotbankverursachtwerdenDepotbank verursacht werden.
6. Die Kosten nach Ziff. 5 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen.
74. Zusätzlich tragen die einzelnen TeilvermögensämtlicheTeilvermögen sämtliche, aus deren Verwaltungerwachsenden der Verwaltung des Fondsvermögens er- wachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern, Abgaben usw.), die auf das Vermögen der Teilvermögen, deren Ein- kommen und auf den Auslagen zulasten des Vermögens der Teilvermögen erhoben werden, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. Diese Kostenwerden Dazu zählen ebenfalls die Versicherungskosten für die Versicherung der Metalle. Die- se Kosten werden direkt mitdem mit dem Einstands- bzw. Verkaufswertder Verkaufswert der betreffenden AnlagenverrechnetAnlagen ver- rechnet.
85. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen Ret- rozessionen zur Entschädigungder Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen Anteilen und Rabatte, um die vertraglich vereinbart sindauf den Anleger entfallenden, um dieauf den Anlegerentfallenden, den Teilvermögen dem Fonds belasteten Gebühren und Kostenzu Kosten zu reduzieren, bezahlen.
96. Die einem TeilvermögenbzwTeilvermögen bzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden Kosten werden direkt diesem TeilvermögenbzwTeilvermögen bzw. dieser AnteilsklassebelastetAnteilsklasse belastet. Kosten, die nicht eindeutig einem einzelnen ein- zelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnenAnteilsklasse zugeordnet werden können, werden allen al- len Teilvermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Anteilsklassen im Verhältnis ihrer einzelnen Vermögen belastet.
10. Die Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
11. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder durch eine wesentlichedirekteoder indirekte Beteiligung verbundenist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht dem Umbrella-Fondsbzw. den Teilvermögen belasten.
12. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
13. Erwirbt die Fondsleitung Anteile von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen Teilvermögens im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerden.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Vergütung und Nebenkosten. 20 19 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine kann dem Anleger eine Ausgabekommission zu Gunsten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon oder von Vertreibern im In- und Ausland, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten der Fondsleitung,Depotbank oder der Vertreibern oder zugunsteneines Teilvermögens erhobenwerdenAusland belastet werden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind Ausgabekommission beträgt zusammen für jedes sämtliche Teilvermögen im Besonderen Teil und im max. 5%. Der zur Zeit mas- sgebliche Höchstsatz je Teilvermögen ist aus dem Prospekt dargestelltersichtlich.
2. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehenerhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens die Nebenkosten, vorsehendie dem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem ge- kündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 18 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich.
23. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse des Liquidationsbetreffnisses im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet Falle der Auflösung des Fonds berechnet die Depotbank dem Anlegerauf dem Rücknahmepreisseiner Anteile Anteilsinhaber eine Kommission von maximal 0.50%0.5% der Bruttoausschüttung.
1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen den Anlage- fonds und die alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögensder Vermögen der Teilvermö- gen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen unter in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten aufge- führten Aufgaben stellt die Fondsleitung zu Lasten des jeweiligen jedes Teilvermögens eine Kommission Verwaltungskom- mission auf den Nettofondsvermögens Nettoinventarwert des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzwTeilvermögens wie nachfolgend aufgeführt in Rechnung (Verwaltungskommission inkl. im Prospekt genannt werden, in RechnungDepotbankkommission und Vertriebskommission): Teilvermögen: Max. Verwaltungskommission p.a. IAM – EUROPEAN EQUITY FUND 1.50% IAM – GLOBAL EQUITY FUND 1.50% IAM – IMMO SECURITIES FUND 1.50% IAM – SWISS EQUITY FUND 1.50% Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet und monatlich monat- lich an die Fondsleitung überwiesen (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission)überwiesen. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der FondsleitungFonds- leitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens Vermögens der Teilvermögen durch Dritt- und Zentralverwahrer Sammelverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastet.
2. Der Anlageverwalter hat darüber hinaus bezüglich jedem Teilvermögen Anspruch auf eine per- formanceabhängige Anlageverwaltungsgebühr ("Performance Fee"). Die Performance Fee wird für jedes Teilvermögen an jedem Bewertungstag auf einer annualisierten Basis (Beginn Rechnungsjahr bis zum jeweiligen Auftragstag) berechnet und zu Lasten des jeweiligen Teil- vermögens unter Anwendung der nachfolgenden Sätze und unter Einhaltung der untenstehen- den Bedingungen zurückgestellt oder Rückstellungen angepasst. Nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres des Umbrella-Fonds wird dem Anlageverwalter die allfällig geschuldete Per- formance Fee ausbezahlt. Die Ausrichtung und Höhe der Performance Fee ist von der Entwicklung des Nettoinventar- xxxxx je Anteil pro Teilvermögen im Vergleich zu dem im Prospekt genannten Referenzindex abhängig. Um Anspruch auf die Performance Fee zu haben, muss die Performance des (ausschüttungs- bereinigten) Nettoinventarwertes je Anteil eines Teilvermögens (vor Abzug der Performance Fee) am letzten Bewertungstag des Rechnungsjahres oberhalb der Performance des Ver- gleichsindexes liegen und es müssen allfällige Minderperformances gegenüber dem Ver- gleichsindex aus den Vorjahren wieder vollumfänglich wettgemacht worden sein (Prinzip der relativen High-Water-Mark). Der anwendbare Satz für die Performance Fee beträgt für jedes Teilvermögen 20%.
3. Bei der Anlage in OPALS und andere kollektive Kapitalanlagen entstehen den Teilvermögen direkte Kosten in Form von allfälligen Ausgabe-/ oder Rücknahmekommissionen derselben so- wie indirekte Kosten durch Administrations- und Depotgebühren sowie Courtagen, Gebühren etc.
4. Der effektiv angewandte Satzder Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
35. Für die Auszahlung des Jahresertragesan Jahresertrages an die Anlegerbelastet Anleger belastet die Depotbank dem Umbrella- Fonds bzw. den jeweiligen Teilvermögen keine Kommission.
4. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehen.
56. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenAusla- gen, die ihnen in Ausführungdes KollektivanlagevertragesentstandensindAusführung des Kollektivanlagevertrages entstanden sind:
a) Kosten für den An- und Verkauf der von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben., sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Aufsichtsbehörden für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Anlagefonds;
c) Jahresgebühr derAufsichtsbehördeder Aufsichtsbehörde;
d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungdes Vereinigung des Anlagefonds;
e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, Änderung, Auflösung Liquidation, Fusion oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefondsund Anlagefonds und seiner Anleger;
f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich Übersetzungskosten,, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben Fondsleitung zuzuschreiben sind;
g) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Dokumente sowie Jahresberichte und Halbjahresberichte des Anlagefonds;
h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
j) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit Zusammenhang mit im Namendes Namen des Fonds eingetragenem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds,
k) alle Kosten, diedurch die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durchdie durch die Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver , den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die DepotbankverursachtwerdenDepotbank verursacht werden.
67. Die Kosten nach Ziff. 5 6 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen.
7. Zusätzlich tragen die einzelnen Teilvermögensämtliche, aus deren Verwaltungerwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren, Abgaben usw.). Diese Kostenwerden direkt mitdem Einstands- bzw. Verkaufswertder betreffenden AnlagenverrechnetVerkaufswert zugeschlagen.
8. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Bestimmungen im Prospekt Beauftrage bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigungder Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen und vom Fondsanteilen noch Rabatte, um die vertraglich vereinbart sind, um dieauf auf den AnlegerentfallendenAnleger entfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kostenzu Kosten zu reduzieren.
9. Die einem TeilvermögenbzwTeilvermögen bzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden Kosten werden direkt diesem TeilvermögenbzwTeilvermögen bzw. dieser AnteilsklassebelastetAnteilsklasse belastet. Kosten, die nicht eindeutig einem einzelnen ein- zelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnenAnteilsklasse zugeordnet werden können, werden allen Teilvermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Anteilsklassen im Verhältnis ihrer einzelnen Vermögen belastet.
10. Die Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
11. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar mittel- bar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder Beherrschung oder durch eine wesentlichedirekteoder wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbundenist verbunden ist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht Rücknahmekom- missionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Umbrella-FondsbzwFonds bzw. den Teilvermögen belastenbe- lasten.
1211. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich wirt- schaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen mitge- tragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen Vertriebsservice-Entschä- digungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive kollek- tive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden entspre- chenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen ReduktionenRe- duktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
1312. Erwirbt Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die Fondsleitung Anteile das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen Teilvermögens iallfälligen Rückvergütungen höchstens 2% betragen. Im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerdenallfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Vergütung und Nebenkosten. 20 Vergütung 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen kanndem Anlegereine Ausgabekommission zu Gunsten wird dem Anleger keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission zugunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/odervon Vertreibern oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten der Fondsleitung,Depotbank oder der Vertreibern oder zugunsteneines Teilvermögens erhobenwerden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Prospekt dargestellt. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehen, vorsehenAusland belastet.
2. Werden Coupons (die von einem dem Anteilinhaber ausgehändigten Zertifikat detachiert wurden) bei der Depotbank oder einer anderen Zahlstelle des Anlagefonds physisch zur Einlösung eingereicht, so kann vom Einreicher durch die Depotbank oder die Zahlstelle über- dies eine Coupons-Einlösungskommission von maximal 2% des Bruttobetrages der Ausschüttung, mindestens aber CHF 50.-- (oder Gegenwert in der Referenzwährung des Anteils) je Einlösung erho- ben werden.
3. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse des Liquidationsbetreffnisses im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet Falle der Auflö- sung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anlegerauf dem Rücknahmepreisseiner Anteile Anteilsinhaber eine Kommission von maximal 0.50%% der Bruttoauszahlung.
1. Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anla- gefonds stellt die Vermögensverwaltung Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kom- mission von jährlich maximal 1,5% des Nettoinventarwertes des An- lagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug jeweils am Anfang jeden Monats auf die Teilvermögen der Basis des durchschnittlichen Net- tovermögens des Anlagefonds des Vormonats ausbezahlt wird (Ver- waltungskommission). Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Anteilsklassen zu un- terschiedlichen Sätzen gemäss der Tabelle im Prospekt erhoben wer- den. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und die Aufgaben der Depotbank wie Halbjahresbericht ersichtlich.
2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen unter in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten aufge- führten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zu Lasten des jeweiligen Teilvermögens Depotbank dem Anla- gefonds eine Kommission auf den Nettofondsvermögens von jährlich maximal 0.15% des Vermögens Nettoin- ventarwertes des entsprechenden TeilvermögensAnlagefonds, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird die pro rata temporis bei jeder Be- rechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Anfang jeden Monats auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen durchschnitt- lichen Nettovermögens des Anlagefonds des Vormonats ausbezahlt wird (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastet.
2. Der effektiv angewandte Satzder Verwaltungskommission inkl. Satz der Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
3. Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kom- mission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des jewei- ligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird täg- lich ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der entsprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quar- tals (Xxxx, Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinventarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) die Basis für die Berechnung der Performance Fee am Folge- tag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit un- terschiedlichen Kommissionssätzen oder unterschiedlichem Anteils- wert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Xxxxxxx- minderungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, dem Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee ermittelt wurde, sind wettzuma- chen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem Min- destinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Unterperfor- mance während einem Rechnungsjahr ohne Wertverminderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Beginn des Jahres bildet die High Watermark jeweils die Basis für die Berechnung des Mindestinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausga- bekommission). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Per- formance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Ab- zug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rech- nungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehen- den Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Be- rechnungsbasis der Hurdle Rate für die Berechnung der Perfor- mance Fee adjustiert. Die Performance Fee wird für alle Anteilsklas- sen in der Rechnungseinheit des Anlagefonds (USD) berechnet und ausbezahlt.
4. Für die Auszahlung des Jahresertragesan Jahresertrages an die Anlegerbelastet Anleger kann die Depotbank De- potbank dem Umbrella- Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommission.
4. Des Weiterenkann Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.5% des Bruttobetrages der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehenAusschüttung belasten.
5. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführungdes KollektivanlagevertragesentstandensindAusführung des Kollektivanla- gevertrages entstanden sind:
a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben.
b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds;
cb) Jahresgebühr derAufsichtsbehördeder Aufsichtsbehörde;
dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auf- lösung oder Vereinigungdes Vereinigungen des Anlagefonds;
ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, ÄnderungÄnderungen, Auflösung oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen Interes- sen des Anlagefondsund Anlagefonds und seiner Anleger;
fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Anlagefonds Nettoinventarwertes des Anlage- fonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten,, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben Fondsleitung zuzuschreiben sind;
gf) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds;
hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen ausländi- schen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten Überset- zungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;
ji) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit Zusammenhang mit im Namendes Fonds Namen des An- lagefonds eingetragenem geistigem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten Nut- zungsrechten des Fonds,;
kj) alle Kosten, diedurch die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durchdie durch die Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver , den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die DepotbankverursachtwerdenDepot- bank verursacht werden.
6. Die Kosten nach Ziff. 5 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen.
7. Zusätzlich tragen die einzelnen Teilvermögensämtliche, trägt der Anlagefonds sämtliche aus deren Verwaltungerwachsenden der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf Ver- kauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, GebührenKommissio- nen, Abgaben usw.)Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. Diese Kostenwerden Kosten werden direkt mitdem mit dem Einstands- bzw. Verkaufswertder Verkaufswert der betreffenden AnlagenverrechnetAnlagen verrechnet.
87. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Bestimmungen Beauftragte können gemäss den Best- immungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigungder Vertriebstätigkeit Entschädigung der Ver- triebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen Fondsanteilen und Rabatte, die vertraglich vereinbart sind, um dieauf den Anlegerentfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kostenzu reduzieren.
9. Die einem Teilvermögenbzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden direkt diesem Teilvermögenbzw. dieser Anteilsklassebelastet. Kosten, die nicht eindeutig einem einzelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnen, werden allen Teilvermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Vermögen belastet.
10. Die Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.75% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
11. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder durch eine wesentlichedirekteoder indirekte Beteiligung verbundenist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht dem Umbrella-Fondsbzw. den Teilvermögen belasten.
12. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallenAnle- ger entfallenden, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen Reduktionendem Anlagefonds belasteten Gebühren oder Kos- ten zu reduzieren, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahltbezahlen.
13. Erwirbt die Fondsleitung Anteile von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen Teilvermögens im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerden.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Vergütung und Nebenkosten. 20 18 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten der Anleger
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich.
2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon oder von Vertreibern im In- und Ausland, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten der Fondsleitung,Depotbank oder der Vertreibern oder zugunsteneines Teilvermögens erhobenwerdenAusland von zusammen höchs- tens 3% des Nettoinventarwertes belastet werden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt dargestelltersichtlich.
3. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehen, vorsehenerhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich.
24. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse des Liquidationsbetreffnisses im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet Falle der Auflösung des Anlagefonds be- rechnet die Depotbank dem Anlegerauf dem Rücknahmepreisseiner Anteile Anteilsinhaber eine Kommission von maximal 0.50%0.5% der Bruttoaus- schüttung.
5. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit den Sacheinlagen und den Sachauslagen werden nicht dem Fondsvermögen belastet.
1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen den Anlage- fonds und die alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung Besor- gung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen unter in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung Fondslei- tung zu Lasten des jeweiligen Teilvermögens eine Anlagefonds folgende Kommission auf den Nettofondsvermögens das Nettofondsvermögen des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, Anlage- fonds in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird , die pro rata temporis monatlich auf Basis der Basis des Nettoinventarwerts Nettoinventarwertes berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen dem Fondsvermögen belastet wird (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission)Depotbankkommission und Vertriebskommission): maximal 2.00% p.a. Die Entschädigung auf Anteilen der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Anteilsklasse „A“, maximal 2.00% p.a. auf Anteilen der FondsleitungAnteilsklasse „B“, maximal 1.00% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „C“, maximal 1.00% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „Ct“, maximal 0.50% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „D“ maximal 0.50% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „Dt“, maximal 1.10% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „R“, maximal 1.10% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „Rt“, maximal 1.00% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „Z“, und maximal 1.00% p.a. auf Anteilen der Anteilsklasse „Zt“. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer werden den Teilvermögen dem Anlagefonds überdies separat belastet.
2. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung Ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satzder angewendete Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils je- weils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
32. Für die Auszahlung des Jahresertragesan Jahresertrages an die Anlegerbelastet Anleger belastet die Depotbank dem Umbrella- Fonds bzw. den Teilvermögen Anlagefonds keine Kommission.
43. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teilvermögeneineerfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee")vorsehen.
5. Die Fondsleitung und Depotbankhabenausserdem Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführungdes KollektivanlagevertragesentstandensindAusführung des Fondsvertrages entstanden sind:
(a) Kosten für den An- und Verkauf der von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKom- missionen, Steuern und Abgaben., sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrecht-erhal- tung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
(b) Abgaben der Aufsichtsbehördenfürdie Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, LiquidationAuflösung, Fusion oder Vereinigung des Anlagefonds;
(c) Jahresgebühr derAufsichtsbehördeder Aufsichtsbehörde;
(d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmenvon GründungenRahmen von Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungdes Vereinigungen des Anlagefonds;
(e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, ÄnderungÄnderungen, Auflösung oder Vereinigungdes Anlagefondssowieder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefondsund Anlagefonds und seiner Anleger;
(f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertesdes Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten,, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitungzuzuschreiben Fondsleitung zuzuschreiben sind;
(g) Kosten für den Druck juristischer DokumentesowieJahresberichteund Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds;
(h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen AufsichtsbehördeAufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im AuslandAus- land;
(i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübungvon Stimmrechtenoder Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
(j) Kosten und Honorare im Zusammenhangmit Zusammenhang mit im Namendes Fonds Namen des Anlagefonds eingetragenem geistigem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds,;
(k) alle Kosten, diedurch die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schrittezur Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durchdie Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung,denVermögensverwalterkollektiver Kapitalanlagen , den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen oder die DepotbankverursachtwerdenDepotbank verursacht werden.
64. Die Kosten nach Ziff. 5 3 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen.
7. Zusätzlich tragen die einzelnen Teilvermögensämtliche, aus deren Verwaltungerwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren, Abgaben usw.). Diese Kostenwerden direkt mitdem Einstands- bzw. Verkaufswertder Verkaufswert der betreffenden AnlagenverrechnetAnlagen zugeschlagen.
85. Die Fondsleitung und deren Beauftragekönnen gemässden Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen Retro- zessionen zur Entschädigungder Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilender Teilvermögen Fondsanteilen und Rabatte, um die vertraglich vereinbart sindauf den Anleger entfallenden, um dieauf den Anlegerentfallenden, den Teilvermögen dem Fonds belasteten Gebühren und Kostenzu Kosten zu reduzieren, bezahlen.
96. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Ver- waltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital oder an den Stimmen verbunden ist („verbundener Zielfonds“), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen nur eine reduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. belastet werden. Die einem TeilvermögenbzwFondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahme- kommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Kostenwerden direkt diesem TeilvermögenbzwLegt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Anlagefonds gemäss obigem Absatz an, wel- cher eine tiefere effektive Verwaltungskommission aufweist als die effektive Verwaltungskommis- sion gemäss Ziff. dieser Anteilsklassebelastet. Kosten1, so darf die nicht eindeutig einem einzelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklassezugeordnet werdenkönnen, werden allen Teilvermögen bzw. Anteilsklassenim Verhältnisihrereinzelnen Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten Verwaltungs- kommission auf dem in diesen Zielfonds investierten Vermögen belastetdie Differenz zwischen der effek- tiven Verwaltungskommission des investierenden Anlagefonds einerseits und der effektiven Ver- waltungskommission des Zielfonds andererseits belasten.
107. Die Verwaltungskommissionder Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögender Teilvermögen Fondsvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigungvon Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 1.755% p.a. betragen. Im Jahresbericht ist sodann der maximale Satzder Verwaltungskommissionder Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigungvon Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben.
11. Erwirbt die Fondsleitung Anteile andererkollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbstoder voneiner Gesellschaftverwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschungoder durch eine wesentlichedirekteoder indirekte Beteiligung verbundenist („verbundene Zielfonds“), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen derverbundenen Zielfondsnicht dem Umbrella-Fondsbzw. den Teilvermögen belasten.
12. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der kollektiven Kapitalanlage mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice- Entschädigungen etc., die auf den für das jeweilige Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
13. Erwirbt die Fondsleitung Anteile von Fund of Hedge Funds,so darf dem Vermögendes jeweiligen Teilvermögens im Umfangvonsolchen Anlagen nur einereduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. des Nettoinventarwertesbelastetwerden.
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