Vergütung und Spesen Musterklauseln

Vergütung und Spesen. Der Kunde vergütet die Leistungen von BitHawk gemäss den Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen pauschal oder nach Aufwand. Ist kein Pauschalpreis mit Zahlungsplan vereinbart, werden die Leistungen nach Aufwand abgerechnet und monatlich in Rechnung gestellt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise aus der aktuellen BitHawk Preisliste «Dienstleistungsansätze», welche einen integrierenden Bestandteil des ent- sprechenden Dienstleistungsvertrags bildet. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen werden ohne anderslau- tende Vereinbarung dem Kunden monatlich separat in Rechnung gestellt. Die in der BitHawk Preisliste «Dienstleistungsansätze» aufgeführten Preise bzw. Ansätze für Arbeiten nach Aufwand sowie in den Dienstleistungsverträ- gen vereinbarte Pauschalpreise für wiederkehrende Leistungen (z. B. Betreu- ung, SLA etc.) können von BitHawk unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens 3 Monaten angepasst werden. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10 % hat der Kunde das Recht – unter Einhaltung einer Mittei- lungsfrist von 30 Tagen – auf die von der Gebührenerhöhung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu verzichten.
Vergütung und Spesen. Der Kunde hat die vertraglich vereinbarten Vergütungen für die vom Anbieter erbrachten Leistungen zu bezahlen. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle Steuern, Abgaben und/oder Gebühren, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Quellensteuern und/oder Abzugssteuern, die von Regierungsbehörden oder in deren Namen auf Transaktionen unter dem Vertrag erhoben werden, sind vom Kunden zu tragen, ausser der Kunde weist eine entsprechende Freistellung nach. Falls der Kunde eine solche Steuer oder Abgabe von Zahlungen unter dem Vertrag einbehalten oder abziehen muss, erhöht der Kunde die Zahlung um diesen zusätzlichen Betrag, da- mit dem Anbieter nach diesem Einbehalt oder Abzug derje- nige Betrag zufliesst, der ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug bezahlt worden wäre. Soweit praktikabel und bekannt, wird der Anbieter den Kunden im Voraus infor- mieren, wenn zusätzliche Steuern, Abgaben und/oder Ge- bühren anfallen, die durch den Kunden zu bezahlen sind. Der Anbieter macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen netto zahlbar. Inkorrekte Rechnungspositionen berechtigen den Kunden nicht zum Zahlungsrückbehalt korrekter Rechnungspositi- onen. Der Verzug des Kunden tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, kann der Anbieter die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach seinem Ermes- sen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen. Spesen gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Las- ten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt. In Bezug auf Reise- und Übernachtungskosten des Anbie- ters gilt das Folgende: Flug: Y-Klasse, Zug: 2. Klasse, max. CHF 250.00 pro Übernachtung und Person. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeuges stellt der Anbieter für Reisen un- ter 20 km pro Strecke keine Kosten in Rechnung. Für Wege über 20 km pro Strecke werden pauschal CHF 20.00 pro an- gebrochene 10 km Fahrtweg berechnet. Darin sind Zeit- und Fahrzeugaufwand enthalten.
Vergütung und Spesen. Der Kunde hat die vertraglich vereinbarten Vergütungen für die von autoSense AG erbrachten Leistungen zu bezahlen. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle Steuern, Abgaben und/oder Gebühren, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Quellensteuern und/oder Abzugssteuern, die von Regierungsbehörden oder in deren Namen auf Transaktionen unter dem Vertrag erhoben werden, sind vom Kunden zu tragen, ausser der Kunde weist eine entsprechende Freistellung nach. Falls der Kunde eine solche Steuer oder Abgabe von Zahlungen unter dem Vertrag einbehalten oder abziehen muss, erhöht der Kunde die Zahlung um diesen zusätzlichen Betrag, damit autoSense AG nach diesem Einbehalt oder Abzug derjenige Betrag zufliesst, der ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug bezahlt worden wäre. Soweit praktikabel und bekannt, wird autoSense AG den Kunden im Voraus informieren, wenn zusätzliche Steuern, Abgaben und/oder Gebühren anfallen, die durch den Kunden zu bezahlen sind. autoSense AG macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen netto zahlbar. Inkorrekte Rechnungspositionen berechtigen den Kunden nicht zum Zahlungsrückbehalt korrekter Rechnungspositionen. Der Verzug des Kunden tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, kann autoSense AG die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen. Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Vergütung nicht speziell vereinbart wurde, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweiligen Standardansätzen von autoSense AG in Rechnung gestellt. Spesen gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.
Vergütung und Spesen. Sofern in der vom Kunden akzeptierten Offerte (=Auftrag) keine spezifischen Vereinbarungen über die Spesenvergü- tung abgemacht wurden, gelten die folgenden Bestimmun- gen. Der Kunde vergütet die Leistungen von Informatec gemäss den Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen pau- schal oder nach Aufwand. Pauschalpreise basieren auf den bei Vertragsschluss be- kannten Grundlagen. Bei nicht voraussehbarer Änderung dieser Grundlagen hat Informatec das Recht, Pauschalpreise nach Rücksprache mit dem Kunden anzupassen. Ist kein Pauschalpreis mit Zahlungsplan vereinbart, werden die Leistungen nach Aufwand abgerechnet und monatlich in Rechnung gestellt. Aufwandpreise richten sich nach dem ef- fektiv geleisteten Aufwand und dem vereinbarten Kostensatz. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen werden ohne anders lautende Vereinbarung dem Kunden separat und monatlich in Rechnung gestellt.
Vergütung und Spesen. (1) Der Berater erhält ein Honorar nach der vertraglichen Vereinbarung. Er hat daneben Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, soweit dies vereinbart worden ist.
Vergütung und Spesen. (1) In der Vergütung sind alle vom Lieferanten zu erbringen- den Leistungen enthalten, insbesondere Installations-, Test- und Dokumentationskosten, Kosten für Instruktionen, Spesen und Nebenkosten, Lizenzgebühren (auch solche allfälliger Dritter), Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie öffentlich-rechtliche Abgaben (z.B. vorgezogene Recyc- linggebühren und Zölle) exkl. allfälliger Schweizer Mehrwert- steuer.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.