Verhältnis zur Hauptversicherung Musterklauseln

Verhältnis zur Hauptversicherung. 1.1 Die Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind, eine Einheit; sie kön- nen – ausgenommen im Fall der Nummer 1.3 – ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestens bei Beendigung der Ansparphase, erlischt auch der Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen. 1.2 Ist unsere Leistungspflicht aus den Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherungen anerkannt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versi- cherungsleistung und Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag dafür selbst gezahlt hätten. 1.3 Ansprüche aus den Zusatzversicherungen, die auf einer Be- rufsunfähigkeit beruhen, die bereits vor Kündigung oder vor- zeitiger Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetre- ten ist, werden durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfrei- stellung der Hauptversicherung nicht berührt. 1.4 Der Abzug nach Abschnitt D Nummer 6 wird auch erhoben, wenn bei Rentenversicherungen die Zusatzversicherungen durch Abruf der Leistung aus der Hauptversicherung enden.
Verhältnis zur Hauptversicherung. 1.1 Die Zusatzversicherungen bilden mit der Hauptversicherung, zu der sie abgeschlossen worden sind, eine Einheit; sie kön- nen – ausgenommen im Fall der Nummer 1.3 – ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestens bei Beendigung der Ansparphase, erlischt auch der Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen. 1.2 Ist unsere Leistungspflicht aus den Erwerbsunfähigkeits-Zu- satzversicherungen anerkannt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Ver- sicherungsleistung und Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag dafür selbst gezahlt hätten. 1.3 Ansprüche aus den Zusatzversicherungen, die auf einer Er- werbsunfähigkeit beruhen, die bereits vor Kündigung oder vor- zeitiger Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetre- ten ist, werden durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfrei- stellung der Hauptversicherung nicht berührt. 1.4 Der Abzug nach Abschnitt D Nummer 6 wird auch erhoben, wenn bei Rentenversicherungen die Zusatzversicherungen durch Abruf der Leistung aus der Hauptversicherung enden.
Verhältnis zur Hauptversicherung. 11 Wie hängen Haupt- und Zusatzversicherung vonei- nander ab? § 12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungs- schwierigkeiten? § 13 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeits-Versi- cherung prämienfrei stellen? § 14 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeits-Versi- cherung kündigen? § 15 Welche Regelungen gelten bei außerplanmäßigen Prämienerhöhungen? § 16 Wann können Sie bei einem Berufswechsel die Einstufung in eine günstigere Risikogruppe überprüfen lassen?
Verhältnis zur Hauptversicherung. 11 Wie hängen Haupt- und Zusatzversicherung voneinander ab? (1) Die Berufsunfähigkeits-Versicherung bildet mit der abgeschlossenen Hauptversicherung eine Einheit. Vor- behaltlich der nachfolgenden Regelungen erlischt mit Beendigung der Hauptversicherung auch die Berufsun- fähigkeits-Versicherung. Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits-Versicherung zu ei- ner fondsgebundenen Versicherung eingeschlossen ha- ben und nach einer Prämienfreistellung die Hauptversi- cherung erlischt, weil das Anteilguthaben infolge einer ungünstigen Wertentwicklung vollständig aufgebraucht ist, so wird die prämienfreie Berufsunfähigkeits-Versi- cherung auch ohne die Hauptversicherung längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer fortge- führt. (2) Die Kündigung oder Prämienfreistellung der Haupt- versicherung und das Erlöschen einer mitversicherten Berufsunfähigkeitsrente im Fall einer Prämienpause hat keinen Einfluss auf unsere Leistungspflicht aus der Be- rufsunfähigkeits-Versicherung, sofern im Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung, Prämienfreistellung oder Prä- mienpause wirksam wird, der Versicherungsfall nach § 2 bereits eingetreten ist. Dasselbe gilt bei Ablauf der Hauptversicherung. (3) Bestand bei Eintritt des Versicherungsfalles nach § 2 noch eine Verpflichtung zur weiteren Prämienzah- lung der Hauptversicherung, so berechnen wir für den Zeitraum, in dem Leistungen aus der Berufsunfähig- keits-Versicherung erbracht werden, die Überschussbe- teiligung der Hauptversicherung so, als ob die Berufs- unfähigkeits-Versicherung nicht Bestandteil Ihrer Versi- cherung wäre, Sie aber die Prämie für die Hauptversi- cherung wie vereinbart gezahlt hätten. (4) Im Falle des Rücktritts gemäß Paragraph "Was ge- schieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?" im Abschnitt "Prämienzahlung" der AVB verlangen wir von Ihnen Kosten für die Bearbeitung Ihres Vertrages in Prozent der Prämien für die Berufsunfähigkeits-Versi- cherung der ersten zwölf Monate ab Versicherungsbe- ginn. Zusätzlich können wir auch Kosten wegen der Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht erheben. Die Höhe der Kosten kön- nen Sie unserer beiliegenden Kostenübersicht für zu- sätzlichen Verwaltungsaufwand entnehmen. Der Para- graph "Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ih- nen gesondert in Rechnung?" im Abschnitt "Prämien- zahlung" der AVB gilt entsprechend. (5) Die Regelungen dieses Absatzes gelten nur, wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente in Ihren Vertrag einge- schl...
Verhältnis zur Hauptversicherung. Diese Zusatzversicherung bildet mit der Hauptver- sicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist, eine Einheit. Sie kann ohne die Hauptversiche- rung nicht fortgesetzt werden. Spätestens mit dem Übergang der Hauptversicherung in den Renten- bezug erlischt die Zusatzversicherung. Wird die Hauptversicherung vor Ablauf der Zusatzversiche- rung beendet, endet auch vorzeitig die Zusatzver- sicherung. Für Leistungen, die zu diesem Zeit- punkt aus der Zusatzversicherung fällig sind, gilt der dritte Absatz des Abschnitts 23. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes be- stimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwen- dung.
Verhältnis zur Hauptversicherung. 11 Wie hängen Haupt- und Zusatzversiche- rung voneinander ab? § 12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? § 13 Wann können Sie Ihre Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei stellen? § 14 Wann können Sie Ihre Berufsunfähig- keits-Versicherung kündigen?

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  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.