Verhaltensgrundsätze Musterklauseln

Verhaltensgrundsätze. (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Aktivitäten im Rahmen des Vertrags in Übereinstimmung mit den höchsten Standards der Geschäftsethik durchzuführen und übernimmt in diesem Zusammenhang die volle Verantwortung für die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung des „Verhaltenskodex für Geschäftspartner“ von IPCO in der jeweils gültigen Fassung, der dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, sowie aller Anti-Korruptionsgesetze, Anti-Korruptionsregelungen und Anti- Korruptionsvorschriften aller anwendbaren Rechtsordnungen, insbesondere des United States Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“), des OECD- Übereinkommens zur Bekämpfung von Bestechung ausländischer Amtsträger, des UK Xxxxxxx Xxx 0000, des deutschen Strafgesetzbuchs, im Folgenden zusammenfassend die „Anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze“. (2) Mit Vertragsschluss sichert der Auftraggeber zu und bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Ermittlungen, Verfahren oder Ansprüche gegen ihn oder seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit Anwendbaren Anti- Korruptionsgesetzen eingeleitet wurden, angedroht oder anhängig sind und er von keinem Gericht in irgendeiner Rechtsordnung wegen eines Verstoßes gegen Anwendbare Anti-Korruptionsgesetze verurteilt wurde. (3) Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter IPCO unverzüglich benachrichtigen, wenn sie Kenntnis erlangen von (i) einem Verstoß oder einem vermuteten Verstoß gegen ein anwendbares Anti-Korruptionsgesetz oder von einer eingeleiteten, anhängigen oder drohenden Verurteilung, einer Untersuchung, einem Verfahren oder einer Klage in diesem Zusammenhang oder
Verhaltensgrundsätze. Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die bei ELE geltenden sog. „Verhaltensgrundsätze der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE)“ hin, die unter dem Pfad xxxx://xxx.xxx.xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx/ im Internet eingesehen werden können. Der Auftraggeber erwartet von dem Auftragnehmer, dass dieser die Einhaltung der darin enthaltenden Regeln und Prinzipien unterstützt und sich insbesondere zur Unterstützung und Umsetzung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Prinzipien zu den Menschenrechten, den Arbeitsbeziehungen und zur Umwelt sowie Korruption bekennt (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx).
Verhaltensgrundsätze. (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrags, keinerlei Handlungen vorzunehmen, zu veranlassen oder zuzulassen, die dazu führen können, dass die Vertragspartner oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen die anwendbaren Gesetze oder Vorschriften verletzen, die der Bekämpfung der Korruption dienen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für das Angebot, das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen, einschließlich Beschleunigungszahlungen, an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, deren Angehörige oder diesen nahestehende Personen. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich weiter, Angestellten oder Beauftragten des jeweils anderen Vertragspartners keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für diese, den anderen Vertragspartner oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass der eine Vertragspartner den anderen Vertragspartner oder einen Dritten bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrags in unlauterer Weise bevorzuge. Zugleich verpflichten sich die Vertragspartner, dafür zu sorgen, dass Angestellte oder Beauftragte keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für sich, ihren Arbeit- oder Auftraggeber oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrags in unlauterer Weise bevorzugen. (3) Die Vertragspartner haben sich jeweils unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie Kenntnis davon erlangen oder den begründeten Verdacht haben, dass bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrags gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen wurde.
Verhaltensgrundsätze. Die Parteien verpflichten sich, bei Anbahnung, Abschluss oder Durch- führung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrages, keinerlei Handlungen vorzunehmen, zu veranlassen oder zuzulassen, die dazu führen können, dass die Vertragspartner oder die mit ihnen Verbundenen Unternehmen die anwendbaren Gesetze oder Vor- schriften verletzen, die der Bekämpfung der Korruption dienen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für das Angebot, das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen, einschließlich Beschleunigungszahlun- gen, an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, deren Angehörige oder diesen nahestehende Personen. Die Parteien verpflichten sich weiter, Angestellten oder Beauftragten der jeweils anderen Partei keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für diese, der anderen Partei oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzu- bieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass die eine Partei der anderen Partei oder einen Dritten bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelver- trages in unlauterer Weise bevorzuge. Zugleich verpflichten sich die Partei- en, dafür zu sorgen, dass Angestellte oder Beauftragte keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für sich, ihren Arbeit- oder Auftraggeber oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen bei Anbahnung, Abschluss oder Durch- führung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrages in unlauterer Weise bevorzugen. Die Parteien haben sich jeweils unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie Kenntnis davon erlangen oder den begründeten Verdacht haben, dass bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrages gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen wurde.
Verhaltensgrundsätze. Der Lieferant verpflichtet sich die Verhaltensgrundsätze (Code of Conduct) in Bezug auf Ethik und Moral (Menschenrechte, Kinderarbeit, Korruption und Bestechung, Beachtung der diesbezüglichen Gesetze und dgl.) zu achten und gegenüber seinen Lieferanten ebenfalls sicherzustellen.
Verhaltensgrundsätze. Als Voraussetzung für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit WestRock, verlangt WestRock vom Lieferanten die strikte Einhaltung der Verhaltensgrundsätze von WestRock (“Verhaltensgrundsätze”), die durch Bezugnahme auf selbige zum integralen Bestandteil der Einkaufsbedingungen warden und abrufbar sind unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/-/xxxxx/xxx/xxxxxxxx/xxxxxxxx- principles-of-conduct-pdf.pdf. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit WestRocks Verhaltensgrundsätze (einschließlich deren im Laufe der Vertragsbeziehung vorgenommenen Änderungen) einzuhalten. Zudem kann WestRock dem Lieferanten den Verhaltenskodex oder andere Compliance-Richtlinien oder -Verfahren eines oder mehrerer seiner Kunden und Lizenzgeber ("Zusätzliche Grundsätze") zur Kenntnisnahme übergeben. Der Lieferant überprüft daraufhin, ob er in der Lage ist, diese Zusätzlichen Grundsätze einzuhalten und informiert WestRock unverzüglich schriftlich darüber. Wenn der Lieferant sich damit einverstanden erklärt, die Zusätzlichen Grundsätze einzuhalten, ist er daraufhin zur Einhaltung dieser Zusätzlichen Grundsätze verpflichtet und werden diese durch Bezugnahme zum integralen Bestandteil der EB. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, dafür zu sorgen, dass seine Subunternehmer und Lieferanten, die die Liefergegenstände oder Teile davon herstellen oder Leistungen bei WestRock erbringen, die Verhaltensgrundsätze ebenso wie die gleichen Zusätzlichen Grundsätze einhalten, zu deren Einhaltung auch der Lieferant selbst verpflichtet ist. WestRocks Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ebenso wie die Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Kunden und Lizenzgeber von WestRock - sofern sich der Lieferant zur Einhaltung von deren Zusätzlichen Grundsätzen verpflichtet hat - sind berechtigt, beim Lieferanten und dessen Subunternehmern und Lieferanten Inspektionen durchzuführen und deren Mitarbeiter zu befragen sowie die Einhaltung der Verhaltensgrundsätze und Zusätzlichen Grundsätze zu prüfen. Der Lieferant und seine Subunternehmen sowie eigenen Lieferanten sind verpflichtet, all solchen Vertretern und Erfüllungsgehilfen zu Prüfungszwecken Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen, sowie Unterlagen und Mitarbeitern zu gewähren und bei allen im Rahmen der Prüfung von den Vertretern und Erfüllungsgehilfen gestellten angemessenen Anfragen und Anforderungen zu kooperieren. Die vorgenannten Rechte und Pflichten gelten für alle Unternehmen, die Liefergegenstände für WestRock herstellen oder vorber...
Verhaltensgrundsätze. 5.1 Grundsätzlich gelten die Regelungen der Rahmendienstvereinbarung IT-System (20608), das Datenschutzhandbuch (70102) und Computer-Viren (70106). 5.2 Unzulässig ist jede absichtliche oder wissentliche Nutzung des Internets, die geeignet ist, den Interessen des DiCV oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit des DiCV-Netzes zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften und Dienstanweisungen verstoßen. Dies gilt vor allem für ▪ das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen, ▪ das Abrufen oder Verbreiten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungs- feindlichen, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Äusserungen oder Abbildungen.
Verhaltensgrundsätze. Die Verhaltensgrundsätze von nc-Vita X. Xxxx für Europa (nachfolgend „Verhaltensgrundsätze“) sind für alle Unabhängige Partner (nachfolgend UP) von nc-Vita verbindlich. Die Verhaltensgrundsätze regeln die Geschäftstätigkeit der UP im Verhältnis zu nc-Vita, anderen UP und Endkunden. Der Vertriebspartnervertrag, der Vergütungsplan von nc-Vita für Europa (nachfolgend „Vergütungsplan“) und diese Verhaltensgrundsätze bilden bindende Vereinbarung zwischen dem jeweiligen UP und nc-Vita.
Verhaltensgrundsätze. (1) Grundsätzlich gelten die Regelungen des Handbuchs/Leitlinien des Collegium Carolinum. (2) Die Nutzer haben jede Nutzung des Internets zu unterlassen, die geeignet ist, den Interessen des Collegium Carolinum oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit des Unternehmensnetzes zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt. Dies gilt vor allem für: • das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen, • das Abrufen oder Verbreiten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen. (3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung können regelmäßige nicht-namensbezogene Stichproben (ohne Identifizierungsmerkmale) in den Protokolldateien durchgeführt werden (vgl. Nr. 7 Abs. 4). (4) Die bei der Nutzung der Internetdienste anfallenden personenbezogenen Daten werden nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet. Sie unterliegen der Zweckbindung dieser Vereinbarung und den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

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  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.