Verhaltensgrundsätze Musterklauseln

Verhaltensgrundsätze. (1). Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Aktivitäten im Rahmen des Vertrags in Übereinstimmung mit den höchsten Standards der Geschäftsethik durchzuführen und übernimmt in diesem Zusammenhang die volle Verantwortung für die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung des „Verhaltenskodex für Geschäftspartner“ von IPCO in der jeweils gültigen Fassung, der dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird sowie aller Anti-Korruptionsgesetze, Anti- Korruptionsregelungen und Anti-Korruptionsvorschriften aller anwendbaren Rechtsordnungen, insbesondere des United States Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“), des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung von Bestechung ausländischer Amtsträger, des UK Xxxxxxx Xxx 0000 und des deutschen Strafgesetzbuchs, im Folgenden zusammenfassend die „Anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze“.
Verhaltensgrundsätze. Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die bei ELE geltenden sog. „Verhaltensgrundsätze der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE)“ hin, die unter dem Pfad xxxx://xxx.xxx.xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx/ im Internet eingesehen werden können. Der Auftraggeber erwartet von dem Auftragnehmer, dass dieser die Einhaltung der darin enthaltenden Regeln und Prinzipien unterstützt und sich insbesondere zur Unterstützung und Umsetzung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Prinzipien zu den Menschenrechten, den Arbeitsbeziehungen und zur Umwelt sowie Korruption bekennt (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx).
Verhaltensgrundsätze. Die Verhaltensgrundsätze von nc-Vita X. Xxxx für Europa (nachfolgend „Verhaltensgrundsätze“) sind für alle Unabhängige Partner (nachfolgend UP) von nc-Vita verbindlich. Die Verhaltensgrundsätze regeln die Geschäftstätigkeit der UP im Verhältnis zu nc-Vita, anderen UP und Endkunden. Der Vertriebspartnervertrag, der Vergütungsplan von nc-Vita für Europa (nachfolgend „Vergütungsplan“) und diese Verhaltensgrundsätze bilden bindende Vereinbarung zwischen dem jeweiligen UP und nc-Vita.
Verhaltensgrundsätze. Die Parteien verpflichten sich, bei Anbahnung, Abschluss oder Durch- führung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrages, keinerlei Handlungen vorzunehmen, zu veranlassen oder zuzulassen, die dazu führen können, dass die Vertragspartner oder die mit ihnen Verbundenen Unternehmen die anwendbaren Gesetze oder Vor- schriften verletzen, die der Bekämpfung der Korruption dienen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für das Angebot, das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen, einschließlich Beschleunigungszahlun- gen, an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, deren Angehörige oder diesen nahestehende Personen. Die Parteien verpflichten sich weiter, Angestellten oder Beauftragten der jeweils anderen Partei keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für diese, der anderen Partei oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzu- bieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass die eine Partei der anderen Partei oder einen Dritten bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelver- trages in unlauterer Weise bevorzuge. Zugleich verpflichten sich die Partei- en, dafür zu sorgen, dass Angestellte oder Beauftragte keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für sich, ihren Arbeit- oder Auftraggeber oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen bei Anbahnung, Abschluss oder Durch- führung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrages in unlauterer Weise bevorzugen. Die Parteien haben sich jeweils unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie Kenntnis davon erlangen oder den begründeten Verdacht haben, dass bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrages gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen wurde.
Verhaltensgrundsätze. (1) Grundsätzlich gelten die Regelungen des Handbuchs/Leitlinien des Collegium Carolinum.
Verhaltensgrundsätze. 5.1 Grundsätzlich gelten die Regelungen der Rahmendienstvereinbarung IT-System (20608), das Datenschutzhandbuch (70102) und Computer-Viren (70106).
Verhaltensgrundsätze. 22. Der Lieferant verpflichtet sich die Verhaltensgrundsätze (Code of Conduct) in Bezug auf Ethik und Moral (Menschenrechte, Kinderarbeit, Korruption und Bestechung, Beachtung der diesbezüglichen Gesetze und dgl.) zu achten und gegenüber seinen Lieferanten ebenfalls sicherzustellen.
Verhaltensgrundsätze. (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieses Vertrags oder eines auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelvertrags, keinerlei Handlungen vorzunehmen, zu veranlassen oder zuzulassen, die dazu führen können, dass die Vertragspartner oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen die anwendbaren Gesetze oder Vorschriften verletzen, die der Bekämpfung der Korruption dienen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für das Angebot, das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen, einschließlich Beschleunigungszahlungen, an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, deren Angehörige oder diesen nahestehende Personen.
Verhaltensgrundsätze. Als Voraussetzung für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit WestRock, verlangt WestRock vom Lieferanten die strikte Einhaltung der Verhaltensgrundsätze von WestRock (“Verhaltensgrundsätze”), die durch Bezugnahme auf selbige zum integralen Bestandteil der Einkaufsbedingungen warden und abrufbar sind unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/-/xxxxx/xxx/xxxxxxxx/xxxxxxxx- principles-of-conduct-pdf.pdf. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit WestRocks Verhaltensgrundsätze (einschließlich deren im Laufe der Vertragsbeziehung vorgenommenen Änderungen) einzuhalten. Zudem kann WestRock dem Lieferanten den Verhaltenskodex oder andere Compliance-Richtlinien oder -Verfahren eines oder mehrerer seiner Kunden und Lizenzgeber ("Zusätzliche Grundsätze") zur Kenntnisnahme übergeben. Der Lieferant überprüft daraufhin, ob er in der Lage ist, diese Zusätzlichen Grundsätze einzuhalten und informiert WestRock unverzüglich schriftlich darüber. Wenn der Lieferant sich damit einverstanden erklärt, die Zusätzlichen Grundsätze einzuhalten, ist er daraufhin zur Einhaltung dieser Zusätzlichen Grundsätze verpflichtet und werden diese durch Bezugnahme zum integralen Bestandteil der EB. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, dafür zu sorgen, dass seine Subunternehmer und Lieferanten, die die Liefergegenstände oder Teile davon herstellen oder Leistungen bei WestRock erbringen, die Verhaltensgrundsätze ebenso wie die gleichen Zusätzlichen Grundsätze einhalten, zu deren Einhaltung auch der Lieferant selbst verpflichtet ist. WestRocks Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ebenso wie die Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Kunden und Lizenzgeber von WestRock - sofern sich der Lieferant zur Einhaltung von deren Zusätzlichen Grundsätzen verpflichtet hat - sind berechtigt, beim Lieferanten und dessen Subunternehmern und Lieferanten Inspektionen durchzuführen und deren Mitarbeiter zu befragen sowie die Einhaltung der Verhaltensgrundsätze und Zusätzlichen Grundsätze zu prüfen. Der Lieferant und seine Subunternehmen sowie eigenen Lieferanten sind verpflichtet, all solchen Vertretern und Erfüllungsgehilfen zu Prüfungszwecken Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen, sowie Unterlagen und Mitarbeitern zu gewähren und bei allen im Rahmen der Prüfung von den Vertretern und Erfüllungsgehilfen gestellten angemessenen Anfragen und Anforderungen zu kooperieren. Die vorgenannten Rechte und Pflichten gelten für alle Unternehmen, die Liefergegenstände für WestRock herstellen oder vorber...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und